Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. künstlerische Tätigkeit in der ehemaligen DDR. keine Versicherungspflicht bei Wiederaufnahme der künstlerischen Tätigkeit und Erzielung von nur geringfügigem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland
Leitsatz (amtlich)
Ein in der DDR früher tätig gewesener Künstler ist nach langjähriger Pause bei Wiederaufnahme seiner künstlerischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht Berufsanfänger und folglich nicht gemäß § 3 Abs 2 KSVG versicherungspflichtig, weil er die künstlerische Tätigkeit unter geänderten (marktwirtschaftlichen) Bedingungen ausübt; als Berufsrückkehrer besteht bei einem nur geringfügigen Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit Versicherungsfreiheit.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Schwerin vom 04. September 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger trotz geringfügigem Einkommen aus seiner selbständigen künstlerischen Tätigkeit als Berufsanfänger der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.
Der 1952 geborene Kläger erwarb nach seinem Studium an der H.-Universität zu B. im Juli 1979 den akademischen Grad eines Dipl.-Kunstwissenschaftlers. In der Folgezeit arbeitete er vom 01. September 1979 bis 31. Dezember 1981 als politischer Mitarbeiter bzw. Sektorenleiter beim Bundessekretär des Kulturbundes der DDR. Anschließend war er freiberuflich als Kunstwissenschaftler und Publizist tätig, dabei Mitglied im Verband Bildender Künstler der DDR. Der Kläger verfasste und veröffentlichte bereits seit 1976 zahlreiche Texte, unter anderem zu Erscheinungen und Problemen zeitgenössischer bildender Kunst. Vom 01. Oktober 1991 bis 1999 arbeitete er als Angestellter in der Kommunalverwaltung (Amt für Schule, Jugend, Kultur und Soziales bei der Stadt G.). In der Zeit vom 07. Mai 1999 bis zum 31. Januar 2001 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Zum 01. Februar 2001 nahm er seine selbständige künstlerische Tätigkeit auf, wofür ihm die Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid vom 15. Februar 2001 ein Überbrückungsgeld bewilligte. Vom 10. Februar 2002 bis einschließlich 08. Februar 2004 bezog er Arbeitslosenhilfe. Seit dem 09. Februar 2004 ist er wieder als freiberuflicher Künstler tätig.
Mit einem am 03. Januar 2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als freiberuflicher Kunstwissenschaftler (Autor und Kritiker) und künstlerischer Fotograf zum 01. Februar 2001. Dazu übersandte er unter anderem einen Lebenslauf, in welchem er auch auf seine erste Personalausstellung mit "Neuer Fotografie" in W. im Juli/August 2001 hinwies. In dem ihm von der Beklagten übersandten Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG konkretisierte der Kläger, dass er als künstlerischer Fotograf und im Bereich "Wort" als Schriftsteller, Kritiker und wissenschaftlicher Autor tätig sei. Irgendeine andere Tätigkeit oder Beschäftigung übe er daneben nicht aus. Seine Haupteinnahmen erziele er im Bereich "Wort". Er teilte seine seit dem 28. Februar 2000 bestehende Mitgliedschaft im Künstlerbund M.-V. e.V. mit. Als voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen 2001 aus künstlerischer Tätigkeit gab der Kläger zunächst einen Betrag in Höhe von DM 30.000,00 an. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit Schreiben vom 19. März 2001 ergänzend mit, dass er seine freiberuflich-selbständige künstlerische, wissenschaftliche und publizistische Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus neu am 01. Februar 2001 begonnen habe. Er könne aber hinsichtlich der kunstwissenschaftlichen Arbeit auf Erfahrung aus langjähriger Tätigkeit verweisen. Bedeutende und langfristige wirkende Auftragsverhältnisse müsse er sich jedoch erst wieder erarbeiten. Sein zu erwartendes Einkommen aus seiner künstlerischen Produktion werde aufgrund erheblicher Investitionen und Materialbeschaffungen im Minusbereich liegen (etwa Minus 5.000,-- DM), nur durch die bereits bewilligten Zuwendungen des Arbeitsamtes erreiche er die angegebenen ca. 30.000,00 DM. Zum Nachweis seiner künstlerischen Tätigkeit reichte der Kläger diverse Unterlagen über Veröffentlichungen, Verträge etc. zur Akte.
Mit Bescheid vom 07. Mai 2001 lehnte die Beklagte die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ab. Das zu erwartende Einkommen sei geringfügig, damit bestehe nach den §§ 1, 3 KSVG keine Versicherungspflicht. Der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit werde nach Auswertung der eingereichten Unterlagen auf den 01. Januar 1982 festgesetzt.
Hiergegen erhob der Kläger mit einem am 08. Juni 2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass sein zu erwartenden Einkommen nicht geringfügig sei. Es seien sämtliche Einnahmen zu...