Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung. wehrdiensteigentümliche Verhältnisse. Musterungsverfahren. medizinische Untersuchung. wesentliche Ursache. Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung. Unterlassung einer zeitgerechten Aufklärung und Verweisung an den Facharzt. freie Arztwahl
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Versorgungsanspruchs eines Wehrpflichtigen gem §§ 80, 81 Abs 1 und Abs 4 S 1 Nr 1 SVG wegen einer Gesundheitsschädigung (hier: Niereninsuffizienz), deren Verschlimmerung möglicherweise in einem Musterungsverfahren durch eine Unterlassung einer rechtzeitigen Aufklärung über dessen Gesundheitszustand bzw Verweisung an den Facharzt entstanden ist mangels Vorliegens wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Niereninsuffizienz als Schädigungsfolge einer Wehrdienstbeschädigung sowie die Gewährung von Versorgungsansprüchen nach den §§ 80, 81 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -).
Der 1978 geborene Kläger stellte sich auf eine entsprechende Aufforderung des Kreiswehrersatzamtes Berlin vom 10. September 1996 hin am 30. Oktober 1996 zur Musterung vor. Der Musterungsarzt Dr. B verwies den Kläger wegen Auffälligkeiten beim Urinstreifentest an die Facharztstation Innere Medizin, wo der Facharzt für Innere Medizin Dr. K bei einem am selben Tag gefertigten Urinstatus Eiweiß und Blut im Urin (Proteinurie und Hämaturie) fand. Da der Kläger an diesem Tag an einem Infekt der oberen Luftwege litt, der nach späteren Ausführungen von Dr. K (in einer internistischen Stellungnahme vom 26. Juni 1997) häufig mit kontrollbedürftigen Urinbefunden einhergehe, erfolgte eine Terminvereinbarung zu einer Harnkontrolluntersuchung, die zunächst auf den 19. November 1996 festgelegt und auf Wunsch des Klägers auf den 28. November 1996 verlegt wurde. An diesem Tag wurde erneut ein auffälliger Urinstatus festgestellt, weshalb Dr. K den Kläger an das Bundeswehrkrankenhaus B, Fachuntersuchungsstelle (FU)-Urologie mit der Bitte um Untersuchung überwies. Im Bundeswehrkrankenhaus wurde der Kläger durch den Stabsarzt Dr. R am 17. Dezember 1996 untersucht, der auf einem "Befund/Bericht" vom selben Tage als Diagnose vermerkte
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"1. |
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Verdacht auf Kelchstein rechts |
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2. |
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Verdacht auf Glomerulonephritis bei persistierender Protein- und Hämaturie"; |
er empfahl die Durchführung einer Ausscheidungsurographie (AUG) sowie eine internistische Abklärung. Auf dem "Befund/Bericht" findet sich der Vermerk, dass der Kläger zum AUG am 18. Dezember 1996 nicht erschienen sei. Am 19. Dezember 1996 wurden sodann in der radiologischen und in der urologischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses Zusatzuntersuchungen durchgeführt.
Den Kläger erreichte in der Folgezeit ein mit Datum vom 31. Januar 1997 erstelltes Formularschreiben mit handschriftlichen Ergänzungen, dass die durchgeführten Zusatzuntersuchungen "gesundheitliche Gesichtspunkte ergeben, von denen Ihr behandelnder Arzt Kenntnis erhalten sollte. Eine ärztliche Behandlung erscheint erforderlich." Empfohlen werde eine urologische und internistische Vorstellung. Durch Musterungsbescheid vom 13. Februar 1997 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund des Ergebnisses seiner Musterung vom 30. Oktober 1996 bis einschließlich 31. Juli 1997 vom Wehrdienst zurückgestellt werde. Mittlerweile erfolgte nach Angaben des Klägers eine endgültige Zurückstellung.
Der Kläger begab sich aufgrund der genannten Empfehlung zunächst in Behandlung des Urologen Dr. B, wo er für den 22. Februar 1997 einen Termin erhielt. Von dort erfolgte aufgrund von Laborwerten vom 12. März 1997 eine Verweisung an die Nephrologin Dr. H, wo er sich am 14. März 1997 vorstellte. Diese holte die im Bundeswehrkrankenhaus erhobenen Befunde ein und veranlasste eine umfassende Laborkontrolle, eine Ultraschalluntersuchung der Nieren sowie eine 24-Stundenlangzeitblutdruckmessung am 17. März 1997. Ausweislich eines an den Polizeipräsidenten in Berlin gerichteten Schreibens der Ärztin vom 3. Juli 1997 betrug die Nierenleistung an diesem Tag noch ca. 15 % (im Vergleich zu einer Nierenleistung von knapp 70 %, die sich aus den am 19. Dezember 1996 erhobenen Daten ergäbe), weshalb sie den Kläger zur weiteren Diagnostik und Behandlung in das V-Klinikum überwies. Im V-Klinikum wurde der Kläger vom 18. März 1997 bis 12. April 1997 stationär u.a. wegen einer terminalen Niereninsuffizienz bei V.a. IgA-Nephropathie behandelt. In der Folgezeit war der Kläger dialysepflichtig. Am 29. September 1998 erhielt er eine Niere als Transplantat eingesetzt.
Im Juni 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Versorgung nach dem SVG. Er führte zur Begründung aus, dass bereits aufgrund der Erstuntersuchung vom 30. Oktober 1996, spätestens jedoch aufgrund der am 17. und 18. Dezember 1996 erhobenen Befunde eine sofortige Verweisung an ...