Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung mittelbarer Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Die Körperschädigung als Folge eines Arbeitsunfalls ist im Vollbeweis festzustellen; gemeint ist damit der sog. Gesundheitserstschaden oder Primärschaden. Über den Erstschaden hinausgehende, weitere Unfallfolgen sind nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern lediglich für die Gewährung von Verletztenrente.
2. Zur Anerkennung mittelbarer Unfallfolgen, die sich aus dem Primärschaden entwickelt haben, genügt zur Bejahung des erforderlichen kausalen Zusammenhanges die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dazu müssen für die Bejahung des Ursachenzusammenhanges mehr Gesichtspunkte dafür sprechen als dagegen.
3. Hat eine unfallbedingte Knieverletzung lediglich einen Erguss hervorgerufen, so ist diese ungeeignet, geltend gemachte Verformungen des Kniegelenks nach sich zu ziehen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verformungen im rechten Kniegelenk als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 7. Dezember 2009, bei dem der Kläger ausrutschte, hinfiel und sich eine Verletzung des rechten Knies mit Ergussbildung zuzog.
Die Beklagte erkannte das Ereignis mit Bescheid vom 20. Mai 2011 als Arbeitsunfall und eine Zerrung mit Ergussbildung als Unfallfolge an, lehnte es aber gleichzeitig ab, auch eine Verbiegung des Kniegelenks (so genannte Valgus-Gonarthrose) mit Bewegungseinschränkung und eine verheilte Knieprellung vom 22. August 2005 als (weitere) Folgen anzuerkennen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 2. April 2012 zurück. Das Sozialgericht hat die fristgerecht erhobene Klage durch Urteil vom 16. Januar 2014 abgewiesen. Da der Kläger die vom Durchgangsarzt Dr. W. vorgeschlagene Kernspintomographie des rechten Kniegelenks nach dem Unfall nicht habe durchführen lassen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfall mehr als die vom Durchgangsarzt festgestellte deutliche intraartikuläre Ergussbildung bei stabilen Seiten- und Kreuzbändern unter Ausschluss einer Fraktur verursacht habe. Für diese eher geringe Unfallfolge spreche auch, dass der Kläger bereits eine Woche nach dem Unfall seine Arbeit wieder aufgenommen habe. Die bei der Arthroskopie am 30. Juni 2010 festgestellten massiven (degenerativen) Veränderungen im Kniebinnenraum (hauptsächlich im Meniskusbereich) könnten daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden. Gegen einen Unfallzusammenhang sprächen auch die bereits vor dem Unfall geklagten Kniebeschwerden sowie die angeborene X-Bein-Fehlstellung. Darauf weise der Chirurg M. in seinem Gutachten zutreffend hin. Dem Gutachten von Dr. P. könne demgegenüber nicht gefolgt werden, denn dieser schließe aus den ein halbes Jahr nach dem Unfall festgestellten Veränderungen im Knie auf eine notwendige Unfallschädigung, ohne hierfür einen Anhalt zu haben.
Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 11. Februar 2014 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 11. März 2014 Berufung eingelegt und diese damit begründet, dass das Sozialgericht, wenn es dem Gutachten von Dr. P. nicht folgen wolle, zumindest ein Obergutachten hätte einholen müssen. Mittlerweile sei das Knie praktisch steif, er könne sich nur noch humpelnd fortbewegen, müsse das Bein auf der Treppe nachziehen und könne auf dem Bein nicht stehen.
Der Kläger beantragt ausweislich seiner Schriftsätze sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter (weiterer) Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 2011 auch die Verformungen im rechten Kniegelenk als Folge des Arbeitsunfalls vom 7. Dezember 2009 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar ist der vom Kläger schriftsätzlich gestellte Antrag auf Anerkennung der Verformungen im rechten K...