Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Anspruch eines Versicherten gegen die Krankenkasse auf Zurverfügungstellung einer mobilen Hebeplattform (Hebebühne) für den Außenbereich gemäß § 33 SGB 5, wenn dieses Hilfsmittel nicht geeignet ist, einen Ausgleich für Körperfunktionen zu schaffen.
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 15.09.2003) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.09.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einer Hebeplattform für den Außenbereich als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.
Der 1926 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist aufgrund einer arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) beidseitig oberschenkelamputiert. Er leidet an:
– Pickwick-Syndrom mit Schlafapnoe (G47.3) – Respiratorische Partialinsuffizienz – Adipositas permagna – KHK (3-Gefäßerkrankung) (I25.5) – Arterielle Hypertonie – Mitralinsuffizienz Grad II-III – Hyperthyreose nach Kontrastmittelgabe – Dekubitus Grad I (L89).
Am 15.04.2002 beantragte der Kläger gemäß ärztlicher Verordnung vom 12.04.2002 eine Hebeplattform für den Außenbereich für seinen Rollstuhl. Beigefügt waren Kostenvoranschläge über 9.372,80 EURO bzw. 9.071,20 EURO und Produktbeschreibungen verschiedener Firmen (Fa. H. und Fa. L.).
Mit Bescheid vom 24.04.2002 lehnte die Beklagte den Antrag u.a. mit der Begründung ab, das von dem Kläger gewünschte Produkt habe keine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis, das nach § 128 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zu erstellen sei, gefunden. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung könne nicht erfolgen. Die Beklagte regte ergänzend die Prüfung der Kostenübernahme durch andere Kostenträger (z.B. Versorgungsamt/Integrationsamt/Sozialamt u.ä.) an.
Der Kläger erhob am 21.05.2002 Widerspruch.
Im Widerspruchsverfahren ermittelte die Beklagte, dass der Einsatz einer Rampe oder einer Treppensteighilfe aufgrund der örtlichen Gegebenheiten beim Kläger nicht möglich sei. Aus einem in der Verwaltungsakte befindlichen Befundbericht des behandelnden Arztes des Klägers vom 02.05.2003 (J. M., Facharzt für Allgemeinmedizin) geht zudem hervor, dass sich ein Treppenrollator (verordnungsfähig) nicht sinnvoll installieren lasse und dass die Familie auf eigene Kosten die Hälfte ihrer Terrasse abreißen würde, um Platz für eine Hebebühne zu schaffen, die die Höhendifferenz zur Terrassentür überwinden würde.
Nach Einreichung einer weiteren ärztlichen Verordnung über eine Hebeplattform teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.05.2003 erneut mit, dass das beantragte Hilfsmittel einer mobilen Hebebühne nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung falle. Die begehrte Hebeplattform laute zwar auf „mobil”. Sie halte sie aber für stationär, da sie nicht „mal eben” transportabel sei und dem Kläger nicht an mehreren Orten dienen könne. In diesem Schreiben wies die Beklagte nochmals auf die Möglichkeit der Antragstellung bei einem anderen Kostenträger, wie z.B. dem Integrationsamt in S. und der Pflegeversicherung hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf den Inhalt des Schreibens vom 13.05.2003.
In dem am 06.06.2003 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, seine Behinderungen seien derart umfangreich, dass er zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung mit Hilfsmitteln eines Transportmittels zur Überwindung von Treppen im häuslichen Bereich bedürfe. Es stehe fest, dass verschiedene andere Möglichkeiten, wie die Verwendung eines Treppenrollators, wie Mitarbeiter der Beklagten vor Ort selbst hätten feststellen können, örtlich nicht realisierbar seien. Dem Kläger verbleibe einzig die Verwendung der beantragten mobilen Hebebühne und zwar auch deshalb, weil aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankungen weder er selbst, noch sein familiäres Umfeld in der Lage sei, die Außentreppe unter Verwendung der sonstigen üblichen Lösungen zu überwinden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die begehrte Hebeplattform ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Diese sei auch nicht mit dem Einbau eines Treppenlifts vergleichbar, da sie bei einem möglichen Wohnungswechsel des Behinderten mitgenommen und dort benutzt werden könne, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurecht zu finden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen, mithin gerade kein fester Einbau in ein Haus oder in eine Wohnung stattfinde.
Durch Urteil vom 15.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und insbesondere ausgeführt, die Hebeplattform sei weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch nach § 34 SGB V ausgesch...