Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen von Unfallversicherungsschutz als Wie-Beschäftigter
Orientierungssatz
1. Als Wie-Beschäftigter i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB 7 ist derjenige versichert, der eine Verrichtung ausübt, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG Urteil vom 27. 3. 2012, B 2 U 5/11 R).
2. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds eines Unternehmens und ehrenamtlichen Mitglieds einer Tarifkommission an einer Tarifkommissions-Delegiertenkonferenz basiert ausschließlich auf der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied der Tarifkommission. Dieses nimmt an der Konferenz nicht wie ein hauptamtlicher Mitarbeiter bzw. Gewerkschaftssekretär teil.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts wird aufgehoben. Die Kläger haben dem Beigeladenen zu 1) dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist - im Rahmen eines Zugunstenverfahrens - die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) wegen der Folgen des von ihm am 25. April 2012 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente gewährt hat.
Der Beigeladene zu 1) ist bei der Klinikum F GmbH - einer Tochter der R Klinikum AG - als Medizintechniker beschäftigt, dort gewähltes Mitglied des Betriebsrates sowie ehrenamtliches Mitglied der v Tarifkommission. Der Beigeladene zu 1) war Beifahrer in einem von dem Kläger zu 2) geführten, von der Beigeladenen zu 2) gehaltenen und von der Klägerin zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug, welches am 25. April 2012 gegen 15:00 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Richtung B verunfallte. Der Beigeladene zu 1) erlitt Verletzungen im Bereich des rechten Knies, Prellungen sowie Schnittwunden. In einem derzeit ausgesetzten Zivilverfahren macht der Beigeladene zu 1) aus diesem Unfall Ansprüche (unter anderem Schadensersatz und Schmerzensgeld) gegen die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) geltend.
Aufgrund einer Einladung des v Landesbezirks S/S/T an die „Mitglieder der Tarifkommissionen“ vom 2. April 2012 zur „Tagung der Tarifkommissions-Delegierten“ der Kliniken der R Klinikum AG in S, S, T und Klinikum F in L am 25. April 2012 meldeten sich aus dem Betriebsrat der Klinikum F GmbH der Beigeladene zu 1) und ein weiterer Kollege, dessen Platz jedoch später die Zeugin W einnahm. In Vorbereitung der Fahrt beantragte der Beigeladene zu 1) am 30. März 2012 eine Dienstbefreiung unter Angabe des Reisezwecks „Tarifkommissionskonferenz“ sowie des Reiseziels „L“ und gab als Beförderungsmittel „privates Kfz“ an. Am gleichen Tage wandte sich der Kläger zu 2) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) an die Geschäftsführung des Klinikums und bat für die Veranstaltung am 25. April 2012 um Freistellung der beiden Tarifkommissionsmitglieder, unter anderem des Beigeladenen zu 1), unter Fortzahlung der Vergütung.
Zu dieser Veranstaltung wurden der Beigeladene zu 1) sowie die Zeugin W vom Kläger zu 2) in einem von der Beigeladenen zu 2) gehaltenen Pkw mitgenommen, den der Kläger zu 2) - selbst hauptamtlicher Mitarbeiter und nicht Mitglied der örtlichen Tarifkommission in der Klinikum F GmbH - fuhr.
Während der Rückfahrt wurde der Beigeladene zu 1) als Beifahrer des Klägers zu 2) bei einem Verkehrsunfall vor allem im Bereich des rechten Knies und des Schädels verletzt. Der Verkehrsunfall wurde der Beklagten als der für die angestellte Belegschaft der Klinikum F GmbH zuständigen Berufsgenossenschaft zunächst vom Durchgangsarzt gemeldet.
Im Rahmen der Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) vom 8. Juni 2012 wurde die Rückreise des Klägers aus L als Dienstreise bezeichnet.
Die Beklagte übernahm die laufenden Behandlungskosten des Beigeladenen zu 1).
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Betriebsratsvorsitzende der Klinikum F GmbH S H am 24. Juli 2012 mit, dass der Beigeladene zu 1) an der Tagung am 25. April 2012 nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Medizintechniker, sondern in seiner Funktion als Mitglied der v Tarifkommission des Klinikums teilgenommen habe. Eine dienstliche Freistellung des Beigeladenen zu 1) durch die Arbeitgeberin sei „für diese Tätigkeit (Dienstgeschäft)“ gemäß § 27 Abs.2 Punkt f) des Manteltarifvertrages des v Haustarifvertrages erfolgt.
Bereits seit dem Jahr 2012 war beim Landgericht (LG) D ein vom Beigeladenen zu 1) betriebenes zivilrechtliches Klageverfahren (Az.: 4 O 862/12) gegen die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) anhängig, welches primär auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtet war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht D am 2. Oktober 2...