Entscheidungsstichwort (Thema)
Forstwirtschaftliches Unternehmen
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.115,20 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufnahme zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und gegen die Heranziehung zur Beitragszahlung.
Der Kläger ist mit seinem Bruder, dem Beigeladenen zu 1), Miteigentümer eines in der Gemeinde/Gemarkung D(S-H) gelegenen Flurstückes, welches eine Größe von 0,3359 Hektar hat. Es ist unter der Bezeichnung Flur, Flurstück geführt.
Nachdem der Beklagten Daten aus dem Bestand des Vermessungsamtes vorlagen, überprüfte sie die Zugehörigkeit des Klägers zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Der Kläger machte Angaben auf einem von der Beklagten übersandten “Fragebogen - privat genutzte Grundstücke„, gab als Miteigentümer seinen Bruder an und, dass das Grundstück nicht genutzt werde und ein Rückzugsgebiet für Tiere und für den Naturschutz sei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 der Forstbehörde Nord des Landes S-H wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Flurstück um eine Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes handele.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2011, an den Kläger adressiert mit dem Zusatz “für Eigentümergemeinschaft J„, erließ die Beklagte einen Aufnahmebescheid und führte aus, dass der Kläger in der Gemeinde D ein Unternehmen betreibe, für das die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Beigefügt war eine Beitragsberechnung für die Jahre 2008 und 2009 über Beiträge in Höhe von 115,20 Euro.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Januar 2011 Widerspruch ein und führte aus, er sei nicht Forstwirtschaftler. Er und sein Bruder hätten lediglich in einem kleinen “Mini-Wäldchen„ auf Torfboden einige Büsche und einige Erlen anpflanzen lassen (160 Stück), um das kleine Eckchen einer Koppel nicht ganz verkommen zu lassen. Es habe sich um eine einmalige “grüne Aktion„ gehandelt. Die Argumentation der Beklagten sei für ihn unverständlich. Er sei bereits 75 Jahre alt und lebe vorwiegend in B. Er sei aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Forstwirtschaft zu betreiben und habe eine solche auch nie betrieben. In der Vergangenheit sei das kleine Wäldchen nicht genutzt worden, eine Nutzung sei auch in Zukunft nicht beabsichtigt.
Unter dem 28. Januar 2011 erläuterte die Beklagte ihre Entscheidung u.a. dahin, dass es für die Beurteilung, ob ein forstwirtschaftliches Unternehmen mit der daraus resultierenden Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung betrieben werde, nicht auf die tatsächliche Nutzung oder die Erzielung von Erträgen ankomme, sondern auf die objektive Nutzbarkeit der Fläche und die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der anfallenden Pflegearbeiten. Unternehmer sei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Es sei ausschließlich darauf abzustellen, wer die Kosten der Bewirtschaftung/Pflege trage und ggf. auch Gewinne vereinnahmen dürfe. Das Unterhalten eines Geschäftsbetriebes sei nicht Voraussetzung, auch nicht, ob das Unternehmen als Erwerbstätigkeit mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den Ausführungen mit dem Ausgangsbescheid und im Widerspruchsverfahren führte die Beklagte an, dass es sich bei dem betreffenden Flurstück um eine Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes handele. Der Kläger sei unstreitig nutzungsberechtigter Eigentümer einer mit Bäumen bestandenen Waldparzelle. Es bestehe daher die Vermutung, dass er auf dieser Fläche forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftlicher Unternehmer sei. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige - nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete - Nutzung der Waldfläche hinweisen würde, ergäben sich nicht. Die bloße Absicht, keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändere an der geeigneten Eigenschaft der Fläche so lange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen würden. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändere sich dadurch an der sich aus den Waldgesetzen ergebenden Verpflichtung als Waldbesitzer, den Wald jedenfalls in gewissem Umfange zu bewirtschaften, nichts. Es liege zudem in der Natur der Sache, dass zeitweise über mehrere Jahre keine forstlichen Arbeiten anfielen bzw. jahrzehntelang kein Nutzen gezogen werde. Die Unternehmenseigenschaft entfiele dadurch nicht.
Mit seiner am 26. April 2011 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten begehrt und ergänzend zum Vorbringen im Widerspruchsverfahren ausgeführt, Tatsache sei, dass er, der Kläger, das Grundstück im Jahr 2009 einmalig aus naturschutzrechtlichen Gründen mit neuen Setzlingen versehen habe. Dies habe allein dem Erhalt des Grundstücks gedient und sei als Naturschutzmaßnahme bestimmt gewesen. ...