Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet oder der Beitragsbemessungsgrenze "West". Beschäftigungsort. Bürogebäude in Ost- und Westberlin. Geschäftsanschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West iS des § 408 Nr 2 SGB 3 ist für Arbeitnehmer mit festen Arbeitsstätten die Geschäftsanschrift des Sitzes des Arbeitgebers maßgeblich.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze “West„.

Der 1965 geborene Kläger, ein Jurist und Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, war vom 15. April 2006 bis zum 30. April 2009 als Geschäftsführer bei der Firma W GmbH mit Sitz in B, Geschäftsanschrift Estr., D- B, beschäftigt. In den Abrechnungszeiträumen vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 entrichtete die Arbeitgeberin für den Kläger aus einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.500 EUR Beiträge zur Sozialversicherung und im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 in Höhe von 4.550 EUR. Er erhielt ausweislich des Arbeitsvertrages vom 27. Februar 2006 eine jährliche Bruttovergütung in Höhe von 65.000 EUR und als freiwillige Arbeitgeberleistung eine jährliche Erfolgsprämie nach maximal 12 Monaten, die einvernehmlich nach 6 Monaten zu vereinbaren war. Ferner wurde ihm ein Fahrzeug zur geschäftlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach den Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für den Zeitraum von Mai 2008 bis April 2009 betrug sein monatliches Bruttogehalt 5.420 EUR. Die Pkw-Nutzung wurde mit 407,88 EUR brutto bewertet. Dem Kläger wurde von seiner früheren Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. Januar 2009 zum 30. April 2009 gekündigt.

Der Kläger meldete sich am 11. Februar 2009 zum 1. Mai 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 17. März 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Mai 2009 Arbeitslosengeld für 360 Tage. Unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 148,49 EUR, der Lohnsteuerklasse III und eines erhöhten Leistungssatzes von 67 % wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes errechnete sie für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 einen täglichen Leistungsbetrag von 63,24 EUR (monatlich 1.897,20 EUR).

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sein erzieltes Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet beitragspflichtig gewesen und deshalb nur bis zu dieser Grenze zu berücksichtigen sei. Sein Beschäftigungsort hätte nicht im Beitrittsgebiet gelegen. Zwar deute die Anschrift der Firma darauf hin. Das Bürogebäude liege aber im Ortsteil Tiergarten (sog. L bis 1990 amerikanischer Sektor) und damit nicht im Beitrittsgebiet. Darauf, dass möglicherweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (“Ost„) abgeführt worden seien, komme es nicht an.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers habe in der Arbeitsbescheinigung bestätigt, dass das Arbeitsentgelt im ehemaligen Ostteil von B erzielt worden sei und auch nur Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze “Ost„ abgeführt worden seien. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009. In diesem Zeitraum sei in 365 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 54.200 EUR erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 148,49 EUR ergebe. Nach Maßgabe der entsprechenden Eintragungen in der Steuerkarte bestände Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 63,24 EUR. Ferner seien die an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge begrenzt durch die Beiträge, die ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu tragen wären, hier in Höhe von 455,70 EUR monatlich, zu übernehmen.

Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2009 setzte die Beklagte den täglichen Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1. Mai 2009 unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 148,49 EUR auf 63,62 EUR fest. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 berechnete sie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers neu.

Wegen der Aufnahme einer Beschäftigung meldete sich der Kläger zum 4. Januar 2010 bei der Beklagten aus der Arbeitslosigkeit ab. Diese hob mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld...

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