Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs. Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung. Erfüllen einer Anwartschaft auf originäre Arbeitslosenhilfe vor einer zweiten Sperrzeit

 

Orientierungssatz

1. Aus dem Erfordernis des schriftlichen Bescheides nach § 119 AFG wird zwar abgeleitet, daß dieser Bescheid eine hinreichende Vorwarnung im Sinne konkreter Angaben, welches tatsächliche Verhalten in Zukunft den Anspruch zum Erlöschen bringen könnte, enthalten muß (vgl BSG vom 13.5.1987 - 7 RAr 90/85 = BSGE 61, 289 = SozR 4100 § 119 Nr 31); das erfordert aber nicht die Benennung einzelner Voraussetzungen, unter denen ein neuer Anspruch erworben werden kann (entgegen SG Duisburg vom 27.5.1993 - S 8 Ar 79/92 = info also 1993, 178).

2. Der dem Bezug von Arbeitslosengeld folgende Anspruch auf Anschlußarbeitslosenhilfe erlischt wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (§ 134 Abs 4 S 1 Halbs 2 AFG), wenn während des Anspruchszeitraums zwei Sperrzeitanlässe eingetreten sind.

3. Entgegen der Entscheidungen des SG München (S 34/Al 218/90 vom 31.5.1990 = info also 1991, 189) und des SG Detmold (S 3 (11) Ar 237/90 vom 17.6.1992) kann hier auch nicht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 119 Abs 3 AFG nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung des in Art 3 Abs 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Anwendung eingeschränkt und damit die Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs auf Anschluß-Arbeitslosenhilfe vermieden werden. Das ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß hier "an sich" auch - zusätzlich - eine Anwartschaft auf originäre Alhi durch Zwischenbeschäftigung nach dem ersten Sperrzeitanlaß gegeben wäre und bei der Rechtsfolge des Erlöschens durch eine Sperrzeitereignis zwei Anwartschaften "verbraucht" würden.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Folge eines Anspruchs des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung durch das Sozialgericht (SG) Bremen.

Der Beigeladene bezog nach Beendigung seines Wehrdienstes vom 11. bis 29. April 1990 Arbeitslosengeld (Alg) und war dann vom 30. April bis 29. Juni 1990 als Lagerarbeiter bei der R F mbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung seitens des Beigeladenen.

Am 20. August 1990 stellte der Beigeladene einen Wiederbewilligungsantrag. Daraufhin gewährte die Beklagte laut Verfügung vom 5. März 1991 Alg. Für die Zeit vom 30. Juni bis 21. September 1990 (zwölf Wochen) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1991 eine Sperrzeit fest und belehrte dabei darüber, daß der Leistungsanspruch ganz erlösche, wenn der Beigeladene in Zukunft erneut Anlaß für den Eintritt einer acht- oder zwölfwöchigen Sperrzeit gebe. Dies treffe auch zu, wenn der Beigeladene bis zum Eintritt der erneuten Sperrzeit Bezieher von Alhi geworden sein sollte oder wenn die erneute Sperrzeit wegen Beendigung einer Zwischenbeschäftigung, wegen des Abbruchs einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung, Umschulung, Rehabilitation oder Verbesserung der Vermittlungsaussichten eintrete und durch diese Zwischenbeschäftigung oder Fortbildungs-, Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahme kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben worden sei.

Ab 9. Februar 1991 bis zum 26. August 1991 bezog der Beigeladene im Anschluß an den Alg-Bezug Alhi. Vom 27. August 1991 bis 10. März 1992 war der Beigeladene als Stukkateurhelfer bei der Firma S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose arbeitgeberseitige Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. Am 8. April 1992 beantragte der Beigeladene erneut Alhi. Am 10. April 1992 meldete die Klägerin durch das Ortsamt H einen Erstattungsanspruch wegen gezahlter Hilfe zum Lebensunterhalt an.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1992 stellte die Beklagte für die Zeit vom 11. März bis 2. Juni 1992 (zwölf Wochen) eine Sperrzeit und gleichzeitig das gänzliche Erlöschen des Leistungsanspruchs fest, da der Beigeladene nach Entstehen des Leistungsanspruchs schon einmal Anlaß für den Eintritt einer mindestens achtwöchigen Sperrzeit gegeben hatte.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1993 an die Beklagte machte die Klägerin geltend, nach § 155 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gelte die Leistung ab der fünften Woche einer Sperrzeit als bezogen. Die Beklagte möge von da ab eine Anmeldung zur Krankenversicherung nachholen. Der Beigeladene sei vom 16. bis 22. Juni und vom 20. bis 30. Juli 1992 in stationärer Behandlung gewesen.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Krankenversicherungspflicht in der fünften bis achten Woche einer Sperrzeit trete nur ein, wenn ein Anspruch auf Alg/Alhi dem Grunde nach bestehe. Das sei hier nicht der Fall, da der Anspruch gemäß § 119 Abs. 3 AFG erloschen sei. Die Klägerin machte dagegen geltend, das Erlöschen sei nicht eingetreten, da mit Bescheid vom 21. Mai 1992 nicht eine "zweite" Sperrzeit im ...

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