Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Verlängerung des Bemessungsrahmens. Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter. Transfergesellschaft. Transfer-Kurzarbeitergeld. Unbillige Härte. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Normenkette

SGB III §§ 149, 150 Abs. 1, 3, § 151 Abs. 3 Nr. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 111

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg). Er möchte erreichen, dass der Bemessung das vor seinem Übertritt in eine Transfergesellschaft erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird.

Der am ... 1974 geborene Kläger war ab dem Jahr 1992 bei der Firma N. GmbH & Co KG (bzw. deren Rechtsvorgängern; i.F.: früherer bzw. damaliger Arbeitgeber) beschäftigt. In der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. September 2012 erzielte er folgende Bruttoarbeitsentgelte: Februar 2012 3.656,99 Euro, März 2012 5.600,00 Euro, April 2012 3.656,99 Euro, Mai 2012 3.809,65 Euro, Juni 2012 3.809,65 Euro, Juli 2012 3.907,49 Euro, August 2012 3.907,49 Euro und September 2012 3.809,65 Euro.

Am 30. August 2012 schlossen der Kläger, sein damaliger Arbeitgeber und die N. Transfergesellschaft mbH (i.F: Transfergesellschaft) einen dreiseitigen Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem damaligen Arbeitgeber zum 30. September 2012 enden und in der Kläger in die Transfergesellschaft "übertreten" sollte (Abschnitt A Nr. 1 des Vertrages). Die Transfergesellschaft sollte für den Kläger Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) beantragen. Eine von der Transfergesellschaft gebildete betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sollte die Vermittlungschancen des Klägers durch Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung erhöhen. Der Kläger und die Transfergesellschaft vereinbarten den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages ab dem 1. Oktober 2012, der spätestens mit dem 31. Januar 2014 enden sollte. Es wurde Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäftigungsanspruch sollte entfallen (Abschnitt B Nr. 1 des Vertrages), zugleich verpflichtete sich der Kläger in Abschnitt B Nr. 3 des Vertrages dazu, an allen angebotenen Bewerbungs- und Vermittlungsmaßnahmen und -veranstaltungen teilzunehmen und den Anweisungen der Mitarbeiter der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit sowie der von ihr beauftragten Personen Folge zu leisten. Beispielhaft genannt wurden die Teilnahme an Workshops, Seminaren und Qualifizierungsmaßnahmen, die aktive Arbeit an einer persönlichen Bewerbungsstrategie und die kontinuierliche Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt. Weiter hieß es in dem Vertrag, der Kläger solle ab Eintritt in die Transfergesellschaft unter Anrechnung von Zahlungen der Beklagten bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75 Prozent seines "Bruttomonatseinkommens" erhalten (welches sich aus dem 13,5-fachen des bisherigen Bruttomonatsentgelts dividiert durch zwölf errechnete). Während des Bezugs von Transfer-Kug bestehe das Entgelt aus zwei Komponenten, nämlich dem Kug und einem Zuschuss (Abschnitt B Nr. 4).

Der Kläger bezog von der Beklagten - Agentur für Arbeit München - in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 Transfer-Kug in wechselnder Höhe unter Berücksichtigung eines Soll-Entgelts (im Sinne von § 111 Abs. 9 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] i.V.m. § 106 SGB III) von gleichbleibend 3.809,65 Euro monatlich.

Nachdem sich der Kläger (am 3. Februar 2014) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt und die Transfergesellschaft für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 3.214,40 Euro mitgeteilt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2014 Alg ab dem 1. Februar 2014 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 105,68 Euro. Der Kläger legte hiergegen am 18. Februar 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Alg-Bemessung sei angesichts der seit Oktober 2012 bestehenden Kurzarbeit Null das vor Eintritt in die Transfergesellschaft erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. März 2014 zurück: Es sei das zwischen dem Kläger und der Transfergesellschaft vereinbarte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Auch die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre wegen einer unbilligen Härte lägen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 Prozent erhöhte Bemessungsentgelt aus dem einjährigen Rahmen übersteigen würde. Hieran fehle es jedoch.

Am 21. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben und die Auffassung vertreten, § 151 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sei auf Transfer-Kug nicht anzuwenden, da sich bei einer Beschäftigung in einer Transfergesellschaft kein hypothetisches Arbeitsentgelt ermitteln lasse. Die Transfergesellschaft se...

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