Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsklage im Sinn einer Normenkontrolle gegen § 3 Abs. 4, 4a Gesamtvertrag. Keine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit in Grundrechten. Abrechnung und Vergütung zahntechnischer Leistungen. Auflösung der GmbH. Im Ausland gefertigter Zahnersatz. In der Landeswährung ausgestellte Originalrechnungen. Schadensersatzklage. Verletzung von subjektiven Rechten durch die öffentliche Gewalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine GmbH kann keinen Rechtsschutz gegen den Gesamtvertrag über Abrechnung und Vergütung der zahntechnischen Leistungen der gewerblichen und praxiseigenen Laboratorien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung im Land Brandenburg vom 17.01.1994 als untergesetzliche Norm im Rahmen einer Feststellungsklage erhalten, wenn sie als juristische Person aufgelöst und von den Abrechnungsreglungen des Gesamtvertrags nicht gegenwärtig betroffen ist.
2. Werden keine konkreten Ausführungen gemacht, ob Vertragsärzte in nennenswerter Zahl im Ausland gefertigten Zahnersatz in Auftrag hätten geben wollen, ohne von sich aus auf der Vorlage einer in der Landeswährung ausgestellten Originalrechnung zu bestehen, andererseits aber nicht bereit gewesen wären, die Frage, ob eine entsprechende Regelung nach dem Gesamtvertrag getroffen werden darf, gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gerichtlich überprüfen zu lassen, so kann nicht von einer unmittelbaren Betroffenheit durch die Regelungen des Gesamtvertrags ausgegangen werden.
Normenkette
Löschungsgesetz § 1 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 19 Abs. 4; Gesamtvertrag über Abrechnung und Vergütung der zahntechnischen Leistungen der gewerblichen und praxiseigenen Laboratorien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung im Land Brandenburg v. 17.01.1994 § 3 Abs. 4, 4a, 4b; Zweites Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23.06.1997
Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen S 1 Ka 106/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 2. gegen dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom20. August 1997 – S 1 Ka 106/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1. und 2. haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren als Gesamtschuldner zu erstatten. Die Klägerin zu 2. hat darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren zu tragen. Im Übrigen sind Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Gesamtvertrages über die Abrechnung und Vergütung zahntechnischer Leistungen.
Die Klägerin zu 2. ist eine 1992 gegründete und im Juni 1997 infolge rechtskräftiger Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der Kläger zu 1., der früher allein Geschäftsführer dieser GmbH war, ist Liquidator der Klägerin zu 2.. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 2. waren entsprechend der Eintragung im Handelsregister die Herstellung von Zahnersatz und der Handel mit Dentalwaren. Im Wesentlichen war sie mit dem Import von Zahnersatz aus Singapur und dem Vertrieb dieses Zahnersatzes befasst.
Die Kläger sehen sich durch Regelungen in § 3 des „Gesamtvertrages über Abrechnung und Vergütung der zahntechnischen Leistungen der gewerblichen und praxiseigenen Laboratorien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung im Land Brandenburg” (im Folgenden nur Gesamtvertrag genannt), die die Beklagte zu 3. mit der Beklagten zu 1. sowie den Beigeladenen am 17.01.1994 mit Wirkung ab 01.01.1993 abgeschlossen hat, rechtswidrig im Wettbewerb benachteiligt. § 3 Abs. 4 dieses Gesamtvertrages, der ab dem 01.01.1996 modifiziert worden war und danach nur noch bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23.06.1997 (2. GKV-Neuordnungsgesetz – BGBl. 1997 I Seite 1520 ff.) am 01. Januar 1998 gegolten hat, bestimmte, dass bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Labors außerhalb des Bundesgebietes die am Sitz des Labors geltenden ortsüblichen Preise, maximal jedoch die im Land Brandenburg vereinbarten Höchstpreise für die Herstellung von Zahnersatz anzusetzen seien. Nach Abs. 4 a hatte der Zahnarzt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eine in der jeweiligen Landeswährung ausgestellte Originalrechnung einschließlich der entsprechenden Umrechnung in Deutsche Mark sowie eine Bestätigung vorzulegen, dass die Einfuhr und Abfertigung der im ausländischen Labor gefertigten Arbeiten gemäß den geltenden zollrechtlichen Bestimmungen erfolgt sei. Auf Anforderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung war die jeweils gültige Preisliste des herstellenden Labors beizufügen. Umrechnungsbasis war der am Tag der Rechnungslegung amtlich festgestellte Umrechnungskurs. Belastungen nach ausländischem Ste...