Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung. betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen. fiktive Eigenkapitalzinsen. Zeitraum 2014/2015. Zeitraum 2015/2016. Pflegeeinrichtungsverordnung Sachsen-Anhalt
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Klägerin macht in einem verbundenen Verfahren für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 und für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 höhere Aufwendungen geltend im Hinblick auf fiktive Eigenkapitalzinsen.
Die Klägerin mit Sitz in B ist Trägerin und Betreiberin der öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung K Domizil B, Pstraße, W, einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit 50 Pflegeplätzen in Sachsen-Anhalt. Mit Zuwendungsbescheid vom 13. August 1999 bewilligte das Land Sachsen-Anhalt der Klägerin für den Neubau der Altenpflegeeinrichtung sowie der Sanierung zweier, den Neubau flankierender Altbauten als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten in Form eines Höchstbetrages einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von insgesamt 6.705.000,00 DM (Gesamtkosten pro Pflegeplatz von circa 149.000,00 DM). Das Land Sachsen-Anhalt ging dabei von Gesamtkosten von 7.531.749,00 DM, darunter als zuwendungsfähig anerkannte Gesamtkosten i.H.v. 7.450.000,00 DM (3.809.124,50 €), und eingesetzten Eigenmitteln i.H.v. 81.749,00 DM (41.798,00 €) aus. In einer Nebenbestimmung wurde für die Zuwendung eine Zweckbindung von 30 Jahren nach Fertigstellung auferlegt. Die mit der Prüfung der nach Abschluss der Bauarbeiten eingereichten Unterlagen vom Land Sachsen-Anhalt beauftragte a P S C GmbH stellte in ihrem Prüfvermerk 2006 zuwendungsfähige Ausgaben von 3.814.683,24 € fest. Aufgrund der mit dem Zuwendungsbescheid ergangenen Auflage, die Gesamtausgaben nicht zu überschreiten, wurden die anerkannten Ausgaben auf 3.809.124,51 € festgesetzt.
Mit am 16. April 2014 eingegangenem Schreiben vom 11. April 2014 beantragte die Klägerin für die Pflegeeinrichtung K Domizil B beim Beklagten die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 in einer Gesamthöhe von 3,51 €/pflegetäglich. Die Klägerin legte ihrer Berechnung einen Auslastungsgrad von 95 % zugrunde, so dass sich jährlich gerundet 17.338 Pflegetage errechneten (50 Plätze x 365 Kalendertage = 18.250 x 95 % = 17.337,5). Ausgehend von insgesamt 60.931,66 € geltend gemachter betriebsnotwendiger jährlicher Investitionsaufwendungen ergebe dies 3,51 €/pflegetäglich. Die geltend gemachten Investitionsaufwendungen enthielten für Instandhaltungen eine Pauschale i.H.v. 1,00 €/pflegetäglich. Die Klägerin machte u.a. als Zinsen für Eigenkapital Aufwendungen i.H.v. 3.186,69 €/jährlich bzw. 0,18 €/pflegetäglich geltend (Ausgangswert des Eigenkapitals 79.667,34 € ≪aktueller Buchwert von zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigten verschiedenen Investitionen mit einem Anschaffungswert von insgesamt 127.742,68 €≫ bei einem Zinssatz von 4 %).
Mit Bescheid vom 26. September 2014 stimmte der Beklagte einer gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 i.H.v. 3,33 €/pflegetäglich zu. Bei der Eigenkapitalverzinsung entspreche es dem allgemeinen Verwaltungshandeln, den am Tag der Antragstellung gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) anzuerkennen. Dieser habe am 11. April 2014 minus 0,63 % betragen. Von der beantragten Summe betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen i.H.v. 3,51 €/pflegetäglich seien daher - unter Anerkennung der übrigen geltend gemachten Investitionsaufwendungen - 0,18 €/pflegetäglich abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 3,33 €/pflegetäglich ergebe, zu dem die Zustimmung erteilt werde.
Gegen den Bescheid vom 26. September 2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 am 15. Oktober 2014 teilweise Widerspruch ein. Die Zustimmung sei auch zu erteilen für die geltend gemachte Eigenkapitalverzinsung i.H.v. 0,18 €/pflegetäglich. Das eingesetzte Eigenkapital i.H.v. 79.667,34 € sei nicht strittig. Das investierte Eigenkapital sei angemessen zu verzinsen. Dabei komme es auf den Zinssatz an, der im Zeitpunkt der Kapitalbindung gegolten habe. Die Anwendung des Basiszinssatzes sei sachfremd.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der am 19. Dezember 2014 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 2420/14 erhobenen Klage hat die Klägerin eine Eigenkapitalverzinsung i.H.v. 4 %...