Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. belegärztliche Leistungen. Anerkennung als Belegarzt nicht vor Abschluss eines wirksamen Vertrages zwischen Belegkrankenhaus und Belegarzt

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anerkennung als Belegarzt kann nicht ohne Vorlage - und somit auch nicht vor Abschluss - des Vertrages zwischen Krankenhaus und Belegarzt erteilt werden. Andernfalls würde eine unzulässige Belegarztanerkennung "auf Vorrat" erteilt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen B 6 KA 15/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2009 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt eine Belegarztanerkennung für den bei ihr angestellten Neurochirurgen Dr. C H.

Dr. H war vom 16. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 als Neurochirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit dem 01. April 2007 ist er bei der Klägerin angestellt. Die Klägerin beantragte am 15. Juni 2007 bei der Beklagten für Dr. H die Anerkennung als Belegarzt für das Krankenhaus Hklinik in B. Beigefügt war eine Erklärung dieser Klinik vom 04. Juni 2007, in der sie bescheinigte, Herrn H ab sofort ein Bett für belegärztliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Die Hklinik ist aufgrund des Bescheides der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 14. Februar 2008 mit 25 Belegbetten der Fachabteilung Orthopädie in den Landeskrankenhausplan aufgenommen. Die übrigen Fachabteilungen führt sie durch Belegärzte. Nach dem Bescheid vom 14. Februar 2008 standen im Bereich Neurochirurgie 9 Betten zur Verfügung.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 01. August 2007 (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007) ab. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Sozialgericht mit Urteil vom 26. August 2009 statt und verpflichtete die Beklagte, “der Klägerin die Belegarztanerkennung für den angestellten Arzt Dr. C H in der Hklinik, G Straße, B, zu erteilen.„ Zur Begründung schloss es sich weitgehend der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg in seinem Urteil vom 30. Januar 2008 (Az. u.a.: S 12 KA 1079/06) an und führte aus: § 72 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sehe eine entsprechende Anwendung des gesamten 4. Kapitels des SGB V auf medizinische Versorgungszentren (MVZ) vor, sofern nichts Abweichendes bestimmt sei. Mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen in § 121 SGB V bzw. in § 38 bis § 41 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / § 30 bis § 33 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä) folge hieraus die grundsätzliche Befugnis der MVZ, als Partner eines Belegarztvertrages aufzutreten. Die Genehmigung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä / § 32 Abs. 2 Satz 1 EKV-Ä bleibe personengebunden, da es auf eine persönliche Eignung ankomme. Wie die ambulanten Leistungen könnten MVZ die belegärztlichen Leistungen nur durch die in ihnen tätigen Ärzte erbringen. Auch die Partner der Bundesmantelverträge hätten die entsprechende Anwendung ihrer Vorschriften für MVZ, jedoch keine Nichtgeltung der belegärztlichen Vorschriften für MVZ vereinbart. Hierin liege keine Auslegung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Eine selbständige Tätigkeit des den Belegarztvertrag schließenden Arztes sei gegeben, weil die Klägerin, geleitet durch ihre Geschäftsführung, selbständig an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. Ein MVZ sei auch in der Lage, den erforderlichen Bereitschaftsdienst im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit vorzuhalten, in dem es seinen belegärztlich tätigen Mitarbeiten zu der insoweit erforderlichen Tätigkeit anweise. Die in § 39, § 40 BMV-Ä bzw. § 31, § 32 EKV-Ä genannten sonstigen Voraussetzungen lägen vor. Weil die Klägerin demnach einen Anspruch auf Erteilung der Belegarztanerkennung habe, komme es auf das Einvernehmen der Krankenkassenverbände nicht an.

Gegen dieses ihr am 01. September 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 28. September 2009, zu deren Begründung sie vorträgt: Nach § 121 Abs. 2 SGB V könnten nur Vertragsärzte Belegärzte sein. Der Begriff des Vertragsarztes sei an dieser Stelle statusbezogen auszulegen, weshalb angestellte Ärzte keine belegärztliche Tätigkeit ausüben könnten. Aus § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergebe sich nicht, dass für angestellte Ärzte dieselben Regeln gälten wie für Vertragsärzte. Soweit das SGB V den Begriff “Vertragsarzt„ verwende, sei damit ausschließlich der Vertragsarzt mit eigenem Zulassungsstatus gemeint und der angestellte Arzt von vornherein nicht einbezogen. Im Übrigen hätten die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassenverband zum Verfahren beigeladen werden müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen für eine notwendige Bei...

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