Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den inneren Zusammenhang eines unfallbringenden Ereignisses zum Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung der Anerkennung als Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 versicherte Tätigkeit als Beschäftigter setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst oder einem Dritten unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen.
2. Die unfallbringende Tätigkeit des Geschädigten muss in einem inneren Zusammenhang und einer inneren Nähe zu seinem Beschäftigungsverhältnis stehen.
3. Ereignet sich der Unfall bei der Entladetätigkeit des Fahrers eines Transportunternehmens, so steht die unfallbringende Tätigkeit unter dem Unfallversicherungsschutz dieses Unternehmens, auch wenn sie zugleich der Firma des Empfängers der Ladung dient.
4. Handelt der Arbeitnehmer in Ausübung der ihm vom Auftraggeber aufgetragenen Tätigkeit, so ist es für den Versicherungsschutz unerheblich, ob er mit seinem Verhalten gleichzeitig noch andere, private oder im Allgemeininteresse liegende Zwecke verfolgt (BSG Urteil vom 18. März 2008, B 2 U 12/07 R).
5. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB 7 geht die Versicherung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 einer Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB 7 vor.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls vom 26. Juli 2007 des am ... 1975 geborenen und bei dem Arbeitsunfall verstorbenen A. (im Folgenden: Geschädigter).
Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt als Kraftfahrer bei dem Transportunternehmen J. GmbH (im Folgenden: Firma J.), einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin, beschäftigt. Am Unfalltag sollte der Geschädigte einen 2,6 t schweren Transformator sowie zweit weitere Pakete von S. zur Firma R. AG (im Folgenden: Firma R.) in S1, einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, fahren. Laut Speditionsauftrag der Spedition D. sollte die Zustellung ohne Hebebühne zum Fixtermin am 26. Juli 2007 erfolgen, da sonst keine Entladung möglich gewesen wäre. Der Lieferschein sah eine Lieferung ab Werk vor. Die Firma R. wählte für die Entladung die obere Versandrampe, um den Transformator innerhalb des Gebäudes leichter an seinen Bestimmungsort transportieren zu können. Der Geschädigte setzte den Lastwagen rückwärts an die Laderampe an und ein Mitarbeiter der Firma R. klappte die in der Rampe befestigte Ladebrücke hinunter, so dass sie auf der Ladefläche des LKW auflag. Zunächst wurden dann zwei leichtere Pakete von Mitarbeitern der Firma R. mit einem Hubwagen entladen. Da eine Entladung des Transformators nur nach Drehen der Holzpalette, auf der er stand, möglich war, baten die Mitarbeiter der Firma R. den Geschädigten, die Seitenplanen des Lastwagens zu öffnen, und drehten mit einem Gabelstapler die Holzpalette. Mit zwei Hubwagen wurde anschließend versucht, den Transformator zu entladen. Zwei Mitarbeiter der Firma R. zogen vorne die Hubwagen, mindestens zwei weitere Mitarbeiter schoben von hinten bzw. seitlich und der Geschädigte schob mittig von hinten. Beim Ziehen des Transformators von der Ladebrücke auf die Betonrampe kippte der Transformator nach hinten auf den Geschädigten und die Ladebrücke riss aus der Verankerung. Der Geschädigte verstarb noch am Unfallort.
Die Beklagte zog im Verwaltungsverfahren die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten bei. Größtenteils machten die Zeugen, die alle Mitarbeiter der Firma R. waren, keine Angaben dazu, wie es dazu kam, dass der Geschädigte sich am Entladevorgang beteiligte. Lediglich dem Protokoll über die Vernehmung des Zeugen T., der den gesamten Entladevorgang begleitete, lässt sich Folgendes entnehmen: " (…) Nachdem dies behoben war, konnte die Palette später heraus gezogen werden. Jedoch gelang dies mit der Muskelkraft der vier Männer nicht, so dass auch der Fahrer von der Ladefläche aus schob. Zu diesem Zweck stellte er sich zwischen Herrn S2 und Herrn T ... Da die Schwelle der Brücke nicht überwunden werden konnte, rief Herr O. nach weiterer Hilfe, so dass auch Herr W. und eine weitere Person hinzu kamen. Wer die andere Person war, war Herrn T. nicht erinnerlich."
Die Klägerin gewährte der Witwe des Versicherten mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 Witwenrente, und zwar 980 Euro ab dem Todestag bis zum 31. Oktober 2007 und anschließend monatlich 441 Euro, sowie Sterbegeld in Höhe von 4.200 Euro.
Nachdem die Firma J. der Klägerin bestätigt hatte, dass für den Abladevorgang der Empfänger zuständig gewesen und der Geschädigte nicht mit der Ladetätigkeit beauftragt gewesen sei, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar und 12. März 2008 an die Beklagte. Diese sei als Berufsgenossenschaft des Unternehmens, in dem der Arbeitsunfall geschehen sei, zuständig. Die Beklag...