Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung. wissenschaftliche Mitarbeiter. AVI wissenschaftliches Forschungsinstitut für Hydrometeorologie. Meteorologischer Dienst der DDR

 

Orientierungssatz

1.§ 1 Abs. 1 AAÜG ist verfassungskonform ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft (auf Grund der Zugehörigkeit ) bei Nicht - Einbezogenen auch dann besteht, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven “Anspruch auf Versorgungszusage„ rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte.

2.Kommt danach allein eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen in Betracht, ist dafür die sogenannte "sachliche Voraussetzung" nicht gegeben, wenn die Antragstellerin nicht als Wissenschaftlerin, sondern lediglich als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig war. Aus § 13 Abs. 1 der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitarbeiterverordnung - MVO - vom 6. November 1968, GBl. der DDR II Nr. 127 Seite 1007, folgt nämlich, dass wissenschaftliche Mitarbeiter allgemein nicht als Wissenschaftler gemäß der AVVO-Int einbezogen waren.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 30. Juni 1990.

Die 1948 geborene, also jetzt 62 Jahre alte Klägerin hat in der Zeit von September 1969 bis August 1973 an der H zu Berlin, Sektion Physik, die Fachrichtung Meteorologie studiert. Seit dem 9. März 1973 besaß sie in der damaligen DDR die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Meteorologe„ zu führen, seit dem 1. August 1973 war sie diplomierte Meteorologin. Seit dem 1. September 1973 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) hinsichtlich des Beschäftigungsbetriebes lauten: “Meteorologischer Dienst der DDR, Forschungsinstitut für Hydrometeorologie„.

Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem hat die Klägerin in der DDR nicht erhalten; auch bestand keine dahingehende einzelvertragliche Regelung. Ein Bescheid eines Sonderversorgungsträgers ist ihr nach ihren Angaben nicht erteilt worden. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) hat sie in der Zeit von 1976 bis Juni 1990 entrichtet.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2005 hat es die Beklagte abgelehnt, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Am 30. Juni 1990 sei sie weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen.

Zur Begründung ihres am 3. Februar 2005 eingelegten Widerspruches trug die Klägerin vor, ihre Tätigkeit sei die in einem Forschungsinstitut gewesen, und zwar dem Forschungsinstitut für Hydrometeorologie (im Folgenden: FIH) des Meteorologischen Dienstes der DDR (im Folgenden: MD). Einige dort beschäftigte Kollegen hätten einen positiven Bescheid von der Beklagten erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 hat es die Beklagte weiterhin abgelehnt, für die Klägerin Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Die Voraussetzungen für eine Feststellung zum System Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG, nämlich der AVIwiss, seien hier nicht erfüllt, d. h. es habe sich nicht um eine Akademie, eine Universität, ein Forschungsinstitut bzw. eine sonstige Einrichtung gehandelt.

Mit der am 24. Juli 2006 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Voraussetzungen der AVIwiss erfüllt seien. Die Klägerin verfüge über einen Hochschulabschluss, nämlich einen akademischen Grad als Diplom-Meteorologe, und sei an einem Forschungsinstitut, nämlich dem FIH, tätig gewesen. Diesem habe die Aufgabe oblegen, die “erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundlagen auf dem Gebiet der Hydrometeorologie zu erarbeiten„. Es handele sich um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der Verordnung (VO) vom 12. Juli 1951. Die Klägerin fügte einen Tätigkeitsbericht des Forschungsinstituts für Hydrometeorologie des Meteorologischen Dienstes der DDR bei.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass nur die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen nachgeordneten Institute vom Geltungsbereich der VO vom 12. Juli 1951 als wissenschaftliche Einrichtungen der DDR erfasst gewesen seien, wozu das FIH nicht gezählt habe, da es eine ...

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