Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 05.10.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1956 geborene Kläger war vom 01.02.1973 bis 30.06.1976 bei der Firma Glas L. beschäftigt und führte dort Tätigkeiten eines Helfers aus. Hierbei war er sowohl im Firmenbereich (d.h. Bearbeiten des Glases) als auch im Bereich des Schaufenstereinbaus im Einsatz. Dabei mussten Glastafeln über kurze Strecken getragen werden. Als Tragehilfe wurden Gurte benutzt, wobei größere Tafeln von mindestens zwei Personen getragen wurden. Vom 20.01.1977 bis 10.08.1978 war der Kläger bei der Firma V. & B. in der Gießerei beschäftigt, wo Formen zur Herstellung von Porzellangeschirr (überwiegend Fleischplatten) hergestellt und erneuert wurden. Seit dem 01.03.1980 ist er bei der Firma D. Fabrik Gelochter Bleche tätig. Zunächst war er als Lagerarbeiter beschäftigt und musste dabei Bleche verschiedenster Größen heben, tragen und zur Weiterbearbeitung bzw. Beize vorbereiten. Von 1991 bis 1995 wurde er als Staplerfahrer eingesetzt. Der Gabelstapler war aufgrund der ärztlichen Auflagen mit einem speziell gefederten Sitz ausgerüstet. Ab 1996 arbeitete der Kläger im Versand. Dort wurden Holzverschläge für den Versand hergestellt und anschließend ein Großteil der Bleche manuell in diese eingebracht.
Im Dezember 1998 erfolgte eine Berufskrankheitenanzeige durch die AOK S.. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen sowie Einholung von Stellungnahmen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (vom 16.06.1999 und 13.07.1999) und eines gewerbeärztlichen Gutachtens bei dem Arbeitsmediziner K. (vom 23.08.1999) teilte die Süddeutsche Metall-BG (im Folgenden: BG), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, mit Bescheid vom 13.09.1999 mit, dass die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV anerkannt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien.
Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hin ließ die BG ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) weitere Ermittlungen durchführen. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 24.11.2000 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) 19,454 x 10 6 Nh betrage. Für die Tätigkeit als Staplerfahrer von 1990 bis 1997 könne aufgrund der technischen Ausrüstung des Fahrzeugs eine Gesundheitsgefährdung durch Ganzkörperschwingungen ausgeschlossen werden. Die BG wies darauf hin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2001 zurück.
Die dagegen am 08.03.2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und der örtlichen Verhältnisse habe der TAD am 24.11.2000 eine ausführliche Belastungsanalyse erstellt, wonach die technischen Voraussetzungen nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht erfüllt seien. Dieser Analyse sei der Kläger nicht mit substantiierten Einwendungen entgegengetreten. Allein die Tatsache, dass er vor seiner Tätigkeit bei der Firma D. Fabrik Gelochter Bleche außer kleinen Muskelverspannungen durch schweres Heben nie Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt habe, sei nicht erheblich und vermöge auch nicht das Vorliegen der technischen Voraussetzungen zu begründen.
Gegen den ihm am 18.10.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.11.2001 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der Berechnung der Gesamtbelastung seien Tätigkeiten außer Acht gelassen worden, die durchaus geeignet seien, eine Berufskrankheit hervorzurufen. Dies gelte insbesondere für die Nichtberücksichtigung des Schiebens der Loren. Auch die Tätigkeit “Aufnehmen von Blechen im Lager„ sei in der Gesamtdosis zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die in der Einzelaufstellung aufgeführten Gewichte mit 50, 20, 30 und 40 Kilogramm zu gering bemessen seien. Er habe wesentlich schwerere Lasten getragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 05.10.2001 sowie den Bescheid vom 13.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2001 aufzuheben, festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vorliegt, und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Ver...