Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der allgemeinen Ultraschall-Diagnostik für das Gebiet der Urologie bei Nichtanwendung des Verfahrens nach den Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Orientierungssatz
Das Verfahren nach den auf § 75 Abs 7 SGB 5 beruhenden Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung steht selbständig neben dem Stichprobenverfahren nach § 136 Abs 2 S 1 SGB 5 und lässt das Recht der Kassenärztlichen Vereinigung zum Widerruf einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der allgemeinen Ultraschall-Diagnostik für das Gebiet der Urologie nach den Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts unberührt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der dem Kläger erteilten Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der allgemeinen Ultraschall-Diagnostik für das Gebiet der Urologie (Sonographie-Genehmigung).
Der Kläger ist Urologe und in H. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte erteilte ihm im Zusammenhang mit seiner Niederlassung zur vertragsärztlichen Versorgung in 1991 durch Bescheid vom 23. Dezember 1991 die Sonographie-Genehmigung. Dabei behielt sie sich vor, die Genehmigung unter anderem für den Fall festgestellter Qualitätsmängel abgerechneter Leistungen zu widerrufen.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2005 auf, zur Qualitätskontrolle im Quartal IV/2004 seine Ultraschalldokumentationen und Befunde für neun bestimmte Patienten zu übersenden. Die Dokumentationen betrafen acht rektale und eine abdominale Untersuchung. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 übersandte der Kläger seine Unterlagen. In ihrer Sitzung vom 12. Juli 2005 kam die Sonographie-Kommission der Beklagten zu keinem abschließenden Ergebnis. Die Aufnahmen seien überwiegend von nicht ausreichender Qualität. Der Kläger wurde aufgefordert, zur weiteren Beurteilung fünf neu erstellte Dokumentationen seiner Wahl einzureichen.
Mit Schreiben vom 22. November 2005 übersandte der Kläger fünf neue Bilddokumentationen sowie einen aktuellen Servicebericht des Geräteherstellers und teilte mit, er verwende inzwischen ein anderes Druckerpapier und das Gerät sei gewartet worden. Die Sonographie-Kommission kam in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2006 zum Ergebnis, die überlassenen rektalen Ultraschalldokumentationen seien beanstandungsfrei. Allerdings weise die Nierensonographie, für die nur eine Dokumentation vorgelegt worden sei, erhebliche Mängel bezüglich der Nachvollziehbarkeit der Echomuster und der Organgrenzen beider Nieren auf. Der Kläger werde daher gebeten, zur weiteren Beurteilung fünf neu erstellte Dokumentationen eigener Wahl (jeweils beide Nieren und Harnblase) einzureichen.
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 2. August 2006, er betrachte die Prüfung eigentlich als abgeschlossen und bestanden, da zunächst ausschließlich transrektale Ultraschallbilder angefordert worden seien, die nunmehr ohne Beanstandung seien. Die Beklagte erläuterte ihm mit Schreiben vom 8. August 2006 den Prüfungsablauf; trotz Erinnerung durch die Beklagte legte der Kläger keine weiteren Dokumentationen vor.
Durch Bescheid vom 24. Januar 2007 widerrief die Beklagte daraufhin die Sonographie-Genehmigung ab Zugang des Bescheids und verband dies mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Den gegen den Widerruf erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Verweis auf die trotz Aufforderung nicht vorgelegten Dokumentationen zurück.
Mit seiner am 8. November 2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Aufhebung des Widerrufs weiterverfolgt und unter anderem vorgetragen, er halte das Prüfverfahren für mangelhaft. Nach den Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung habe bei Zweifeln an einer regelgerechten Leistungserbringung eine Überprüfung am Ort der Leistungserbringung, also in der Praxis des Klägers, durchgeführt werden müssen. Erst nach deren Durchführung habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Genehmigung zu widerrufen, allerdings nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Quartalsende und keinesfalls mit sofortiger Wirkung. Im Übrigen habe die Beklagte sich bei Erteilen der Genehmigung schon keinen Widerruf vorbehalten dürfen, da die Genehmigung eine gebundene Entscheidung sei.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Genehmigung habe unabhängig von den Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung widerrufen werden können, da man sich anhand der vorgelegten Dokumentationen kein zweifelsfreies Bild über die Befunde habe machen können.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil ...