Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeld. Dauer. Ruhen. Verletztengeld
Leitsatz (redaktionell)
Weder der Bezug von Verletztengeld hat Einfluss auf die Dauer des Krankengeldanspruchs noch der Erhalt von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, da in diesen Phasen der Krankengeldanspruch nicht i.S.v. § 48 Abs. 3 S. 1 SGB V geruht hat, so dass der Leistungsbezug für die Feststellung der Leistungsdauer des Krankengelds nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB V unberücksichtigt bleiben muss. Gleiches gilt für die Tage, an denen der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit nicht fristgerecht gemeldet hat.
Normenkette
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1, § 192 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 26.03.2001; Aktenzeichen S 75 KR 1843/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 09. Juni 1999 und vom 02. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 16. März 2000 bis zum 12. November 2000 Krankengeld unter Anrechnung der ihm in der Zeit vom 04. Mai bis zum 25. Juni 2000 gezahlten Sozialhilfe und des ihm vom 26. Juni bis zum 12. November 2000 gezahlten Arbeitslosengeldes zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger drei Fünftel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 16. März 2000 bis zum 12. November 2000.
Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01. Januar 1997 bei der Beklagten krankenversichert. Infolge eines am 31. Mai 1996 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer erlittenen Unfalls, den die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen – BGF – mit Bescheid vom 16. September 2002 als Arbeitsunfall anerkannte, war der Kläger erstmals ab dem 07. Januar 1998, und von da an durchgehend bis zum 25. Januar 2000, arbeitsunfähig. Der Durchgangsarzt Dr. S… diagnostizierte bei ihm einen “Morbus Sudeck bei Außenbandplastik des linken OSG”. Nachdem der Kläger zunächst von seinem damaligen Arbeitgeber Entgeltfortzahlung erhalten hatte, gewährte die Beklagte ihm im Auftrag der BGF ab dem 18. Februar 1998 Verletztengeld.
Mit – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem – Bescheid vom 09. Juni 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein höchstmöglicher Krankengeldanspruch am 06. Juli 1999 erschöpft sei, da auf die 78-wöchige Anspruchsdauer des Krankengeldes innerhalb der vom 07. Januar 1998 bis zum 06. Januar 2001 reichenden Blockfrist auch Zeiten angerechnet würden, in denen der Anspruch ruhe. Im Auftrag der BGF gewährte die Beklagte dem Kläger jedoch über den 06. Juli 1999 hinaus Verletztengeld.
Zum 26. Januar 2000 wurde der Kläger vom Durchgangsarzt des U… B… für arbeitsfähig erklärt. Das Verletztengeld wurde weiter an ihn ausgezahlt, da von der BGF für erforderlich erachtete berufsfördernde Maßnahmen nicht unmittelbar nach Abschluss der Heilbehandlung gewährt werden konnten.
Am 16. März 2000 diagnostizierte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie L… bei dem Kläger eine akute Belastungsreaktion (F 43.0) und stellte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zunächst bis zum 13. April 2000, mit Folgebescheinigungen letztlich bis zum 12. November 2000 fest. Im Auftrag der BGF stellte die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld daraufhin zum 15. März 2000 ein.
Der Kläger beantragte sodann im März 2000 die Gewährung von Krankengeld sowie im April die Gewährung von Krankengeld “als vorläufige Leistung”. Auf Anfrage der Beklagten erklärte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie L, dass der Kläger seit dem 10. Dezember 1999 an einer Depression auf der Grundlage einer depressiven Neurose leide und die Arbeitsunfähigkeit nur noch von der hinzugetretenen Krankheit bedingt werde, da der Kläger wegen einer Beinverletzung als Kraftfahrer berufsunfähig sei.
Mit Bescheid vom 02. Mai 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab. Der Kläger habe aufgrund der seit dem 07. Januar 1998 bestehenden Arbeitsunfähigkeit vom 18. Februar 1998 bis zum 15. März 2000 Verletztengeld bezogen. Während des Bezuges von Verletztengeld ruhe der Anspruch auf Krankengeld. Gleichwohl werde die Zeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs auf die Leistungsdauer angerechnet. Innerhalb der vom 07. Januar 1998 bis zum 06. Januar 2001 reichenden Blockfrist hätte der Leistungsbezug eigentlich am 06. Juli 1999 geendet. Die verlängerte Zahlung sei ausnahmslos nur im Falle des Verletztengeldbezuges möglich. Der Kläger sei seit dem 07. Januar 1998 durchgehend arbeitsunfähig. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit zunächst allein aufgrund einer unfallabhängigen Diagnose bestanden habe, sei am 10. Dezember 1999 eine unfallunabhängige Diagnose hinzugetreten, die allein seit dem 16. März 2000 die Arbeitsun...