Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Höhe. Wohnunterbringung. Vollverpflegung. erhöhter Bedarf. Nichtberücksichtigung bei Unterbringung aus erzieherischen Gründen in betreuter Wohnform
Orientierungssatz
Die aus erzieherischen Gründen gebotene Unterbringung Auszubildender - sei es mit voller Verpflegung, sei es mit betreuter Selbstverpflegung - steht grundsätzlich außerhalb der Zielsetzung des Arbeitsförderungsrechts und begründet keine Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit, bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe einen erhöhten Bedarf nach §§ 11 Abs 2 oder 12 Abs 2 AusbFöAnO zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit einer fachlichen Betreuung der Selbstverpflegung bei Volljährigen folgt grundsätzlich aus erzieherischen Gründen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der dem Beigeladenen zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der 1974 geborene Beigeladene beantragte am 28. Juni 1995 bei der Beklagten die Weiterbewilligung von BAB für eine am 1. Februar 1992 bei der Einrichtung K e.V. in Berlin begonnene Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer für die Zeit vom 1. Februar 1995 an. K e.V. -- eingetragener Verein zur Förderung von Selbsthilfe bei Stadterneuerung und Berufsausbildung -- ist sowohl Träger einer Ausbildungsstätte als auch von Wohneinrichtungen, in welchen der Beigeladene in einer betreuten Wohnung (betreute Wohngemeinschaft/ab 8. Februar 1993 betreute Einzelwohnung) untergebracht war. Die Verpflegung erfolgte nicht in Form von Sachleistungen, sondern durch Auszahlung von Verpflegungsgeld (im Antragszeitraum in Höhe von täglich 13,70 DM bei einer Kostenbeteiligung des Beigeladenen von 220,69 DM monatlich).
Am 26. Juni 1995 meldete der Kläger bei der Beklagten für dem Beigeladenen gewährte Jugendhilfe bei Berufsausbildung gemäß § 104 Sozialgesetzbuch (SGB) X einen Ersatzanspruch an und bat bis zur Höhe seiner Aufwendungen um Überweisung der BAB an sich.
Durch Bescheid vom 20. Oktober 1995 -- bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1996 -- bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis 6. April 1995 in Höhe von monatlich 49,-- DM und für die Zeit vom 7. April 1995 (Vollendung des 21. Lebensjahres) bis 31. Juli 1995 (mitgeteiltes Ausbildungsende) in Höhe von monatlich 89,-- DM BAB gemäß § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit §§ 9 ff. der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) vom 31. Oktober 1969 in der derzeit gültigen Fassung. Die BAB werde gemäß § 104 SGB X an den Kläger überwiesen. Der Berechnung der BAB legte die Beklagte einen Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 755,-- DM bzw. -- vom 7. April 1995 an -- in Höhe von 795,-- DM (für anderweitige Unterbringung gemäß § 11 Abs. 4 A Ausbildung) und für die Ausbildung in Höhe von 20,-- DM (für Arbeitskleidung) -- zusammen 775,-- DM bzw. 815,-- DM -- zugrunde. Davon setzte sie die (aus Jugendhilfemitteln gezahlte) Netto-Ausbildungsvergütung des Beigeladenen in Höhe von 725,26 DM ab, während das -- die Freibeträge nicht übersteigende -- Einkommen dessen Mutter (Sozialhilfeempfängerin) anrechnungsfrei blieb (775,-- DM bzw. 815,-- DM abzüglich 725,26 DM = (gerundet) 49,-- DM bzw. 89,-- DM).
Mit der dagegen beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage wandte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte der Berechnung der BAB lediglich den Bedarf nach § 11 Abs. 4 bzw. (vom vollendeten 21. Lebensjahr an) 12 Abs. 4 A Ausbildung zugrunde gelegt habe. Die Unterbringung des Beigeladenen erfülle sinngemäß das Merkmal "volle Verpflegung" nach § 11 Abs. 2 bzw. 12 Abs. 2 A Ausbildung, so dass der erhöhte Bedarf zugrunde zu legen sei. Insgesamt seien für den Beigeladenen 164,95 DM täglich aufgebracht worden. Die Zubereitung und der Einkauf der Nahrung erfolgten unter sozialpädagogischer Betreuung. Die Barauszahlung des Verpflegungsgeldes sei daher Bestandteil des sozialpädagogischen Konzeptes, die Auszubildenden auf ein selbständiges Leben vorzubereiten und damit wirtschaftliche Schwierigkeiten überwinden zu helfen. Dieses Konzept sei Bestandteil einer angemessenen beruflichen Qualifikation und diene auch dem Einstieg ins Berufsleben.
Durch Urteil vom 27. Juli 1998 wies das SG die auf höhere Erstattungszahlungen für den Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis 31. Juli 1995 unter Zugrundelegung eines erhöhten Bedarfs für die Unterbringung mit voller Verpflegung gerichtete Klage ab. Der Beigeladene sei im streitigen Zeitraum nicht in einem Wohnheim mit voller Verpflegung untergebracht gewesen. Der erhöhte Bedarfssatz nach § 11 Abs. 2 bzw. 12 Abs. 2 A Ausbildung setze durch eine "herbergsmäßige" Unterbringung entstandene Kosten voraus, die bei eigenverantwortlicher Organisation der Lebensführung durch den Auszubildenden -- keine Verpflegung durch Dritte, sondern Anleitung durch Dritte zur Selbstverpflegung -- nicht anfielen. Einer erweiternden Auslegung des § 11 Abs. 2 bzw. 12 Abs. 2 A Au...