Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeit, zu berücksichtigendes Einkommen, Ruhegeld

 

Orientierungssatz

Einnahmen, die ein Arbeitslosenhilfeempfänger als Ruhegeld aus einer betrieblichen Altersvorsorge bezieht, sind zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe. Dabei zählt das Ruhegeld insbesondere nicht zu den kompensatorischen Einnahmen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 4 AlhiV.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit sind die Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 21. April 1998 bis 15. März 1999 und vom 2. August 1999 bis 20. April 2001 und die Erstattungsforderung in Höhe von 8.388,02 DM, weil die Klägerin den Bezug von Ruhegeld aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg verschwiegen haben soll.

Die 1950 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und war als Verwaltungsangestellte bei der Freien und Hansestadt Hamburg (Bezirksamt E.) beschäftigt.

Am 6. Juni 1996 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 15. Juli 1996 Arbeitslosengeld ab 22. Juni 1996.

Durch Bescheid vom 19. Dezember 1997 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 30. März 1995, die ab 1. Juli 1996 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes nicht gezahlt wurde.

Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld bis zum 20. April 1998. Wegen der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragte die Klägerin am 17. April 1998 bei der Beklagten Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998. Im Leistungsantrag gab sie an, dass sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.128,41 DM netto im Monat beziehe. Ein Hinweis auf den Bezug auch von Ruhegeld findet sich in diesem Antrag nicht.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998 und rechnete die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf die Arbeitslosenhilfe an.

Unter dem 28. Februar 1999, bei der Beklagten eingegangen am 12. März 1999, beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Auch in diesem Antrag ist als Einkommen allein die Rente wegen Berufsunfähigkeit angegeben, nicht aber der Bezug von Ruhegeld.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1999.

Unter dem 6. März 2000 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Auch in diesem Antrag ist als Einkommen allein die Rente wegen Berufsunfähigkeit angegeben, nicht aber der Bezug von Ruhegeld.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2000 bis 20. April 2001.

Am 6. Februar 2001 wurde der Beklagten durch die Klägerin im Rahmen einer Vorsprache bekannt gemacht, dass diese ein Ruhegeld von der Freien und Hansestadt Hamburg bezieht.

Die Beklagte holte Auskünfte zu dem geleisteten Ruhegeld beim Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg ein. Versorgungsbeginn war danach der 22. Juni 1996. Das Arbeitslosengeld sei bis zum 16. Februar 1998 auf die Versorgungsbezüge angerechnet worden, eine Anrechnung von Arbeitslosenhilfe sei nicht vorgesehen. Im April 1998 hätten die Bezüge 19,06 DM betragen. Seit 1. Mai 1998 würde laufende Versorgung geleistet. Das Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg sei zwischenzeitlich beendet. Für die Höhe der gezahlten Abfindung müsse sich mit dem Bezirksamt E. in Verbindung gesetzt werden.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2001, auf die diese nicht reagierte, hob die Beklagte durch Bescheid vom 28. Juni 2001 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998 teilweise auf und forderte die Klägerin zur Erstattung von 8.338,02 DM auf. Sie stützte sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klägerin habe den Bezug von Ruhegeld nicht mitgeteilt.

Die Klägerin erhob rechtzeitig Widerspruch. Ausweislich eines Vermerks über ein Telefongespräch mit der Klägerin vom 25. Juli 2002 bat diese darum, dass die Rückforderung wegen des Ruhegeldbezugs um ihre behinderungsbedingten Aufwendungen auf 0 DM gemindert werden solle. Hierzu machte sie besondere Aufwendungen geltend.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 (Widerspruchsnummer .../02) wies die Beklagte den Widerspruch gegen die teilweise Rücknahme der Arbeitslosenhilfe und die Erstattungsforderung für die Zeiträume vom 21. April 1998 bis 15. März 1999 und vom 2. August 1999 bis 20. April 2001 wegen der Anrechnung des Ruhegeldes als Einkommen als unbegründet zurück. Sie stützte sich nunmehr auf § 45 SGB X. Die von der Klägerin angegebenen Aufwendungen könnten nicht abgesetzt werden. Vertrauensschutz genieße sie nicht, denn die Klägerin habe den Anspruch auf Ruhegeld in ihren Anträgen auf Arbeitslosenhilfe nicht angegeben. Die teilweise Rechtswidrigkeit der Bewilli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?