Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin. Sonographieleistung. Fachfremdheit
Leitsatz (amtlich)
Ein Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin ist nicht berechtigt, Sonographieleistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 03.06.2016 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung sonographischer Leistungen am Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüfte) gem. Nr. 33050 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).
Der Kläger ist als zur vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt zu- und niedergelassen.
Nachdem die Beklagte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 24.11.2014 mitgeteilt hatte, dass ihm eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der beantragten sonographischen Untersuchungen auf dem Gebiet: „Bewegungsapparat ohne Säuglingshüfte im B-Modus“ nicht erteilt werden könne, stellte der Kläger am 30.07.2015 erneut einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung sonographischer Leistungen am Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüfte). Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, dass zu seiner Tätigkeit u.a. die konservativ orthopädische Behandlung gehöre; diese setze eine ordnungsgemäße Diagnostik und die Durchführung sonographischer Leistungen voraus.
Mit Bescheid vom 31.08.2015 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führe, grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig sein dürfe, dessen Bezeichnung er führe. Die Gebietsdefinition bestimme u.a. auch die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Wie bereits mitgeteilt, würden dem Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin keine sonographischen Untersuchungen zugeordnet.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, nach § 4 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 des 5. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gelte die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik in einem Anwendungsbereich als nachgewiesen, wenn die in den Punkten a) und b) genannten Voraussetzungen erfüllt und durch die Vorlage von Bescheinigungen nach § 14 Ultraschall-Vereinbarung nachgewiesen worden seien. Voraussetzung unter Punkt a) sei die Berechtigung zur Durchführung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik nach dem für den Arzt maßgeblichen Weiterbildungsrecht.
Gemäß der derzeit gültigen Weiterbildungsordnung (WBO) für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes umfasse das Gebiet „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ die sekundäre Prävention, die intradisziplinäre Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von körperlichen Beeinträchtigungen, Struktur- und Funktionsstörungen mit konservativen, physikalischen, manuellen und naturheilkundlichen Therapiemaßnahmen sowie Verfahren der rehabilitativen Intervention. Die sonographische Untersuchung auf dem Gebiet des Bewegungsapparates ohne Säuglingshüfte im B-Modus (Ziffer 33050 EBM) zähle die derzeit gültige WBO nicht zum Gebiet der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, so dass dem Kläger die beantragte Genehmigung nicht habe erteilt werden können. Das für den Arzt maßgebliche Weiterbildungsrecht sei hierbei das zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aktuelle Weiterbildungsrecht, denn die aktuelle WBO berücksichtige immer den aktuellen medizinischen Kenntnisstand und definiere die derzeit im Gebiet benötigten Verfahren.
Letztlich stehe dem Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse nach § 6 Ultraschall-Vereinbarung ebenso die Tatsache entgegen, dass der Facharztqualifikation „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ keine Ultraschalluntersuchungen zugeordnet würden.
Gegen den am 15.01.2016 per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.02.2016 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, er habe den Nachweis über die Befähigung zur Erbringung sonographischer Leistungen am Bewegungsapparat erbracht. In diesem Falle könne die Leistungsdurchführung auch unabhängig vom Weiterbildungsgegenstand der konkreten ärztlichen Facharztgruppe erteilt werden. Als Belege hat der Kläger eine Bescheinigung über die Teilnahme und den erfolgreichen Abschluss an einem Sonographiekurs sowie ein Zertifikat über die durchgeführte Konstanzprüfung des von ihm verwendeten Ultraschallgeräts vorgelegt. Nach dem EBM würden sonographische Untersuchungen als allgemeine Gebührenpositionen geführt, die un...