Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hochrechnung auf ein Jahreseinkommen. keine durchgängige selbständige Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres. Existenzgründer. Ermächtigungsgrundlage. Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommensteuerbescheid
Orientierungssatz
Bei einer Nichtausübung einer selbständigen Tätigkeit in einem "vollen" Zeitraum von 12 Monaten in einem Kalenderjahr dürfen die in nur einem Teilzeitraum erzielten Einkünfte aus einer Selbständigkeit nicht auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet werden.
Normenkette
SGB VI § 165 Abs. 1, § 123 Abs. 3; SGB IV § 15
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 26. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den 1. Februar bis 31. Dezember 2006 streitig; hierbei ist insbesondere die Höhe des zugrunde zu legenden Jahreseinkommens der Klägerin als Selbstständige im Rahmen einkommensgerechter Beitragszahlungen umstritten.
Die am ... 1983 geborene Klägerin nahm am 09. August 2004 eine selbstständige Tätigkeit auf; ihr wurde ab diesem Zeitraum ein sogenannter Existenzgründerzuschuss der Bundesagentur für Arbeit nach § 421 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) bewilligt.
Mit Bescheid vom 04. August 2004 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Versicherungspflicht als sogenannter “Existenzgründer„ gem. § 2 S. 1 Nr. 106. Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. In einem Fragebogen gab die Klägerin gegenüber der Beklagten unter dem 30. August 2004 im Hinblick auf Beitragszahlungen an, sie beantrage die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis der gegenwärtig aktuellen Höhe des ihr gewährten Existenzgründerzuschusses von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 600,00 €. Mit Bescheid vom 27. September 2004 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit einem Beitrag in Höhe von monatlich 78,00 € entsprechend dem Mindestbeitrag und einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 4.800,00 €. Ein positives Einkommen sei nicht nachgewiesen.
Einkommenssteuerbescheide seien 2 Monate nach Ausfertigung vorzulegen oder eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes einzureichen.
Nachdem die Klägerin entsprechende Einkommenssteuerbescheide nicht einreichte, teilte das Finanzamt R. der Beklagten auf deren Anfrage mit, dass bei der Klägerin für das Jahr 2004 durch Steuerbescheid vom 15. November 2005 ein steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für das Jahr 2004 in Höhe von 5.643,00 € sowie durch weiteren Steuerbescheid vom 29. November 2006 für das Kalenderjahr 2005 ein Einkommen in Höhe von 4.992,00 € festgesetzt worden sei. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 wies u. a. entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aus.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2007 veranlagte die Beklagte die Klägerin nunmehr zu einer Beitragszahlung ab dem 01. Februar 2006 in Höhe von monatlich 232,79 € sowie ab dem 01. Januar 2007 zu einem Beitrag in Höhe von monatlich 83,60 €. Diese Beträge entsprächen einem einkommensgerechten Beitrag. Die Beklagte führte unter anderem aus, dass in der Beitragszahlung ab dem 01. Februar 2006 eine Änderung eingetreten sei. Gemäß § 165 Abs. 1 S. 8 SGB VI werde eine Änderung des Einkommens spätestens vorm Beginn des 3. Kalendermonats nach der Ausfertigung des Einkommenssteuerbescheides an berücksichtigt. Da der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 bereits am 15. November 2005 erstellt worden sei, müssten die darin bescheinigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.643,00 € rückwirkend ab 01. Februar 2006 zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Entsprechend werde ab dem 01. Januar 2007 zur Beitragsrechnung der Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 29. November 2006 in Höhe von 4.992,00 € herangezogen. Der Beitrag für die Zeit ab 01. Februar 2006 ergebe sich aus einem Arbeitseinkommen in Höhe von 14.325,48 €, das sich aufgrund des nachgewiesenen Arbeitseinkommens für das Jahr 2004 in Höhe von 14.206,15 € multipliziert mit dem Dynamisierungsfaktor von 1,0084 ergebe. Der Dynamisierungsfaktor entspreche dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittentgeltes des Kalenderjahres 2006 zum Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres 2004.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und bat um Erläuterung hinsichtlich der Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens in Höhe von 14.206,15 €. Sie habe 2004 nur 5 Monate selbstständig - ab August 2004 - gearbeitet.
In einem Hinweisschreiben teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass aus dem Jahreseinkommen maschinell der Jahresbeitrag errechnet und durch 12 Monate geteilt werde. Das Einkommen aus selbstständi...