Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Nahtlosigkeitsregelung. Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung. schriftliche Arbeitslosmeldung durch den Vertreter ohne persönliche Vorsprache
Orientierungssatz
Für eine wirksame Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter gem § 125 Abs 1 S 3 SGB 3 ist dessen persönliche Vorsprache erforderlich.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. März 2007 bis zum 1. April 2007.
Der 1965 geborene Kläger war zuletzt seit dem 1. Dezember 1992 als Bohrer bei der Z. GmbH & Co KG beschäftigt. Vom 22. Februar 2006 bis zur Erschöpfung der Höchstanspruchsdauer am 5. März 2007 bezog der Kläger von der G. Ersatzkasse Krankengeld. Am 8. Januar 2007 stellte er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung N. (DRV N.). In der Zeit vom 10. November 2006 bis zum 3. Januar 2007 befand sich der Kläger in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des A.-Klinikums H. in vollstationärer und vom 6. Februar 2007 bis zum 13. April 2007 in tagesklinischer Behandlung.
Am 8. März 2007 beantragte der zum Betreuer des Klägers bestellte Diplom-Sozialpädagoge W.S. unter Vorlage einer Kopie der Bestellungsurkunde per Telefax für den Kläger Arbeitslosengeld. Mit weiterem gleichfalls per Telefax übermitteltem Schreiben vom 9. März 2007 bat der Betreuer des Klägers, den Arbeitslosengeldanspruch nach § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu behandeln. Mit Schreiben vom 15. März 2007 forderte die Beklagte den Betreuer des Klägers unter Hinweis auf die Fax-Schreiben vom 8. und 9. März 2007 auf, persönlich zu erscheinen, da eine Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III nur persönlich erfolgen könne. Hierauf reagierte der Betreuer mit Schreiben vom 20. März 2007, in dem er unter Beifügung des Beschlusses des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2007 (L 1 B 6/07 AL, juris) die Auffassung vertrat, eine persönliche Meldung des Betreuers sei nicht erforderlich, da sich die Gründe für die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung, nämlich die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und der frühzeitige Beginn von Vermittlungsbemühungen, im Verhältnis zum Vertreter des Arbeitslosen ohnehin nicht verwirklichen ließen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung voraussichtlich in Zukunft eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten werde.
Am 2. April 2007 erschien der Kläger in Begleitung einer Mitarbeiterin der Tagesklinik des A.-Klinikums H. bei der Beklagten und stellte sich im Rahmen des zu erwartenden ärztlichen Gutachtens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 2. April 2007 Arbeitslosengeld für 360 Tage in Höhe von täglich 32,77 EUR.
Hiergegen legte der Betreuer des Klägers wegen des Anspruchsbeginns unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 20. März 2007 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nach der Regelung des § 125 SGB III den Kläger nicht von der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitslosmeldung entbinde. Die schriftliche Antragsstellung durch den Betreuer vom 8. März 2007 reiche nicht aus, da auch die Meldung nach § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III durch den Vertreter persönlich zu erfolgen habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum lasse sich auch nicht aus einer Verletzung der Beratungspflicht aus den Grundsätzen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten, da sich die materielle Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht nachträglich durch eine Amtshandlung der Beklagten herstellen lasse. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob eine Verletzung der Beratungspflicht überhaupt vorliege. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 28. Februar 2007 (a.a.O.) führe zu keinem anderen Ergebnis, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, in der zudem ausgeführt sei, dass zu der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Vertreters keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege.
Mit Bescheid der DRV N. vom 21. März 2007 war dem Kläger aufgrund eines am 10. November 2006 eingetretenen Leistungsfalls ab 1. Juni 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31. Mai 2009 bewilligt worden. Nachdem die Beklagte hiervon am 6. Juni 2007 Kenntnis erhalten hatte, hob sie mit Bescheid vom 8. Juni 2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 11. Juni 2007 auf.
Der ...