Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Landwirte als Pflichtversicherung, Beitragsbemessung nach korrigiertem Flächenwert bzw anderem angemessenen Maßstab, Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nach dem korrigierten Flächenwert oder einem anderen angemessenen Maßstab im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG 1989, der sich aus der Vervielfachung des durchschnittlichen Hektarwertes der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, und seiner Gesamtfläche mit dem für das Kalenderjahr maßgebenden Beziehungswert nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) errechnet, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
KVLG 1989 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 1 Sätze 1-2, § 40 Abs, § 64 Abs. 3 S, Abs. 3 S. 2; AELV 2014 § 32 Abs. 6 ALG, § 1 Abs. 1, 3; BewG §§ 33, 33 ff.; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beitragsbemessung des Klägers.
Der Kläger ist als Landwirt tätig und bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 10.01.2014 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers erstmals aufgrund eines bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstabs, des korrigierten Flächenwerts, für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 fest.
Der Beitragsbescheidfestsetzung lagen folgende Flächenberechnungen des Betriebes des Klägers zu Grunde: Grünland: 57,82 Hektar (HA), Mähdrusch: 43,08 HA, Feldfutter 9,25 HA, Blumen/Zierpfl/Sonderkult.: 0,49 HA sowie Stilllegung: 8,02 HA. Diese Hektarflächen wurden jeweils mit dem durchschnittlichen Hektarwert der Betriebssitzgemeinde in Höhe von 1.641,06 (nach finanzamtlichen Vorgaben ausgewiesen mit einem Deutsche-Mark-Betrag) multipliziert. Dieser Gesamtflächenwert in Höhe von 200.357,02 DM wurde sodann mit einem Beziehungswert 2014: 0,3870019 multipliziert. Dem Bescheid ist insoweit zu entnehmen, dass die Multiplikation gleichzeitig die Umrechnung des korrigierten Flächenwertes in einen Eurobetrag beinhalte. Es ergebe sich ein korrigierter Flächenwert von 77.538,55 €. Dieser korrigierte Flächenwert führe zu einer Einordnung des Klägers in der Beitragsklasse 16 der Beitragstabelle der Beklagten, gültig ab dem 01.01.2014. Der in der Beitragstabelle aufgeführte Krankenkassenbeitrag in Höhe von 423,00 € wurde sodann mit einem Angleichungsansatz von 75,7143 % multipliziert, so dass sich ein Krankenversicherungsbeitrag von 320,27 € ergab. Für die Ermittlung des Angleichungssatzes wurde der Dezemberbeitrag 2013 (Ausgangsbeitrag: 273,00 €) mit dem Beitrag, der bei gleichen Betriebsverhältnissen im Dezember 2013 nach dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu zahlen gewesen wäre (Zielbeitrag: 392,00), verglichen. Die Differenz zwischen Ausgangs- und Zielbeitrag in Prozent (30,3571 %) werde durch fünf geteilt (6,0714%). Der sich daraus ergebende Wert werde dem Ausgangsbeitrag in Prozent (69,6429 %) jährlich hinzugerechnet. Damit ergäben sich folgende Angleichungssätze: 2014: 75,7143 %; 2015: 81,7857 %; 2016: 87,8571 %; 2017: 93,9285 %.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit bei der Beklagten am 10.02.2014 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. In seinem Begründungsschreiben vom 21.02.2014 führte der Kläger aus, dass der korrigierte Flächenwert auf durchschnittlichen Hektar-Werten beruhe, die auf Wertverhältnisse vom 01.01.1964 zurückgehen würden. Die damaligen Verhältnisse seien nicht mehr mit den heutigen Verhältnissen vergleichbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 zurück. Mit dem Abstellen auf den korrigierten Flächenwert in der Satzung der Beklagten werde eine verwaltungsökonomische und sachgerechte Methode des fiktiven Arbeitseinkommens getroffen, die nicht offensichtlich willkürlich sei, da sie auf den von den Finanzbehörden nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgesetzten Vergleichswerten basiere. Mit dem Rückgriff auf finanzbehördlich festgestellte Werte liege eine einheitliche Bewertungsbasis vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet für jeden Einzelfall einen individuellen Beitrags-Rahmen anzubieten.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 21.07.2014 beim Sozialgericht Hamburg eingegangenen Klage weiterverfolgt. Die Satzung der Beklagten sei bereits unbestimmt, da sich dieser nicht entnehmen lasse, wie der durchschnittliche Hektarwert berechnet werde. Außerdem seien die durch die Finanzbehörden ermittelten Durchschnittswerte veraltet. In der Betriebsgemeinde des Klägers basiere der durchschnittliche Hektarwert auf Fortschreibungen von im Jahr 1964 festgestellten Werten, die an Wertermittlungen aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg anknüpfen würden. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen Hektarwert des Betriebssitzes schaffe Raum f...