Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Kausalität zwischen einer versicherten Tätigkeit und einem Unfall in Form eines Sturzes bei einer plötzliche Übelkeit mit Ohnmacht
Orientierungssatz
Ist ein Sturz unmittelbare Folge einer plötzlichen Kreislaufschwäche mit Ohnmacht, die durch äußere Umstände nicht ausgelöst wurden, so scheidet die Annahme eines Arbeitsunfalls aus, da es aufgrund des Hinzutretens der Ohnmacht als innerer Ursache an einem Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Sturz fehlt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 23. Juli 2008 als Arbeitsunfall.
Der 1946 geborene Kläger ist Steuerberater und Rechtsbeistand und bei der Beklagten als Unternehmer freiwillig versichert.
Laut seiner eigenen Angaben begann seine Arbeitszeit am 23. Juli 2008 um 9 Uhr. Gegen 10 Uhr befand er sich in der A-Filiale am T-H-Platz in B-C, um dort Einkäufe für seinen Bürobetrieb, u. a. CD-/DVD-Leerhüllen aus dem aktuellen Sonderangebot (20 Stück zu 2,59 EUR) zu tätigen (vgl. die elektronische Unfallanzeige des Klägers vom 31. Juli 2008). Gemäß seinen telefonischen Angaben gegenüber der Beklagten vom 05. August 2008 wurde ihm im Supermarkt plötzlich übel, anschließend stürzte er zu Boden bzw. knickte beim Hinsetzen unglücklich um und erlitt eine Fraktur des Außenknöchels des rechten oberen Sprunggelenks (OSG). Er wurde mit dem Rettungswagen in die DRK Kliniken W gebracht, wo er zunächst untersucht und konservativ versorgt, anschließend im Rahmen einer stationären Behandlung in der Unfallchirurgischen und Orthopädischen Klinik der DRK Kliniken W vom 25. Juli bis zum 03. August 2008 operativ versorgt wurde.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. August 2008 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 23. Juli 2008 ab, da es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall handele. Der Unfall habe sich nicht infolge der versicherten Tätigkeit (Einkauf von Bürobedarf), sondern nur während dessen ereignet. Ursache des Sturzes sei ein plötzlich eingetretenes Unwohlsein gewesen, welches zufällig beim Einkauf aufgetreten sei. Der Einkauf selber habe jedoch nicht zu dem Sturz geführt, auch hätten sich an der Unfallstelle keine Besonderheiten gefunden, die zu Art und Schwere der Verletzung beigetragen hätten (z. B. Treppe, schadhafte Unfallstelle).
In seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger unter Beifügung des Entlassungsbriefs der DRK Kliniken W vom 01. August 2008 geltend, dass die Übelkeit wahrscheinlich folgenlos geblieben wäre, wäre er im Büro gewesen. Im Übrigen spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Luftverhältnisse bei A ursächlich für das plötzliche Unwohlsein gewesen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und geltend gemacht, die Argumentation der Beklagten sei unzutreffend. Zwar leide er unter einem niedrigen Blutdruck, dieser sei aber nicht krankhaft erniedrigt und daher nicht behandlungsbedürftig. Auch habe er seit seiner Kindheit keine Ohnmachten mehr erlitten. Im Übrigen liege hier nach der Legaldefinition ein Unfallgeschehen vor, da der Unfall nicht im dem plötzlichen Unwohlsein, sondern in dem Sturz zu sehen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 18. März 2009 hat er zum Unfallgeschehen angegeben, am Unfalltag sei ihm plötzlich übel geworden. Innerhalb weniger Minuten sei ihm so übel gewesen, dass er nicht mehr habe stehen können. Er sei dann noch um eine Ecke gegangen und habe sich hinsetzen wollen. Dabei habe er das Bewusstsein verloren, sei aber wohl nicht mit dem Kopf oder den Armen aufgeschlagen. Jedenfalls seien in diesem Bereich keine Verletzungen festgestellt worden. Er wisse noch, dass er in diesem Moment in der Nähe von Auslagen gewesen sei, weil eine Verkäuferin aus dieser Küchenrollen genommen habe, um sie ihm unter die Beine zu legen. Er könnte auch beim Versuch sich zu setzen, gestolpert sein. Das ganze sei in der Nähe der Kasse passiert.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18. März 2009 abgewiesen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da es am ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem eingetretenen Gesundheitsschaden fehle. Bei dem Kläger habe eine, den Unfall jedenfalls mit kausal im Sinne der Bedingungstheorie herbeiführende, krankheitsbedingte Anlage im Sinne einer langjährigen Hypotonie vorgelegen. Der Kläger selber habe angegeben, dass es zu dem Unfallereignis und -schaden aufgrund des ohne körperliche Einwirkung von außen entstandenen Schwächeanfalls und späteren Ohnmacht gekommen sei. Insoweit bedürfe es keiner sicheren diagnostischen Einordnung der krankheitsbedingten Ablage, ent...