Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Nacherhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen. kein Verschuldenserfordernis. Nichtanwendung des Einwands der Entreicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Ganz allgemein kommt es seit der Einführung der §§ 255, 256 SGB V zur Aufrechterhaltung des Beitragsanspruchs weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an (Anschluss an BSG vom 23.3.1993 - 12 RK 62/92 = Die Beiträge 1993, 503, juris RdNr 15).
2. Auf die Nacherhebung von rückständigen Beiträgen aus Versorgungsbezügen gemäß § 256 Abs 2 S 1 iVm § 255 Abs 2 S 1 SGB V ist der Einwand der Entreicherung aus § 52 Abs 2 BeamtVG iVm § 818 Abs 3 BGB nicht anwendbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den nachträglichen Einbehalt von Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung in Höhe von 11.969,44 Euro aus von der Beigeladenen erhaltenen Versorgungsbezügen.
Die 1947 geborene Klägerin bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Zahlbetrag 2007: 988,46 Euro), eine Zusatzrente seitens der VBL (Zahlbetrag 2007: 397,06 Euro) und Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Spätestens seit dem Jahre 2006 war sie bei der heute in Abwicklung befindlichen City BKK kranken- und pflegeversichert.
Die Versorgungsbezüge seitens der Beigeladenen erhält die Klägerin seit dem 1. September 2006. Gegenüber der Beigeladenen gab die Klägerin in einem Schreiben vom 17. September 2006 unter anderem an, bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert zu sein. In einem Schreiben vom 27. September 2006 wandte die Beigeladene sich an die Beklagte, machte Angaben zur Höhe der seit dem 1. September 2006 an die Klägerin geleisteten Versorgungszahlungen und bat um Überprüfung. Dieses Schreiben der Beigeladenen ließ die Beklagte unbeantwortet.
Mit Bescheid an die Klägerin vom 12. Oktober 2006 setzte die Beigeladene die Versorgungsbezüge auf monatlich 1.388,57 Euro fest; ein Abzug von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung war darin nicht vorgesehen. Auch in der Folgezeit wurden solche Beiträge nicht von der Beigeladenen an die Beklagte abgeführt.
Aufgrund von weiterem Schriftverkehr im Jahre 2007, mit dem die Klägerin der Beigeladenen die Bewilligungsbescheide der VBL der DRV-Bund überließ, war der Beigeladenen bekannt, dass von den Bruttobeträgen dieser Rentenleistungen jeweils Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht wurden.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 forderte die Beklagte die Beigeladene auf, den unterbliebenen Beitragseinbehalt für die Zeit ab 1. September 2006 bis laufend rückwirkend vorzunehmen. Zugleich teilte die Beklagte der Beigeladenen die Höhe der jeweils geltenden Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung mit. Die Nachzahlung von September 2006 bis August 2010 betrage insgesamt 11.969,44 Euro.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin hiervon Kenntnis und bat um Verständnis für die Nachforderung der Beiträge gegenüber der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2011, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2011, teilte die Beigeladene der Klägerin mit, verpflichtet zu sein, die versehentlich nicht abgeführten Beiträge in Höhe von 11.969,44 Euro rückwirkend an die Beklagte abzuführen. Dieser Betrag werde ab April 2011 in 13 gleichen Monatsraten im Wege der Aufrechnung einbehalten. Eine insoweit von der Klägerin gegen die Beigeladene gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG 5 K 217/11) zum Ruhen gebracht.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die rückwirkende Erhebung von Beiträgen aus ihren Versorgungsbezügen (Bescheid vom 15. Juli 2010) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 zurück. Nach § 256 Abs. 1 SGB V habe die Klägerin als Versicherte Beiträge auch aus ihren Versorgungsbezügen zu leisten. Sofern die Einbehaltung dieser Beiträge unterblieben sei, seien die rückständigen Beiträge durch die Zahlstelle (die Beigeladene) aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten (§ 256 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der nachträgliche Einbehalt der Beiträge sei zeitlich nicht begrenzt. Der Grund für die unterbliebene Zahlung der Beiträge sei unerheblich. In jedem Falle seien die Beiträge nachträglich von der Zahlstelle an die Krankenkasse abzuführen. Verjährung sei nicht eingetreten, denn nach § 25 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien; daher seien die Beiträge für die Zeit ab September 2006 zum Zeitpunkt ihrer Anforderung im Juli 2010 noch nicht verjährt gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 20. Februar 2013 erhobene Klage. Die Klägerin bringt vor, weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Beigeladenen falsche Angaben gemacht z...