Entscheidungsstichwort (Thema)
Griechenland. DDR. zwischenstaatliches Abkommen. Antrag. Verjährung
Orientierungssatz
1.Die Bundesrepublik ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat anschließt, nicht Rechtsnachfolgerin der mit dem Wirksamwerden der Beitrittserklärung gemäß Art. 23 des Grundgesetzes (GG) a.F. als Staats- und Völkerrechtssubjekt vollständig und ersatzlos untergegangenen DDR geworden. Mit dem Untergang der DDR mit Ablauf des 02. Oktober 1990 sind die von ihr geschlossenen völkerrechtlichen Verträge grundsätzlich und so auch das Abkommen vom 06. Juli 1984 erloschen.
2.Ein beim Träger eines Mitgliedstaates gestellter Antrag hat zur Folge, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden. Hieraus folgt wiederum, dass die Leistungen gleichzeitig festgestellt werden, sobald ein Antrag an den Träger eines Mitgliedstaates gerichtet wird, wobei der Tag des Eingangs dieses Antrags für alle betroffenen Träger den Bezugszeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens der Feststellung der Leistungen darstellt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen früheren Beginn ihrer Altersrente.
Die Klägerin wurde 1934 geboren und ist griechische Staatsangehörige. Sie lebte ab 1950 in der DDR. Ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises legte die Klägerin die Versicherungszeit vom 05. Dezember 1950 bis zum 30. September 1977 zunächst als Feinmechanikerlehrling, dann als Studierende und schließlich als Ingenieurin der Fachrichtung Fernmeldegerätebau zurück. Danach verzog sie zurück nach Griechenland. Die Klägerin legte dort vom 01. Oktober 1977 bis zum 28. Februar 1995 197 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück. Beim dortigen Versicherungsträger beantragte sie am 03. März 1995 unter Angabe ihrer in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten eine Altersrente, welche ihr mit Bescheid vom 13. Juli 1995 unter Berücksichtigung ihrer griechischen Beitragszeiten und von in der Zeit vom 05. Dezember 1950 bis zum 30. September 1977 in der DDR zurückgelegten 8.020 Arbeitstagen gewährt wurde.
Die Klägerin stellte am 13. April 2004 bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 unter Zugrundelegung der Beitragszeiten vom 05. Dezember 1950 bis zum 30. September 1977 ab 01. April 2004 Regelaltersrente in Höhe von 759,79 € monatlich. Mit am 15. Februar 2005 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2005 bat diese um Überprüfung des Bescheids vom 21. Dezember 2004. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Rentenleistung gemäß den Verordnungen (VO) (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 mit dem Datum des Rentenantrags beginnen müsse, welchen die Klägerin in Griechenland gestellt habe. Nachdem die Beklagte sich zunächst mit Schreiben vom 23. Februar 2005 geweigert hatte, die Klägerin demgegenüber auf ihrem Begehren unter Vorlage weiterer Unterlagen des griechischen Rentenversicherungsträgers bestanden hatte, erließ die Beklagte unter dem 25. Mai 2005 einen Rentenbescheid, in welchem es wörtlich heißt:
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“auf Ihren Antrag vom 03.03.1995 erhalten Sie von uns... |
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Regelaltersrente. |
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Die Rente beginnt am 01.01.2000.„ |
Die Rentenhöhe wurde ab 01. Juni 2005 auf 596,80 € und die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2005 auf 27.414,35 € bestimmt. Die Beklagte führte unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zur Begründung aus, dass die höhere Leistung längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheids erbracht werde. Die Klägerin erhob am 22. Juni 2005 unter anderem auch bezüglich der neu festgesetzten Rentenhöhe Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch, “soweit ihm nicht durch Bescheid vom 25.05.2005 abgeholfen worden ist„, mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2005 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass sie das Begehren der Klägerin dahin verstehe, dass sie einen früheren Rentenbeginn für die Regelaltersrente in Deutschland entsprechend dem griechischen Leistungsantrag vom 03. März 1995 bewirken wolle. Der griechische Leistungsantrag wirke gemäß Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 auch für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung. Dass die griechische Seite damals das zwischenstaatliche Verfahren nicht eingeleitet habe, nehme dem Antrag nicht diese Wirkung. Allerdings sei das Verfahren nicht mehr als offen anzusehen; Rechte könnten aus dem Antrag vom 03. März 1995 nicht mehr hergeleitet werden. Denn bei gemeinschaftsrechtskonformer Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens hätte der auf eine deutsche Rentenleistung gerichtete Antrag vom 03. März 1995 wegen des zwischenstaatlichen Abkommens zwis...