Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Übernahme von Unterbringungs- und Fahrkosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform. Änderung der Leistungsbewilligung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe hat die Beklagte einen Bedarf für Unterbringung und Fahrkosten bei Berufsschulunterricht in Blockform auch zu erbringen, wenn spätere Leistungsänderungen erfolgen. Eine solche Änderung wird auch durch Bescheide bewirkt, die nachfolgend auf die Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R = SozR 4-4300 § 73 Nr 1) erlassen wurden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe.
Der am 1985 geborene Kläger, der bis zum 30. November 2006 bei seinen Eltern und ab dem 1. Dezember 2006 in einer eigenen Unterkunft in Berlin wohnte, beantragte am 31. August 2006, ihm Berufsausbildungsbeihilfe für eine am 1. September 2006 beginnende Ausbildung zum Gärtner (Gemüsebau) in einem Gartenbaubetrieb in T zu gewähren. Dabei gab er an, dass er im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 212,80 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von 348,00 Euro und im dritten Ausbildungsjahr in Höhe von 379,00 Euro monatlich erhalten werde. Ferner wies er darauf hin, dass er ungefähr alle vier Wochen (mit Ausnahme der Schulferien) für jeweils zwei Wochen mit der Bahn zum Berufsschulunterricht nach S (Märkisch-Oderland) fahren müsse. Dort müsse er im Wohnheim übernachten, wofür er für eine Woche 51,05 Euro zu zahlen habe. Während des Wochenendes sei das Wohnheim geschlossen, so dass er freitags nach B zurück- und zum Wochenbeginn von dort wieder nach S fahren müsse. Eine Fahrt mit der Bahn koste 7,20 Euro. Diese Aufwendungen würden ihm nicht (von anderer Seite) erstattet.
In der Zeit von Dezember 2006 bis Juli 2007 hatte der Kläger nach dem (von ihm während des Berufungsverfahrens vorgelegten) Beschulungsplan 2006/07 vom 29. Juni 2006 die Berufsschule (Oberstufenzentrum Märkisch-Oderland) in Sam 1. Dezember 2006 (Freitag, letzter Tag der Unterrichtswoche vom 27. November bis 1. Dezember 2006) sowie während weiterer acht Wochen zu besuchen. Während des zweiten Ausbildungsjahres hatte der Kläger die Schule in S während insgesamt 15 Wochen zu besuchen, darunter während elf Wochen in der Zeit bis zum 31. Mai 2008 (Beschulungsplan 2007/08 vom 11. September 2007).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 331,00 Euro monatlich. Dabei legte die Beklagte einen Bedarf “für die Unterkunft„ in Höhe von 500,00 Euro, für die Fahrkosten (Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in T) in Höhe von 62,50 Euro monatlich und für Arbeitskleidung in Höhe von 11,00 Euro monatlich zugrunde. Dem stellte sie ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von 242,99 Euro monatlich gegenüber.
Der Kläger bat daraufhin zunächst um “Überprüfung„ dieses Bescheides, da die von ihm geltend gemachten Kosten für die Fahrt und vor allem für die Unterbringung im Wohnheim der Berufsschule nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem bat er um Erläuterung der Höhe seines angerechneten Einkommens. Die Beklagte erwiderte daraufhin unter dem 29. Januar 2007, dass sich das angerechnete Einkommen aus einer Durchschnittsberechnung unter Abzug einer Sozialpauschale ergebe. Aufwendungen für den Besuch des Blockunterrichts der Berufsschule könnten nicht berücksichtigt werden, weil während des Berufsschulunterrichts in Blockform die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter zu gewähren sei. Gegen “diesen Bescheid„ sei der Widerspruch zulässig. Den vom Kläger daraufhin am 6. Februar 2007 eingelegten Widerspruch, mit dem er die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der Berufsschule während des Blockunterrichts geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 zurück.
Mit seiner am 8. März 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage beansprucht der Kläger weiterhin, bei der Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe die ihm entstandenen Kosten für die Fahrt zur Berufsschule und die dortige Unterbringung zu berücksichtigen.
In Ausführung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2007 (S 3 AL 904/07 ER), wonach die Beklagte dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Mai 2008, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, monatlich 399,30 Euro Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen habe, hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Mai 2008 vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 399,30 Euro monatlich bewilligt.
Durch Urteil vom 31. Mä...