Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Tragung der Beiträge für eine Rente aus der umlagefinanzierten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ab 1.1.2004

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Umlageverfahren handelt es sich - jedenfalls für die Zeit ab dem 1.1.2004 - um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 228 SGB 5 und nicht um Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5. Der Bezieher einer hüttenknappschaftlichen Zusatzrente hat daher einen Anspruch auf Übernahme der hälftigen Krankenversicherungsbeiträge nach § 249a SGB 5. Ein anderes Normverständnis würde den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen B 12 R 6/07 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.05.2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf die Zusatzrente des Klägers aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ab 01.01.2004 anfallenden Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung zur Hälfte zu tragen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die von dem Kläger seit dem 01.01.2004 zu tragenden Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV).

Der 1940 geborene Kläger bezieht seit dem 01.04.2001 aufgrund Zusatzrentenbescheides vom 29.05.2001 eine Rente aus der HZV.

Mit Bescheid vom 19.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 01.01.2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von der Rente aus der HZV einbehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abgeführt werde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen; der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.09.2004 Klage erhoben, wobei er beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, unter Berücksichtigung der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung im Zusammenhang mit der Einbehaltung und Abführung der vollen Beiträge zur Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung aus der HZV ab 01.04.2004 die dem Kläger gezahlte Zusatzrente neu zu berechnen.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2005 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.01.2004. Zwar habe der Kläger seinen Klageantrag dahin formuliert, die Zusatzrente sei ab 01.04.2004 neu zu berechnen, der weitere Inhalt des Klageschriftsatzes weise aber eindeutig aus, dass sich der Kläger gegen die Änderungen ab 01.01.2004 wende. Soweit der Kläger nunmehr in sein Klagebegehren auch die Beiträge zur Pflegeversicherung einbezogen habe, sei seine Klage unzulässig, denn die angefochtenen Bescheide regelten lediglich die Abführung der vollen Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.01.2004. Hinsichtlich dieser Regelung sei die erhobene Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Dass nämlich die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der klägerischen Zusatzrente gegen § 248 des 5. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der derzeit gültigen Fassung verstoße, sei vom Kläger weder vorgetragen noch ansonsten für die Kammer ersichtlich. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, § 248 SGB V verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Vorschriften des Grundgesetzes (GG). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor. Art. 3 GG schließe nämlich nicht aus, dass ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt würden. Die Vorschrift verbiete lediglich, dass wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt werde. Zwischen Arbeitnehmern, die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stünden, und Rentnern bestünden aber wesentliche Unterschiede, so dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, die Beitragstragung zur gesetzlichen Krankenversicherung unterschiedlich zu regeln. Für die Kammer sei nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht zur Krankenversicherung Eigentumsrechte beeinträchtige.

Gegen den am 01.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01.07.2005 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen des SG beinhalte der angefochtene Bescheid nicht nur Regelungen hinsichtlich der Einbehaltung und Abführung der vollen Beitragssätze zur Krankenversicherung aus der HZV, sondern ebenfalls den vollen Beitragssatz zur Pflegeve...

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