Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitrags- und Versicherungspflicht. forstwirtschaftlicher Unternehmer. Waldbesitzer. Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen. Voraussetzung für die Widerlegung der grundsätzlichen bestehenden Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung

 

Orientierungssatz

1. Zur Beitrags- und Versicherungspflicht einer Eigentümerin eines ca 2,24 ha großen Waldes.

2. Entscheidend für die Eigenschaft des forstwirtschaftlichen Unternehmers ist nicht, ob der Eigentümer den Forst tatsächlich bewirtschaftet oder dies in Zukunft beabsichtigt. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen.

3. Die grundsätzlich bestehende Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes ist widerlegt, wenn Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen verwendet wird.

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als landwirtschaftlicher Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Zahlung von Beiträgen für die Umlagejahre 2009 bis 2013.

Die 1946 geborene Klägerin meldete dem Forstamt T.mit Schreiben vom 5. Juni 2009 einen seit 2009 bestehenden Besitz am Flurstück 8 in Flur 5 der Gemarkung M. mit einer Fläche von ca. 30 ha (Wald, Ödland, Grünfläche). Nachdem diese Meldung an den Rechtsvorgänger der Beklagten weitergeleitet worden war, wurde die Klägerin gebeten, Unterlagen zu übersenden, aus denen die genaue Flächengröße der Grundstücke hervorgehe. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie habe kein Unternehmen angemeldet und beabsichtige dies auch nicht. Sie sei Eigentümerin von ca. 4 ha Wald, Ödland und Grünflächen sowie Brachland. Die Flächen seien nicht verpachtet, zum Teil finde Eigennutzung statt, die übrigen Flächen lägen brach. Die Bewirtschaftung der Flächen sei nicht auf Gewinn, sondern auf Eigenversorgung ausgerichtet. Als Tierbestand gab sie durchschnittlich 25 Kaninchen, 3 Schafe und 10 Legehennen an.

Nachdem die Klägerin um Übersendung einer Kopie des Grundsteuermessbescheides als Nachweis für die Unland- und Geringstflächen gebeten worden war, teilte die Klägerin im Schreiben vom 22. Juni 2009 mit, die Flächen würden weder auf eigene Rechnung bewirtschaftet noch gepflegt. Auch erfolge kein Holzverkauf und keine Holzgewinnung für den Eigenbedarf. Sie betreibe kein Unternehmen, allein der Hausgarten werde regelmäßig bewirtschaftet. Sie habe keine Bewirtschaftungsflächen sondern nur Angaben aus dem Grundsteuermessbescheid mitgeteilt und werde keine weiteren Angaben machen, da die Flurstücke weder einer Eigen- noch Fremdnutzung unterlägen.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten holte daraufhin vom Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises Demmin entsprechende Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch ein, in denen die Klägerin als Eigentümerin verschiedener Flurstücke der Gemarkung M. aufgeführt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten (Blatt 12 ff) verwiesen.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten erteilte am 28. Juni 2010 einem Außendienstmitarbeiter einen Prüfauftrag, da die Klägerin laut Katasteramt über 2,2449 ha Forst, 0,1954 ha Grünland, 1,3482 ha Brachland, 0,0398 ha Unland und 0,3004 ha Gebäude- und Freiflächen verfüge. Im Meldebogen habe die Klägerin jedoch angegeben, dass 2,3 ha Forst, 0,67 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 0,80 ha Schafweide, 0,11 ha Garten, 1,04 ha Geringstland und 0,780 ha Unland ihre neuen Bewirtschaftungsflächen seien.

Auf die Ankündigung einer Inaugenscheinnahme teilte die Klägerin im Schreiben vom 8. Juli 2010 mit, die Flächen würden von niemandem bewirtschaftet. Sie untersage der Außendienstmitarbeiterin das Betreten des Grundstücks. Am 21. Juli 2010 suchte die Außendienstmitarbeiterin das Anwesen der Klägerin auf. Der Zutritt wurde ihr verweigert, eine Klärung der Flächengröße kam nicht zustande. In ihrem Bericht teilte die Außendienstmitarbeiterin mit, das Grundstück befinde sich nicht im Ortskern von M. sondern außerhalb, versteckt im Wald an der L 35 in Richtung A-Stadt. Der Zugang zum Grundstück sei abgesperrt und mit mehreren Verbotsschildern gepflastert. Da weitere Ermittlungen unter diesen Umständen nicht möglich gewesen seien, sollte die Veranlagung nach Aktenlage erfolgen.

Auf Anforderung übersandte das Finanzamt B-Stadt der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2009 bezüglich der Klägerin. Dieser wies eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 0,8118 ha und eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 2,2449 ha aus.

Mit Zuständigkeitsbescheid vom 13. Oktober 2010 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII s...

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