Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. häusliche Krankenpflege. Wirksamkeit. isolierte Kündigung. Qualitätsvereinbarung

 

Orientierungssatz

Zur Wirksamkeit der isolierten Kündigung einer Qualitätsvereinbarung durch eine Krankenkasse, wenn diese im Rahmen eines Vertrages über häusliche Krankenpflege mit ergänzender Vergütungsvereinbarung nach § 132a Abs 2 SGB 5 abgeschlossen worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.11.2012; Aktenzeichen B 3 KR 10/11 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Beklagte eine Qualitätsvereinbarung mit der Klägerin wirksam gekündigt hat.

Zwischen der Klägerin, einem Unternehmen der häuslichen Krankenpflege, und der beklagten Krankenkasse bestand bzw. besteht ein Vertrag betreffend die Versorgung der Versicherten der Beklagten mit häuslicher Krankenpflege gemäß § 132 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Rahmenvertrag)und eine diesen Vertrag ergänzende Vergütungsvereinbarung vom 25. Juni 2004. Der Vertrag nach § 132 a Abs. 2 SGB V kann gemäß § 20 Abs. 1 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Vergütungsvereinbarung war zunächst befristet bis zum 30. November 2006.

Als drittes Regelungswerk wurde am gleichen Tag wie die Vergütungsvereinbarung schließlich eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen.

Diese lautet auszugsweise wie folgt:

“Die Vertragsparteien haben im Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V vereinbart, dass die Versicherten der AOK Berlin mit den gesetzmäßigen Leistungen der Hauskrankenpflege in der fachlich gebotenen Qualität, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und pflegefachlichen Erkenntnisse und auf wirtschaftliche Weise versorgt werden. Mit vorliegender Vertragsergänzung treffen die Vertragsparteien zum Wohle der Krankenpflege bedürftigen Versicherten zusätzliche Vereinbarungen, die zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung in der Qualität der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege beitragen.

§ 1 permanente Ergebnis Qualitätskontrolle in der Prozesssteuerung

§ 2 Internes Qualitätsmanagement

§ 3 AVG - Qualitätsanalyse

§ 4 Zufriedenheitsabfrage

§ 5 Patienten - Beschwerdemanagement

§ 6 Bericht und Vergütung

(1)

(2) Auf der Basis der mit den Berichten eingehenden Ergebnisse nach Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien die Gewährung von Qualitätszuschlägen (siehe Anlage 4)

§ 7 Inkrafttreten/Laufzeit

(1) diese Qualitätsvereinbarung tritt am 01.06.2004 in Kraft. Die Laufzeit wird an die der Vergütungsvereinbarung gekoppelt.

(2) Es besteht Einvernehmen, rechtzeitig vor Ablauf dieser Qualitätsvereinbarung Gespräche über eine eventuelle Fortführung aufzunehmen.

(3) Mit der Beendigung der Qualitätsvereinbarung endet auch die Vereinbarung über Qualitätszuschläge nach § 6 Absatz 2.

(4)

§ 8 Kündigung

(1) Diese Qualitätsvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Qualitätsvereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.

(3) Diese Qualitätsvereinbarung endet darüber hinaus unabhängig von der vorstehenden Kündigungsmöglichkeit zeitgleich mit der Beendigung des Vertrages gemäß § 132a Abs. 2 SGB V

(4)

(5) Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

§ 9 Sonstiges

(1) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieser Qualitätsvereinbarung bedürfen der Schriftform.„

Die Qualitätsvereinbarung wurde seitens der Beklagten unterzeichnet mit “i.A. B„.

In der der Vereinbarung beigefügten Anlage 4 sind die Qualitätszuschläge aufgeführt, die bis zu 3 % der Vergütung betragen.

Am 17. Oktober 2006 vereinbarten die Beteiligten eine neue Vergütungsvereinbarung. Die Vergütung wurde um 3 % gesenkt. Die neue Vergütungsvereinbarung galt ohne Kündigungsmöglichkeit befristet bis zum 31. Oktober 2010.

Am selben Tag übersandte die Beklagte allen Pflegediensten ein Schreiben zusammen mit der “einvernehmlich abgestimmten Neufassung der Vergütungsvereinbarung häuslicher Krankenpflege„. In diesem heißt es: “Die mit den Mitgliedern des A vereinbarten Inhalte und Verfahren der zum 30.11.2006 durch Fristablauf endenden Qualitätsvereinbarung werden bis zum Neuabschluss einer weiterentwickelten Qualitätsvereinbarung weitergeführt. Mit Beginn des Jahres 2007 werden Absprachen gemäß Verhandlungen zur Qualitätsvereinbarung zwischen dem A und der AOK Berlin aufgenommen. Ziel ist es, auf der Grundlage der Qualitätsanalyse des A einvernehmlich neue Bewertungsmaßstäbe zur erbrachten Pflegequalität und der Bemessung der Qualitätszuschläge zu erarbeiten und zeitnah bis Mitte 2007 in die Praxis umzusetzen. Diese modifizierte Qualitätsvereinbarung löst die bis dahin prolongierte Vereinbarung nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010 ab.„

Mit förmlich zugestelltem Schreiben vom 20. Juli 2007 kündigte die Beklagte die Qualitätsvereinbarung ohne Angab...

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