Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsrentenberechnung und Anpassung bei einer nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebietes
Orientierungssatz
1. Eine Rente ist gemäß § 307 b SGB 6 nach den Vorschriften des SGB 6 neu zu berechnen, wenn am 31. 12. 1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestanden hat. Zusätzlich ist nach § 307 b Abs. 1 S. 2 SGB 6 eine Vergleichsrente zu ermitteln und die neu berechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 S. 1 SGB 6 und die nach S. 3 ermittelte Vergleichsrente miteinander zu vergleichen und die höhere Rente zu leisten.
2. Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist nach § 307 b Abs. 5 SGB 5 zum 1. Juli eines Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags den Löhnen und Einkommen im Beitrittsgebiet folgend kommt nicht in Betracht. Aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG folgt die Dynamisierung ab dem 1. 1. 1992. Dieses begründet aber keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert Ost.
3. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche System der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt.
4. Die gesetzliche Regelung verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der wesentliche rechtssystematische Unterschied, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt, besteht darin, dass sich die Zahlbetragsgarantie allein auf die Gewährleistung eines bestimmten Betrags beschränkt, der wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR am 1. 7. 1990 zu erbringen war. Die Leistungen der gesamtdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen sich dagegen nach der Beitrags- und Arbeitsleistung des gesamten Erwerbslebens.
5. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten.
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Rentenleistungen und wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001.
Der 1925 geborene Kläger ist i Staatsbürger und reiste im November 1956 in die ehemalige DDR ein. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er im März 1994 an, er sei von September 1943 bis August 1946 Student an der Uni in Teheran, Fakultät für Ökonomie, gewesen. Von September 1946 bis Dezember 1949 sei er als Chef der Kreditabteilung in einer Bank in T tätig gewesen, von Januar 1950 bis November 1954 sei er in T politisch verfolgt worden und arbeitslos gewesen. Im Dezember 1954 habe er T verlassen und sei zunächst in Ungarn von Januar 1955 bis September 1955 arbeitslos gewesen und von Oktober 1955 bis Oktober 1956 habe er als Aspirant an der Hochschule B gearbeitet. Im November 1956 reiste er in die ehemalige DDR ein, wo er von Dezember 1956 bis Februar 1957 Student an der Universität L war. Daran anschließend war er von März 1957 bis März 1961 Aspirant an der Humboldt-Universität B und von April 1961 bis Dezember 1962 Assistent an der Akademie der Wissenschaft. Von Januar 1963 bis Mai 1964 war er als Assistent an der Akademie der Wissenschaften, von Juni 1964 bis August 1966 als Dozent an der Hochschule für Ökonomie B, von September 1966 bis August 1969 als Dozent an der Hochschule für Ökonomie, von September 1969 bis September 1972 als Professor an der Hochschule für Ökonomie und von Oktober 1972 bis März 1991 als Professor an der H-Universität beschäftigt.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1990 gewährte die “Sozialversicherung der DDR„ dem Kläger ab dem 01. September 1990 eine monatliche Rente iHv 373,- DM. Daneben erhielt der Kläger mit Versorgungsbescheid vom 13. Mai 1991 eine Altersversorgung der Intelligenz iHv 2.574,- DM monatlich.
Mit undatiertem Bescheid über die Rentenanpassungen nach der Zweiten Rentenanpassungsverordnung gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 1992 eine Regelaltersrente (RAR) iHv monatlich 2.010,- DM.
Mit Bescheid vom 3. Januar 1994 berechnete die Beklagte die RAR neu und gewährte dem Kläger eine monatliche Rente iHv 2.013,26 DM. Mit Bescheid vom 04. Februar 1994 nahm die Beklagte den Bescheid vom 1. August 1991, mit dem die RAR auf 2.010,- DM begrenzt worden war, von Anfang an zurück und setzte den Gesamtzahlbetrag der Rente aus der Rentenversicherung und der Zusatzversorgung auf 2.574,- DM monatlich fest. Ab dem 1. April 1994 bezog der Kläger eine Rente iHv monatlich 2.578,18 DM. Mit dem hiergegen am ...