Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. zwischenstaatliche Rentenberechnung. Zeiten nach dem FRG. Ruhen der deutschen Altersrente nach § 31 FRG
Orientierungssatz
Zur zwischenstaatlichen Rentenberechnung nach Art 52 EGV 883/2004 sowie zum (teilweisen) Ruhen einer deutschen Altersrente nach § 31 FRG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente (RAR) des Klägers und dabei insbesondere, ob und in welcher Höhe diese Rente wegen des Bezuges einer polnischen Altersrente ruht.
Der 1952 in Polen geborene und dort bis zu seiner Ausreise in das Bundesgebiet am 20. August 1989 (Tag der Einreise) berufstätige Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er lebte in der Zeit vom bis September 1991 im Bundesgebiet. Danach kehrte er nach Polen zurück. Im Bundesgebiet war er in der Zeit vom 1. März 1991 bis 31. August 1991 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte berücksichtigte zudem als Bundesgebietszeiten Ersatzzeiten wegen Aussiedlung vom 20. August 1989 bis 26. Oktober 1989 und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 4. Dezember 1989 bis 28. Februar 1991. In Polen legte der Kläger Versicherungszeiten vom 5. August 1970 bis 24. Oktober 1973, vom 25. September 1974 bis 19. August 1989 und sodann wieder ab 5. September 1991 bis 22. Juni 1998 (mit Unterbrechungen) zurück (zwischenstaatlicher Versicherungsverlauf des polnischen Sozialversicherungsträgers - ZUS - vom 15. November 2013). Er bezieht seit 1. Oktober 2017 laufend eine polnische Rente, bei der 296 Monate aus den vorgenannten polnischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 2018 antragsgemäß RAR ab dem 1. Oktober 2017. Darin erklärte sie, dass die Rente unter Berücksichtigung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgestellt worden sei. Der zur innerstaatlichen Rentenberechnung herangezogene Versicherungsverlauf enthielt - insoweit deckungsgleich zu dem Versicherungszeitraum der polnischen Rente - neben den aufgezeigten Bundesgebietszeiten die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bewerteten Beitragszeiten in Polen vom August 1970 bis August 1989 (insgesamt 219 Monate). Die Beklagte bestimmte die Monatsrente als den höheren Betrag aus dem Vergleich der allein aus den deutschen Zeiten berechneten autonomen Leistung ("innerstaatliche Rente") mit der unter Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten anteiligen Leistung ("zwischenstaatliche Rente") - jeweils vermindert um einen Ruhensbetrag nach § 31 FRG. Den Ruhensbetrag errechnete sie aus der in Euro (€) umgerechneten monatlichen polnischen Rente (ab 1. Juli 2017 372,76 €) entsprechend dem Verhältnis der mit der innerstaatlichen Rente deckungsgleichen FRG-Zeiten (219 Monate) zu den insgesamt in der polnischen Rente angerechneten Zeiten (296 Monate). Anzurechnen seien danach 73,99 vH der polnischen Rente (ab Beginn der laufenden Zahlung zum 1. November 2018 274,39 €). Da der Monatsbetrag der deutschen Rente aus den FRG-Zeiten nach Maßgabe der für den Kläger günstigeren zwischenstaatlichen Berechnung sich auf einen niedrigeren Betrag belief (ab 1. Oktober 2017 186,53 €, ab 1. November 2018 192,55 €), rechnete die Beklagte diesen an. Den Zahlbetrag setzte sie für die Zeit ab 1. November 2018 (Beginn der laufenden Zahlung) auf mtl 29,90 € fest.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er eine RAR in Höhe des sich aus der innerstaatlichen Berechnung zuzüglich des sich aus der zwischenstaatlichen Berechnung ergebenden Zahlbetrages begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2018). . Mit Bescheiden vom 19. März 2019 und 18. Juni 2019 setzte die Beklagte wegen einer Neufestsetzung des Anrechnungsbetrages bzw einer Rentenanpassung und Berücksichtigung eines geänderten Umrechnungskurses den Zahlbetrag ab 1. Juli 2019 unter Aufhebung des „bisherigen“ Bescheides auf mtl 29,90 € und ab 1. Juli 2019 auf mtl 30,85 € fest.
Die Klage auf höhere RAR hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2020). Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte § 31 FRG zutreffend angewandt habe. Die polnische Rente führe zum Ruhen des inländischen Rentenanspruchs, soweit sich die Rentenzeiten, hier die nach dem FRG von der Beklagten berücksichtigten Zeiten, mit den polnischen Zeiten überschnitten. Der Verhältniswert sei zutreffend nach den kongruenten Zeiten bestimmt worden. § 31 FRG sei verfassungs- und europarechtskonform. Auch die Rentenberechnung im Übrigen entspreche den zwischenstaatlichen Vorschriften der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rate...