Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Gewährung von Leistungen der freien Heilfürsorge an ehemalige Soldaten. Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse
Orientierungssatz
Die Gewährung von Leistungen nach dem Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 11.12.1981 - S II 7 Az 42 - 75- 24 an ehemalige Soldaten schließt einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht aus.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Erstattungsanspruch.
Der 1981 geborene M M (im Folgendem: Leistungsempfänger) leistete bis zum 30. September 2001 Wehrdienst. Am 18. März 2001 erlitt er einen privaten Verkehrsunfall. Wegen der Folgen dieses Unfalles wurde er vom 6. September 2001 bis zum 20. Dezember 2001 in der M-Klinik B K, neurologische und orthopädische Fachklinik für Rehabilitation, behandelt. Die Klinik stellte der Klägerin dafür einen Betrag von 42.646,23 Euro in Rechnung (einschließlich Fremdarztleistungen und Krankentransport), wovon 33.621,98 Euro auf die Behandlung ab dem 1. Oktober 2001 (nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst) entfielen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 fragte die Klägerin bei dem Beigeladenen wegen der Klärung eines Erstattungsanspruches an. Durch Schreiben vom 18. Januar 2002 antwortete der Beigeladene, dass - mit Ausnahme eines Anspruches auf Versorgungskrankengeld - keine Ansprüche bestünden, weil der Leistungsempfänger bei der Beklagten familienversichert sei.
Durch Schreiben vom 8. April 2002 und 18. Juli 2002 machte die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 33.621,98 Euro geltend. Während der Behandlung sei der Leistungsempfänger nicht mehr Soldat gewesen, ein Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung habe nicht bestanden. Entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 11. Dezember 1981 - S II 7 Az 42 - 75- 24 seien die Kosten der Behandlung vorläufig übernommen worden. Da keine Wehrdienstbeschädigung vorliege, sei die Beklagte leistungs- und damit erstattungspflichtig.
Die Beklagte lehnte durch Schreiben vom 12. Juni 2002 und 12. September 2002 ab. Sie bezog sich auf das BMA und eine Stellungnahme des IKK-Bundesverbandes. Der Erstattungsanspruch sei ausschließlich gegen den Beigeladenen zu richten.
Mit der am 25. Oktober 2002 bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 33,621,98 Euro. Zur Begründung hat sie auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sowie Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt/Oder verwiesen (Hinweis auf Urteil v. 21. Dezember 2000 - S 4 KR 164/09 - und v. 9. Februar 2001 - S 4 KR 119/99).
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 1. Juni 2007 verurteilt, 33.621,98 Euro an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Leistungsempfänger familienversichert und die Beklagte mithin zur Leistung verpflichtet gewesen sei. Der Erlass, bei dem nicht nachvollzogen werden könne, warum er das Bestehen einer Familienversicherung nicht als Ausschlusstatbestand aufführe, könne keine gesetzlich vorrangige Leistungspflicht der Klägerin begründen. Die Klägerin habe eine Leistung erbracht, ohne dafür zuständig zu sein, demnach liege an sich ein Fall des § 105 SGB X vor. Allerdings könne auf diese Vorschrift nicht zurückgegriffen werden, da die Klägerin kein Sozialleistungsträger im Sinne des SGB I sei. Anwendbar sei aber der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wenn - wie vorliegend - die §§ 102 SGB X ff daran scheiterten, dass es sich nicht um einen Leistungsträger im Sinne des SGB I handele. Die Klägerin sei um den Betrag der Kosten für die Behandlung entreichert, die Beklagte entsprechend bereichert, da sie von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Ein Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung bestehe nicht. Eine Verjährung sei noch nicht eingetreten. Maßgebend sei eine Verjährungsfrist von vier Jahren, die als allgemeines Rechtsprinzip des Sozialrechts anzusehen sei. Auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Vorschrift auf die Beziehungen der Klägerin zur Beklagten nicht anwendbar sei.
Gegen das ihr am 11. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Juli 2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Ein finanzieller Ausgleich sei ausschließlich zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen durchzuführen. Der Erlass sehe die Weitergewährung truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstes vor, wenn der Soldat nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sei und der Weitergewährung zugestimmt habe. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bildeten das Bundesbesoldungsgesetz, das Wehrsoldgesetz und das Soldate...