Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeld. Insolvenzereignis. Betriebseinstellung. offensichtliche Masselosigkeit. maßgeblicher Zeitpunkt

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2005 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 10. Juni 2002.

Der 1958 geborene Kläger war bei der Firma IC Team M Gesellschaft für Zeitarbeit mbH als Elektroinstallateur beschäftigt.

Nach einem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts München vom 20. April 2004 (Nr. der Firma: ...) wurde diese GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 8. April 1998 gegründet und am 18. August 1998 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in jeder Art und Form. Das Stammkapital betrug 100.000,- DM. Geschäftsführer waren zunächst die Herren E P und E S. Mit Wirkung vom 17. Mai 2002 schied E P als Geschäftsführer aus. Mit Wirkung vom 1. August 2003 schied auch E S als Geschäftsführer aus; an seiner Stelle wurde Herr E C zum Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschaft wurde am 8. Juni 2004 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG im Handelsregister gelöscht. Nach einer Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt Bayern, vom 11. September 2003 besaß die Firma bis zum 6. Mai 2002 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Erlaubnisurkunde wurde zu diesem Zeitpunkt zurückgegeben, so dass ab dem 7. Mai 2002 Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr betrieben werden durfte.

Nach einer von der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, erstellten Auskunft aus dem Gewerberegister vom 17. Januar 2005 war die GmbH seit dem 1. Juli 1999 für den Betrieb einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung angemeldet; die Abmeldung erfolgte zum 30. Juni 2002. Nach einer Mitteilung des Vollstreckungsgerichts in München gegenüber der DGB Rechtsschutz GmbH in Berlin - Zentrale Vollstreckungsstelle - war im dortigen Schuldnerverzeichnis eine Eintragung vorhanden, wonach am 11. März 2002 der Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bezüglich der GmbH verzeichnet ist.

In einer “betriebsbedingten Kündigung„ vom 30. April 2002 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mit, dass man sich leider gezwungen sehe, das bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen. Man habe die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung dem Landesarbeitsamt zurückgegeben. Die Kündigung erfolge fristlos zum 30. April 2002, vorsorglich der Einrede form- und fristgerecht zum 31. Mai 2002 bzw. 15. Mai 2002. Man sei bemüht, keine Insolvenz zu beantragen, sondern mit einer Liquidation die noch bestehenden Forderungen zu begleichen. Ab 1. Mai 2002 arbeitete der Kläger nicht mehr für die Arbeitgeberin und bezog Arbeitslosengeld.

Am 1. Juli 2002 erwirkte der Kläger vor dem Arbeitsgericht München ein Versäumnisurteil gegen die Arbeitgeberin, wonach festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30. April 2002 nicht aufgelöst worden sei. Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Elektriker über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen. Mit Versäumnisurteil vom 26. Juli 2002 und Teil-Versäumnisurteil vom 27. September 2002 verurteilte das Arbeitsgericht München die Arbeitgeberin außerdem, an den Kläger Arbeitslohn in Höhe von 1.087,55 € netto sowie in Höhe von 4.359,60 € brutto zu zahlen; auf welche Zeiträume sich diese Forderungen beziehen, ist unklar. Diesbezügliche Vollstreckungsbemühungen des Klägers blieben erfolglos. Die Gerichtsvollzieherin M V teilte dem Kläger am 17. Oktober 2002 mit, dass die Schuldnerin - die GmbH - unbekannt verzogen sei. Der Geschäftsführer E S habe am 17. Oktober 2002 telefonisch mitgeteilt, dass die Firma verkauft worden sei. Am Firmensitz L Straße befänden sich keine Geschäftsräume der GmbH mehr. Die Räume würden von Herrn S privat genutzt. Über den derzeitigen Sitz der GmbH könne Herr S keine Angaben machen.

Am 24. Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld. In der Anlage zum Antrag gab er an, für den Monat März 2002 stehe ihm noch Arbeitsentgelt in Höhe von 315,75 € netto zu; gleichzeitig legte er aber eine vom Geschäftsführer E S erstellte Quittung vom 23. Mai 2002 vor, wonach er 560,- € erhalten habe und damit alle Forderungen bis 31. März 2002 abgegolten seien. Für den Monat April 2002 belaufe sich seine offene Gehaltsforderung auf 1.025,84 € netto. Für die folgenden Monate bezifferte er seine Gehaltsforderungen nicht, Gehaltsabrechnungen wurden offenbar nicht mehr erstellt. Gleichzeitig gab der Kläger an, ab dem 11. Juni 2002 wieder in einem anderweitigen Arbeitsverhältnis zu stehen.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 lehnte...

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