Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und zur zusätzlichen Altersversorgung der Pädagogen. betriebliche und persönliche Voraussetzung. VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb B. Ingenieurpädagoge

 

Orientierungssatz

1. Der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B war kein volkseigener Produktionsbetrieb iS der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVtIVDBest 2).

2. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 6).

3. Der Erwerb der Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge führt nicht dazu, das ihr Träger als Pädagoge im versorgungsrechtlichen Sinn anzusehen ist (vgl LSG Erfurt vom 15.12.2003 - L 6 RA 307/01).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen B 4 RS 31/07 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten.

Der 1941 geborene Kläger gehörte - nach einer Ausbildung zum Kfz-Schlosser - in der Zeit vom 14. Oktober 1959 bis zum 5. Mai 1962 der Nationalen Volksarmee der DDR und vom 1. April 1962 bis 5. Mai 1962 dem entsprechenden Sonderversorgungssystem an. Anschließend besuchte er die Arbeiter-und-Bauern-Fakultät der Bergakademie F und - unterbrochen durch eine Beschäftigung als Kfz-Schlosser vom 1. September 1965 bis 22. Februar 1966 bei dem VEB ARW P - die Technische Universität D, wo er am 20. November 1970 den akademischen Grad eines Diplomingenieurs erwarb. Bereits seit Oktober 1970 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB Kombinat A B und seit dem 1. Juli 1972 als Produktionsbereichsleiter beim VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb B im VEB Kombinat A B beschäftigt. Er blieb - mit Ausnahme der Zeit vom 1. Februar 1977 bis 30. November 1980, in der er beim Kfz Reparatur Werk B im Kombinat A B als Direktor für Technik angestellt war - bis zum 31. Dezember 1991 beim VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb B, der späteren Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebe B AG beschäftigt, ab dem 1. Januar 1976 als Ingenieur für Grundsatzfragen, dann (seit dem 1. Februar 1977) als Direktor für Technik, seit dem 1. Dezember 1980 als Ausbildungsleiter, ab dem 1. Januar 1983 als Produktionsdirektor und seit dem 1. Januar 1988 als Mitarbeiter spezielle Produktion. Am 29. Mai 1981 erwarb er nach einer entsprechenden Prüfung am Institut für die Ausbildung von Ingenieurpädagogen K-M-S das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge zu führen. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete der Kläger vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. Juni 1990 für weitere 600,- Mark seines Arbeitsverdienstes.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 wandte sich der Kläger an die Beklagte und legte eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG der Kfz-Instandsetzungsbetriebe B GmbH K.I.B. über Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. September 1965 bis 22. Februar 1966, vom 1. Oktober 1970 bis 31. Januar 1977 sowie vom 1. Dezember 1980 bis 30. Juni 1990 vor. Durch Bescheid vom 4. April 2000 lehnte die Beklagte die Feststellung der durch die Bescheinigung erfassten Beschäftigungszeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Dem Kläger sei keine positive Versorgungszusage erteilt worden, er habe auch nicht konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Die Beschäftigung im Kfz-Instandsetzungsbetrieb B sei nicht in einem volkseigenen oder einem gleichgestellten Produktionsbetrieb ausgeübt worden.

Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, dass in seinem Beschäftigungsbetrieb in erheblichem Umfange produziert worden sei, da Vergaser, Ersatzteile, neue Produkte, Baugruppen bis zur vollständigen Neuproduktion von Fahrzeug-Aufbauten und Kfz-Antriebsaggregate für Erdgasbetrieb hergestellt worden seien. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000). Für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten ohne Versorgungszusage komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit in einer Versorgungsordnung aufgelistet sei. Die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz habe für Ingenieure und andere Angehörige der technischen Intelligenz gegolten, die in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen seien. Zu diesen habe der VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb B ni...

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