Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsbekundendes Ereignis. Lohnkostenzuschuss. Ursächlicher Zusammenhang. Richtlinie. Arbeitsmarktprogramm. Abschluss des Arbeitsvertrages. Eingliederungshilfe. Zweckbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff des leistungsbekundenden Ereignisses nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB 3 bzw. Artikel 15 SPR setzt voraus, dass zwischen der Einstellung des Arbeitnehmenden und der Gewährung des Lohnkostenzuschusses ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

 

Normenkette

SGB III § 324 Abs. 1 S. 1, §§ 421c, 226; SPR Art. 8 § 1 Abs. 1 S. 1, Art. 15 Abs. 1; AFG § 54

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 13.07.2004)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander die Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Lohnkostenzuschusses (LKZ) für arbeitslose Jugendliche als verspätet gestellt abzulehnen.

Am 13. Oktober 2003 schloss die Klägerin mit der Arbeitnehmerin B.K. (ANin), geboren am 1980., einen Arbeitsvertrag, beginnend am 01. November 2003, befristet bis zum 31. Oktober 2005. Eine Regelung für den Fall, dass ein LKZ für die Einstellung der ANin nicht gewährt werden würde, war in dem Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Das Beschäftigungsverhältnis mit der ANin ist über die Befristung hinaus fortgesetzt worden.

Mit einem am 20. Oktober 2003 unterschriebenen Antrag begehrte die Klägerin einen LKZ nach den Richtlinien der Bundesregierung zur Durchführung des Sofortprogrammes zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit – Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher (Sofortprogramm-Richtlinien- SPR)- vom 01. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Siebente Änderung vom 06. Juni 2003 (Bundesanzeiger Nr. 109 vom 14. Juni 2003, Seite 12907, infolge: SPR). Der Antrag trug einen Vermerk des Arbeitsamtes (ArbA), wonach Tag der Antragstellung der 15. Oktober 2003 sei. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgte laut den Angaben im Antrag am 03. November 2003.

Mit Bescheid vom 08. Januar 2004 lehnte das ArbA die Gewährung eines LKZ ab, da der Antrag nicht vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt worden sei. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch der Tag der Arbeitsaufnahme. Aus dem am 13. Oktober 2003 geschlossenen Arbeitsvertrag sei zu ersehen, dass das Arbeitsverhältnis am 01. November 2003 hätte beginnen sollen. Tag der Antragstellung sei aber der 15. Oktober 2003 gewesen. Eine Förderung sei wegen Art. 8 i.V.m. Art.15 SPR nicht möglich.

Der Widerspruch vom 27. Januar 2004, mit welchem die Klägerin auf den Tag des Arbeitsbeginnes als maßgebliches Ereignis abstellte, wurde mit Bescheid vom 11. Februar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, leistungsbegründendes Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages. Nur in dem Fall, in welchem vor Arbeitsaufnahme kein Arbeitsvertrag geschlossen sei, gelte die Arbeitsaufnahme als leistungsbegründendes Ereignis. Die Klägerin habe demnach am 15. Oktober 2003 die Gewährung des LKZ zu spät beantragt.

Hiergegen hat sich die Klage vom 01. März 2004, beim Sozialgericht (SG) für das Saarland am 04. März 2004 eingegangen, gerichtet.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Wie das SG Stuttgart in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 vertrete sie die Auffassung, leistungsbegründendes Ereignis könne nur der Tag der Arbeitsaufnahme sein. Im Bescheid vom 08. Januar 2004 habe die Beklagte auf den Tag des Arbeitsvertragsabschlusses abgestellt, nenne aber als maßgebliches Ereignis den Tag der Arbeitsaufnahme. Im Widerspruchsbescheid stelle sie nunmehr nur noch auf den Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages ab. Diese Auffassung benachteilige Arbeitgeber, die aus Gründen der Seriosität Arbeitsverträge und damit Arbeitsbedingungen vor Arbeitsantritt schriftlich festlegten. Bevorzugt wären Arbeitgeber, die zunächst einmal arbeiten ließen und erst dann einen Arbeitsvertrag abschlössen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der LKZ solle einen Anreiz für potentielle Arbeitgeber bieten, Arbeitslose einzustellen, überzeuge dieser Ansatzpunkt nicht. Es sei nicht sicher, ob nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages tatsächlich eine Arbeitsaufnahme erfolge oder unterbleibe. Erfolge dagegen eine Arbeitsaufnahme, sei klar, dass der Arbeitgeber die Beschäftigungsabsicht in die Tat umsetze.

Die Beklagte hat dem entgegnet, mit Abschluss des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn sei dokumentiert, dass eine Anstellung auch ohne Gewährung öffentlicher Mittel erfolge bzw. davon abhängig gemacht werde.

Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hat das SG für das Saarland den Bescheid vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Gewährung des LKZ für die ANin neu zu bes...

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