Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer als Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannten allergischen Rhinitis.
Der 1952 geborene Kläger ist seit 1983 als selbständiger Bäcker und Konditormeister tätig. Im Juni 1997 erstattete der Lungenarzt Dr. St. bei der Beklagten eine Berufskrankheitenanzeige. Beim Kläger bestehe eine bronchiale Hyperreagibilität mit Atemnot und Husten, die er auf seine Arbeit mit Mehlstaub zurückführe.
Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte ein Gutachten in der Allergie- und Asthma-Klinik “W.-G.„ in B. L. ein, das am 24.01.1998 nach einer stationären Untersuchung des Klägers vom 18. bis 23.01.1998 von Prof. Dr. B./Dr. M. erstattet wurde. Nach Anhörung des staatlichen Gewerbearztes (Zusammenhangsgutachten des Dr. H. vom 24.02.1998) teile die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.02.1999 mit, nach ärztlichen Feststellungen leide er an einer beruflich bedingten Atemwegserkrankung im Sinne des § 9 des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit Nr. 4301 der Anlage zur BKV. Die medizinischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit seien nach Auffassung der ärztlichen Gutacher erfüllt. Dies allein reiche aber zur Anerkennung der Berufskrankheit nicht aus. Die Erkrankung müsse außerdem zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder sein könnten. Sollte der Kläger seine Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt aufgeben, werde er gebeten, sich bei der Beklagten zu melden.
Nachdem der Kläger anlässlich eines Beratungsgesprächs im Juli 2002 erklärt hatte, er habe die gefährdende Tätigkeit im Produktionsbereich der Bäckerei letztmals im Januar 2002 ausgeübt und seither sei er nur noch mit Schreibarbeiten und der Verwaltung des Betriebes beschäftigt, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten (vom 06.02.2003) bei den Dres. He./ U., A.-Schw.-Klinik in Kö., ein.
Mit Bescheid vom 21.07.2003 teilte sie dem Kläger mit, bei ihm bestehe eine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen habe, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder sein könnten (Nr. 4301 der Anlage zur BKV). Als Folge der Berufskrankheit werde eine mehlallergische Rhinitis anerkannt. Ein Anspruch auf Rente wegen der Folgen der Berufskrankheit vom 08.01.2002 (Tag des Versicherungsfalles) bestehe nicht, da die Berufskrankheit beim Kläger keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus hinterlassen habe.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2004 zurückgewiesen. Der Rentenanspruch richte sich nach dem Ausmaß der durch die Folgen der Berufskrankheit verursachten MdE. Gemessen werde diese Einbuße nicht an den Erfordernissen der im Einzelfall ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Der Grad der MdE sei vielmehr nach dem Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen. Eine Rente könne nur beansprucht werden, wenn die berufskrankheitenbedingte MdE wenigstens 20 v.H. betrage. Dies sei nach der vorliegenden ärztlichen Beurteilung nicht der Fall.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger wegen der anerkannten Berufskrankheit Rente zu gewähren, da er durch die Folgen der Berufskrankheit nicht in rentenberechtigendem Grade in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt werde. Nach dem Gutachten der Ärzte der A.-Schw.-Klinik, dem eine stationäre Untersuchung des Klägers in der Zeit vom 29. bis 31.01.2003 zu Grunde gelegen habe, bedinge die beim Kläger festgestellte Erkrankung keine MdE in rentenberechtigendem Grade. Insbesondere habe die beim Kläger bestehende Hyperreagibilität als Folge einer Mehlallergie ausgeschlossen werden können. Die bestehende Rhinitis bedinge für sich keine MdE rentenberechtigenden Grades. Das Gericht sei den Ausführungen der Gutachter gefolgt.
Gegen diesen ihm am 29.10.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 29.11.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien bei ihm erfüllt. Bei einer konkreten Aussetzung gegenüber den Schadstoffen erleide er Atemnot bis hin zur Erstickungsgefahr. Er rege die Einholung eines Obergutachtens unter Aussetzung der direkten Auswirkungen der Schadstoffe an.
Der Kläger ...