Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Arbeitslosen. Befreiung von der Versicherungspflicht. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Das Befreiungsrecht nach § 8 Abs 1 Nr 1a SGB 5 ist nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen und nicht schon dann gegeben, wenn die Versicherungspflicht im Einzelfall als Belastung erscheint (vgl BSG vom 27.1.2000 - B 12 KR 16/99 R = SozR 3-2500 § 8 Nr 5).
2. Die Regelung des § 8 Abs 1 Nr 1a SGB 5 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. September 2002 bis 31. März 2003 von der Krankenversicherungspflicht zu befreien ist. Eine Befreiung von der Pflegeversicherung ist nicht mehr im Streit.
Der Kläger ist in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen als Kostümbildner in der Film- und Fernsehbranche tätig und bezieht in den Zwischenzeiten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit. Auch in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit in dem streitbefangenen Zeitraum hatte er mehrere Beschäftigungsverhältnisse, während derer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zwar keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wohl aber in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung bestand (30.3.-24.4.98, 27.4.-31.7.98, 4.8.98-8.1.99, 4.10.-20.12.99, 26.4.-5.7.00, 4.2.-7.5.02 und 8.5.-30.8.02). In Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug war er bei der Beklagten in der Kranken- (und Pflege-) Versicherung pflichtversichert (1.8.-3.8.98, 9.1.-28.3.99, 21.12.99-9.1.00, 4.3.-24.4.00, 6.7.00-14.8.01, 17.10.01-3.2.02), obwohl er seit dem 1. Januar 1993 privat krankenversichert (ab 1995 auch privat pflegeversichert) ist und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen hat.
Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenhilfe in der Zeit ab 1. September 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2002 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003 zurück.
Durch Urteil vom 5. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht, weil er in den letzten fünf Jahren vor dem 1. September 2002 (Beginn der Arbeitslosenhilfe) zeitweise gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Die Befreiungstatbestände seien abschließend und ließen Ausnahmen nicht zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die wenigen gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten von der Krankenversicherungspflicht beschränkten seine Freiheit ungerechtfertigt. Da er privat krankenversichert sei, bedürfe er einer Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Die Mittel der Solidargemeinschaft könnten sinnvoller verwendet werden. Zwar sei für den streitigen Zeitraum eine Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung durch die Bundesanstalt für Arbeit bestandskräftig abgelehnt worden, jedoch wolle er bei zukünftigen Arbeitslosigkeitszeiten einen entsprechenden Antrag erneut stellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 1. September 2002 bis 31. März 2003 von der Krankenversicherungspflicht zu befreien und die für ihn von der Beigeladenen gezahlten Beiträge zur anteiligen Entrichtung der Beiträge an seine private Krankenversicherung auszukehren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an. Einen Antrag stellt sie nicht.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
II.
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V (eingeführt ab 1.4.98) wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und in den letzten...