Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallereignis. Nachweis im Vollbeweis. intracerebrale Blutung. Nichtvorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas. haftungsbegründende Kausalität. Gelegenheitsursache. innere Ursache: unbehandelter Bluthochdruck, Substanzmissbrauch
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer während der versicherten Tätigkeit eingetretenen intracrebralen Blutung eines Berufskraftfahrers als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 mangels Nachweises eines geeigneten Unfallereignisses (hier: Nichtvorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines Arbeitsunfalles des Klägers als Berufskraftfahrer. Der 1950 geborene Kläger ist von Beruf Koch. Von 1968 bis 1972 und seit dem 18. März 1975 arbeitete er bis zum 24. August 2012 als Berufskraftfahrer für Lastkraftwagen im Fernverkehr.
Am Morgen des 24. August 2012 war der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Lastkraftwagen auf einer französischen Autobahn unterwegs. Er erlitt eine intracerebrale Hirnblutung und ist seither pflegebedürftig.
Der Kläger mit dem von ihm geführten LKW sowie die Zeugin M. mit dem von ihr geführten PKW, unterbrachen zwischen 08:00 und 09:00 Uhr morgens die Fahrt und hielten auf dem Standstreifen an. Die Zeugin M. verständigte sodann die französische Polizei, die nach Eintreffen vor Ort zunächst einen Atemalkoholtest vornahm, weil sich der Kläger an dem LKW festhalten musste und sich kaum auf den Beinen halten konnte. Als dieser negativ ausfiel, verständigte sie sofort den Rettungsdienst, der den Kläger in das nächstgelegene Krankenhaus S., verbrachte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger linksseitig gelähmt. Dort wurde im Rahmen einer Computertomographie (im Folgenden „CT“) eine stattgehabte intracerebrale Massenblutung (Hirnblutung) festgestellt. Nachdem es einige Stunden später zu einem Bluthochdruck mit einer deutlichen Verschlechterung des Bewusstseinszustandes kam, musste der Kläger intubiert und beatmet werden. In diesem Zustand wurde er in das Universitätskrankenhaus N. verlegt und dort um 16:20 auf der neurochirurgischen, intensivmedizinischen Abteilung aufgenommen. Der Kläger wurde dort weiterbehandelt und sodann nach Deutschland verlegt. Er ist seit diesem Ereignis schwerst pflegebedürftig.
In der Folge wandte sich der Prozessbevollmächtigte an die Beklagte und machte geltend, dass die Einschränkungen des Klägers Folgen eines Arbeitsunfalls seien und deshalb die Beklagte diese Folgen finanziell aufzufangen hätte.
Nachdem die Beklagte die Befundberichte der behandelnden Ärzte und des in Deutschland behandelnden Krankenhauses B-Stadt eingeholt und ausgewertet hatte, lehnte sie es mit Bescheid vom 24. April 2013 (ID 44) ab, das Ereignis vom 24. August 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach dem ermittelten Sachverhalt habe bereits kein Unfall i. S. d. Gesetzes vorgelegen, weil es kein äußeres Ereignis gegeben hätte, was einen Körperschaden bedingte. Vielmehr sei ein durch Erkrankungen (unbehandelter Bluthochdruck) vorgeschädigtes Hirngefäß gerissen.
Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2013 (ID 53) als unbegründet zurückwies. Die den Schlaganfall herbeiführende intracerebrale Blutung sei auf eine innere Ursache zurückzuführen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01. August 2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben, welches den gleichzeitig gestellten PKH-Antrag mit Beschluss vom 20. August 2013 ablehnte. Sämtliche ärztliche Befunde würden einen Bluthochdruck beim Kläger belegen, weshalb wesentliche Ursache der intracerebralen Blutung eine körpereigene Ursache sei. Voraussetzung, dass eine solche Blutung einem Unfallereignis zuzurechnen wäre, sei, dass eine schweres Schädel-Hirn-Trauma vorgelegen habe. Für ein solches fänden sich indessen keinerlei Anhaltspunkte. Zudem sei ein Sturz des Klägers aus großer Höhe nicht belegt.
Auf die seitens des Klägers erhobene Beschwerde hat der Senat den ablehnenden PKH-Beschluss des SG mit Beschluss vom 25. März 2015 aufgehoben und im Kern weitere Ermittlungen vom SG verlangt. Ohne medizinischen Sachverstand könne nicht hinreichend festgestellt werden, ob wesentliche Ursache der intracerebralen Blutung eine innere gewesen sei.
Das Sozialgericht hat hieraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, aus denen entnommen werden konnte, dass beim Kläger im Jahr 2011 ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie bereits im Jahr 2010 ein behandlungsbedürftiger arterieller Hypertonus festgestellt wurde, wobei die Einnahme der verordneten Medikation wohl über ein Jahr ebenso wenig erfolgte wie die vereinbarte Wiedervorstellung (Bl. 62f. dGA). In dem Befundbericht des UK N. heißt es, dass der Kläger eine spontane Hirnblutung erlitten habe. Das UK B-Stadt-E. teilte auf Nachfrage mit, dass sich ...