Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme. Mehrkosten. Behinderter. Automatikgetriebe. Ersatzleistung. Sonderausstattung. Motorfahrzeug

 

Leitsatz (amtlich)

Die (teilweise) Übernahme der Mehrkosten für einen von einem Behinderten angeschafften PKW mit Automatikgetriebe gem. § 27 Orthopädie-VO scheidet aus, wenn die Schaltgetriebe-Versionen der ansonsten baugleichen Fahrzeugmodelle im Vegleich mit der Automatik-Version nur mit anderer Motorisierung (mehr oder weniger KW) angeboten werden.

 

Normenkette

BVG § 10 Abs. 1-2, 7-8, § 11 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 S. 1; SGB IX § 4 Abs. 1; OrthV § 27

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 17.07.2001)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.07.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für ein Automatikgetriebe.

Bei dem am XX.XX.19XX geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 23.08.1965 folgendes Schädigungsleiden anerkannt:

Verlust des rechten Armes durch Granatsplitterverletzung etwas oberhalb der Mitte des Oberarmes mit Narbenschmerzen.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde ab dem 01.06.1960 auf 80 v.H. festgesetzt.

Der Führerschein des Klägers enthält folgende Auflagen:

1. automatische Kraftübertragung

2. Knopf am Lenkrad

3. Blinker und Lichtbedienung links.

Am 10.07.1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Automatikgetriebe sowie einen Lenkradknopf. Am 30.10.1997 erwarb er einen PKW Peugeot 306 XR 1,8 Automatik zum Gesamtpreis von 35.600,00 DM; für den Ankauf seines Gebrauchtfahrzeuges wurde ihm ein Preis von 5.200,00 DM erstattet.

In einer Erklärung vom 10.07.1997 hatte der Kläger angegeben, dass das Fahrzeug nur von ihm selbst gefahren werde.

Laut Ausstattungsliste verfügte das von dem Kläger angeschaffte Fahrzeug über einen 1,8-Liter Motor mit 74 kW = 101 PS. Mit Schaltgetriebe wurde der Peugeot 306 XR laut Ausstattungsliste lediglich mit 1,6-Liter Motor mit 65 kW = 89 PS oder 1,4-Liter Motor mit 55 kW = 75 PS angeboten, und zwar zu Listenpreisen von 28.400,00 bzw. 27.390,00 DM; der Listenpreis für das von dem Kläger angeschaffte Fahrzeug mit Automatikgetriebe belief sich auf 31.600,00 DM.

Mit Bescheid vom 18.11.1997 lehnte der Beklagte den von dem Kläger gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für das Automatikgetriebe mit der Begründung ab, dass bei Beschaffung eines ausschließlich mit einem automatischen Getriebe erhältlichen Fahrzeuges ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs legte er ein Schreiben der Firma Peugeot Deutschland vom 09.12.1997 vor, in dem ausgeführt wurde, dass der Aufpreis zwischen 89 PS und 110 PS bei den XS-Versionen sich auf 1.590,00 DM belaufe; daraus ergebe sich ein Preis von 75,00 DM pro PS. Bei einer stärkeren Motorisierung (von 89 PS auf 101 PS) errechne sich daraus eine Differenz von 12 × 75 = 900,00 DM. Der Mehrpreis für das Automatikgetriebe betrage folglich 2.300,00 DM. Diese Angabe basierten auf den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers inklusive Mehrwertsteuer.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den am 07.08.1998 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 09.09.1998 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er sich das Automatikgetriebe nur wegen seiner Schädigungsfolgen beschafft habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei der Beschaffung eines ausschließlich mit einem automatischen Getriebe erhältlichen Fahrzeuges ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vorliegen solle. Von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) seien in einem Schreiben vom 07.11.1995 keine Bedenken geäußert worden, wenn der Preis für eine Automatik durch den Mehrpreis gegenüber einem ansonsten identischen Fahrzeug mit Schaltgetriebe bestimmt und der Nachweis darüber erbracht werde. Als Nachweis über den Mehrpreis sei von ihm – dem Kläger – bereits eine entsprechende Bestätigung der Lieferfirma vorgelegt worden.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2001 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wenn der Hersteller ein Ausstattungspaket anbiete, zu dem neben dem schädigungsbedingt erforderlichen Automatikgetriebe andere Sonderausstattungen gehörten, dann ein Anspruch auf einen Zuschuss bestehe, wenn sich der Preis für die Automatik ohne Weiteres aus dem Gesamtpaket herausrechnen lasse. Das sei regelmäßig der Fall, wenn die im Paket enthaltenen Teile auch einzeln erworben werden könnten. So liege der hier zu entscheidende Fall jedoch nicht. Das von dem Kläger erworbene Modell unterscheide sic...

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