Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech). Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens
Leitsatz (redaktionell)
1. Um eine Produktion im Sinn der Versorgungsordnung handelt es sich nicht, wenn kein neues Produkt hergestellt, sondern ein altes nur erneuert wird. Dies gilt auch, wenn die Instandsetzung oder Reparatur zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumguts und Absatzprodukts führte.
2. Ein hauptsächlich mit der Instandsetzung von Triebwerken beschäftigter volkseigener Betrieb war daher kein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1; SGB IV § 18 Abs. 3
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. August 1971 bis 30. Juni 1990.
Der 1948 geborene Kläger hatte nach einem Studium an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau “R in der Zeit vom 1. September 1968 bis 23. Juli 1971 am 23. Juli 1971 die Ingenieurprüfung bestanden. Ausweislich des Sozialversicherungsausweises (SVA) war er vom 2. August 1971 bis 30. Juni 1990 als Reparaturingenieur beim VEB I L (VEB I) tätig. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem hat der Kläger in der DDR nicht erhalten; auch bestand keine dahingehende einzelvertragliche Regelung. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung -FZR- hat der Kläger laut SVA nicht entrichtet.
Mit Bescheid vom 2. August 2001 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 1. August 1971 bis 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Zur Begründung gab sie an, dass der VEB I kein Produktionsbetrieb und kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei.
Zur Begründung seines am 30. August 2001 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches trug der Kläger vor, dass der VEB I kein Dienstleistungsbetrieb gewesen sei. Der Betrieb habe Triebwerke repariert, was einer Serienproduktion entsprochen habe. Weiter seien neue Produkte in Serienfertigung hergestellt worden, z.B. der Sauerstoff-Selektor SE 22 nach Manfred von Ardenne, Hub- und Transportwagen für die Luftstreitkräfte, Eisabtaugeräte aus alten Triebwerken, Wasserpumpen für den PKW Lada und Eckbänke für die Konsumgüterproduktion.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 10. März 2003 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der VEB I seit 1971 als selbständiger Betrieb bestanden habe. Auch wenn dieser Strahltriebwerke für Jagdflugzeuge, Wellentriebwerke für Hubschrauberantriebe, Kleingasturbinen (Hilfstriebwerke) sowie Hauptgetriebe für Hubschraubertriebwerke instand gesetzt habe, spreche dies nicht dagegen, das Werk als Produktionsbetrieb anzuerkennen. Die Instandhaltungstätigkeit könne nicht als bloße Dienstleistung gewertet werden. Es handele sich vielmehr um produktive Wertschöpfung. Habe ein Triebwerk eine entsprechende Flugzeit erreicht, dürfe dieses auf keinen Fall weiter geflogen werden. Es verliere die Flugzulassung und dürfe erst nach einer Hauptinstandsetzung wieder in den Flugbetrieb integriert werden. Bei der Hauptinstandsetzung werde das Triebwerk komplett in alle Einzelteile zerlegt. Alle Verschleißteile würden verschrottet und später durch Neuteile ersetzt. Alle übrigen Teile kämen in den Reinigungsprozess (Spezialanlagen) und würden mit verschiedenen Mitteln von Ölkohle, Farbschichten und Verunreinigungen befreit. Besonders beanspruchte Teile kämen in die zerstörungsfreie Rissprüfung und würden auf Risse überprüft. Anschließend kämen alle Teile in den Befund. Hier würden die Teile mittels Sicht- und Maßbefundes auf ihre Wiederverwertbarkeit überprüft. Der Befunder lege außerdem fest, ob bestimmte Teile wegen Verschleißes durch Neuteile ersetzt bzw. repariert werden müssten. Bei der Reparatur von Teilen erfolge dies in der Regel durch thermisches Spritzen, galvanische Überzüge oder Austausch von Teilen bei Baugruppen. Anschließend erfolge die Montage der Einzelteile, bis wieder das flugfähige Triebwerk körperlich vorhanden sei. Dass die Flugfähigkeit gegeben sei, beweise der Prüfstandslauf, der nach vorgegebenen Parametern nach jeder Hauptinstandsetzung zu erfolgen habe. Damit erlange das Triebwerk wieder seine volle uneingeschränkte Flugerlaubnis wie ein neues Triebwerk. Es bleibe festzuhalten, dass neue Triebwerke ebenso montiert und gete...