Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler. nicht nachholbare Ermessensentscheidung. persönliche Voraussetzung
Leitsatz (amtlich)
Die Auslegung des Begriffs "verdienstvoll" erfordert eine nicht nachholbare Ermessensentscheidung.
Orientierungssatz
Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht geworden sind, die eine bewertende Entscheidung (“verdienstvoll„) und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer anderen staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2), weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden konnten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der freischaffenden bildenden Künstler (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 16 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫ -AVIKünstler-) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1941 geborene Kläger ist gelernter Filmkopierer. Nach Besuch der Hochschule für Grafik und Buchkunst L vom September 1963 bis zum März 1969 bestand er die Diplomprüfung. Vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1990 war er als selbstständiger Fotodesigner tätig.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hatte auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er zum 1. Dezember 1989 bei, wie sich aus einem Eintrag in den am 28. Dezember 1982 ausgestellten Sozialversicherungsausweis Nr. 2 vom 28. November 1989 (Seite 14 des Ausweises) ergibt. Am 13. März 2002 wurde für das Jahr 1989 als Verdienst, für den Beiträge zur FZR abgeführt worden sind, ein Betrag in Höhe von 600,00 Mark der DDR in diesen SV-Ausweis eingetragen. Der Steuerbescheid für das Jahr 1989 vom 26. November 1991 enthält keine Festsetzung von SV-Pflichtbeiträgen oder Beiträgen zur FZR; “nachrichtlich„ wurden für 1989 SV-pflichtige Einkünfte in Höhe von 7061,40 Mark der DDR und Einkünfte, für die FZR gezahlt worden sind, in Höhe von 600,00 Mark der DDR mitgeteilt.
Am 27. November 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften des Zusatzversorgungssystems Nr. 16 für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1990. Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem habe nur durch Einzelentscheidung getroffen werden können. Deshalb bestehe gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 4 RA 50/02 R) nur bei Vorliegen einer positiven Versorgungszusage (Urkunde) zu diesem Zusatzversorgungssystem ein Anspruch auf die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 8 AAÜG. Anders als in sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit ohne weiteres bei Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung vorgesehen hätten, sei hier die Erteilung einer Versorgungsbewilligung an den Berechtigten zwingend erforderlich gewesen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass eine solche positive Versorgungszusage jemals bestanden habe.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf das bereits von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2003 (Az. B 4 RA 50/02 R) verwiesen.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten fristgemäßen Berufung führt der Kläger unter anderem aus, er erfülle alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 16. Zu Unrecht mutmaße das Sozialgericht, es sei der Logik des Satzbaus geschuldet, dass vom Verbandspräsidium auszuwählende Anspruchsberechtigte entweder a) verdienstvolle Rentner oder b) verdienstvoll und als bildende Künstler noch aktiv und in die FZR einzahlend sein müssten. Hieraus werde konstruiert, dass er zur b)-Gruppe gehöre. Es werde aber unterschlagen, dass nur die verdienten Verbandsmitglieder gemeint seien, die trotz Zahlungen an die FZR keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben könnten. Offenbar hätten allein die Mitglieder aus der a)/b)-Gruppe die verlangten Urkunden des Verbandspräsidiums erhalten. Alle übrigen noch aktiven...