Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nachversicherung nach dem Tod eines Ruhestandsbeamten
Leitsatz (amtlich)
Zugunsten der hinterbliebenen Witwe eines verstorbenen Ruhestandsbeamten findet eine Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 S. 2 SGB VI auch dann nicht statt, wenn dieser keinerlei Hinterbliebenenversorgung nach dem BeamtVG gewährt wird.
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen für eine Nachversicherung nach § 8 Abs 2 SGB 6 sind nach dem Tod eines Ruhestandsbeamten zur Versorgung einer nachgeheirateten Witwe nicht gegeben.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht, ob der Kläger verpflichtet ist, den verstorbenen Versicherten Prof. Dr. S, den Ehemann der Beigeladenen, zu deren Gunsten nachzuversichern.
Der 1920 geborene Versicherte war Beamter beim Kläger. Er zahlte bis Juni 1953 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei der Beklagten ein, danach freiwillige Beiträge. Er war in erster Ehe seit 1944 bis zum Tode der Ehefrau am 17. Februar 1999 verheiratet. Er schied zum 30. Juni 1985 aus der versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter aus und erhielt ab dann vom Kläger Versorgungsbezüge. Gleichzeitig bezog er vom 1. Juli 1985 an von der Beklagten Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (später Regelaltersrente).
Am 25. Juni 1999 heiratete er die am 1. September 1955 geborene Beigeladene. Er verstarb am 9. März 2000.
Im Januar 2001 beantragte die Beigeladene die Nachversicherung gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Zuvor war ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Form vom Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom Kläger als Dienstherr abgelehnt worden. Nach Klagerücknahme der Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin - VG 26 A 221/00 - sind die entsprechenden Bescheide des Landesverwaltungsamtes bestandskräftig.
Die Beklagte schrieb am 14. Februar 2001 an den Kläger, der Nachversicherungsfall nach § 8 Abs. 2 SGB VI sei eingetreten, weil die Beigeladene aus dem Dienstverhältnis ihres verstorbenen Gatten weder Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung noch auf einen Unterhaltsbeitrag des Versicherten habe. Beigefügt war eine Ablichtung der Nummer 14 der Sitzung 3/2000 der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vom 22. August 2000. Darin sei festgestellt, dass bei Tod des Versorgungsempfängers eine Nachversicherung durchzuführen sei, wenn kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehe. Zur Begründung des Beschlusses der Arbeitsgruppe wird zum einen auf die amtliche Begründung im Gesetzgebungsverfahren verwiesen (Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/4124 Seite152 ff.), wonach der Begriff der Versorgung auch die Versorgung etwaiger Hinterbliebener umfasse. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könne zwar darauf geschlossen werden, dass der Versorgungsverlust des bisherigen Versorgungsempfängers gemeint sei und nicht derjenige eines Hinterbliebenen, weil sich die Vorschrift nicht ausdrücklich auf Hinterbliebene der genannten Personen beziehe. Allerdings spreche zum anderen auch die Parallele zur fiktiven Nachversicherung nach § 72 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) für eine Nachversicherung. Nach § 72 b Abs. 1 Satz 2 G 131 finde § 72 Anwendung, wenn ein durch entsprechende Wiederverwendung begründetes Dienstverhältnis ende, ohne dass dem Betroffenen eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zustehe, bei deren Bemessung die für die Nachversicherung erheblichen Zeiten berücksichtigt würden.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 forderte die Beklagte den Kläger (Bezirksamt Mitte von Berlin) auf, die Nachversicherung durchzuführen. Der Kläger hat hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben. In dem parallel angestrebten Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes hat die Beklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2002 erklärt, aus dem angefochtenen Bescheid zur Nachversicherung bis zum Abschluss der Hauptsache keine Vollziehung vorzunehmen (SG Berlin Az S 2 RA 1607/02 ER-).
Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, es sei zwar richtig, dass die Beigeladene weder einen Anspruch auf Witwengeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG noch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG habe. Ein Witwengeldanspruch sei aber bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung gesetzlich ausgeschlossen gewesen. § 22 Abs. 1 BeamtVG verfolge den Sinn, dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise zu ersparen, soweit ihm die Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten sei. Diese Regelung würde leer laufen, wenn in diesen Fällen der Nachversicherungsfall gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI...