Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Berufsausbildung: Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen der Eltern bei der Ermittlung der Höhe einer Berufsausbildungsbeihilfe. Voraussetzung der Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Auszubildenden

 

Orientierungssatz

1. Bei der Ermittlung der Höhe einer Berufsausbildungsbeihilfe kann das Einkommen der Eltern des Antragstellers nur dann wegen Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs unberücksichtigt bleiben, wenn das Nichtbestehen des Unterhaltsanspruchs durch den Antragsteller belegt werden kann, etwa durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung oder wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt. Dabei ist von einer einen Unterhaltsanspruch ausschließenden Zweitausbildung nur dann auszugehen, wenn bereits eine Ausbildung absolviert und mit einem Berufsabschluss beendet wurde.

2. Die Kosten einer auswärtigen Unterbringen können bei der Ermittlung der Höhe einer Berufsausbildungsbeihilfe nur berücksichtigt werden, wenn eine geeignete Ausbildungsstelle am Wohnort der Eltern bzw. im Tagespendelbereich nicht vermittelt werden kann und deshalb der Auszubildende aus Gründen, die in den Risikobereich des Leistungsträgers fallen, außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht werden muss (Anschluss LSG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2007, Az.: L 30 AL 1288/05). Dabei muss gerade die Aufnahme der Ausbildung für den Auszug aus dem Elternhaus kausal sein.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 30. August 2004 bis 28. Februar 2006.

Der 1981 geborene Kläger wuchs nach der Scheidung seiner Eltern zunächst bei seiner Mutter in B und sodann wegen schulischer Schwierigkeiten seit Ende der achtziger Jahre in einer Pflegeeinrichtung in B, die sich in der Folgezeit auch um seinen beruflichen Werdegang kümmerte, auf. Die Betreuung endete mit dem 21. Lebensjahr. Seit der Zeit in der Pflegeeinrichtung hatte der Kläger zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Seinen in der Ustraße in S wohnhaften Vater besuchte er alle vier Wochen an den Wochenenden. Der Kläger begann am 01. September 1999 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur, die er nicht erfolgreich abschloss. Nach Ableistung seines Wehrdienstes vom 01. Januar 2003 bis 30. September 2003 war der Kläger in der Zeit vom 16. Oktober 2003 bis 20. Dezember 2003 als Kraftfahrer beschäftigt; vom 20. Januar 2004 bis 29. August 2004 war er arbeitslos. Am 30. August 2004 nahm der Kläger eine Berufsausbildung zum Schornsteinfeger bei dem Bezirksschornsteinfegermeister A T in E auf (Berufsausbildungsvertrag vom 16. August 2004), die er 2007 erfolgreich abschloss. In diesem Beruf ist er noch heute tätig und strebt darin eine Meisterausbildung an. Seit dem 22. November 2002 bis 19. April 2004 wohnte der Kläger bei einer von zwei Schwestern in der E Straße in B (Anmeldebestätigung vom 22. November 2002) und vom 20. April 2004 bis 30. August 2004 bei der anderen Schwester in der Petersburger Straße 74b in Berlin (Melderegisterauskunft vom 19. Mai 2010). Ab 30. August 2004 wohnte er im R-S-Ring in F (Anmeldebestätigung vom 02. September 2004).

In Anbetracht der Berufsausbildung zum Schornsteinfeger beantragte der Kläger am 26. August 2004 bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. In dem Antrag gab er an, dass sein Vater in der Ustraße in S wohnhaft, der Aufenthalt seiner Mutter nicht bekannt sei und er während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern, sondern bei seiner Schwester in der P Straße in B wohne.

Am 07. Dezember 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, er wohne derzeit bei seinem Bruder im R in F und werde ab dem 31. Dezember 2004 einen neuen Mietvertrag abschließen.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger BAB vom 30. August 2004 bis 28. Februar 2006 in Höhe von monatlich 116,00 €.

Mit Veränderungsmitteilung vom 01. Februar 2005 teilte der Kläger der Beklagten unter Beibringung einer Bestätigung der F Wohnungsbaugenossenschaft e. G. mit, er sei ab 01. Februar 2005 in die D-Straße in F verzogen.

Mit Änderungsbescheid vom 21. März 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger BAB für die Zeit vom 30. August 2004 bis 31. Januar 2005 - wie bisher - unverändert in Höhe von 116,00 € monatlich, für die Zeit ab 01. Februar 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 180,00 € monatlich. Bei der Berechnung der Höhe der BAB berücksichtigte die Beklagte jeweils das Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 99,58 €, das sie auf den Gesamtbedarf des Klägers anrechnete.

Seinen bei der Beklagten am 13. April 2005 eingegangenen Widerspruch, mit dem der Kläger höhere BAB aufgrund des Entstehens von Internatskosten aufgrund des Besuchs der Berufsschule in der Stadt B sowie höhere Fahrkosten geltend ma...

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