Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Überweisungsanspruch gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7. Gesamtunternehmen. Hilfsunternehmen. Unternehmeridentität. Zeitpunkt der Zuständigkeitsklärung. keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung: Nichterforderlichkeit der Unternehmeridentität. Gebäudereinigung und Service-Leistungen. Unternehmen des Gesundheitsdienstes
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Überweisung gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7, wenn im Zeitpunkt der Zuständigkeitsklärung der beklagten Berufsgenossenschaft noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, dass eine Unternehmeridentität nicht erforderlich ist, um ein Gesamtunternehmen annehmen zu können.
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten an die Beigeladene zu überweisen ist.
Die Klägerin ist eine Tochterfirma der J., die alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist. Weitere Tochterunternehmen der J. sind das evangelische Krankenhaus Bethanien, das evangelische Altenhilfezentrum Paul Gerhardt sowie das evangelische Schulzentrum Martinschule. Die Klägerin erbringt - nach dem Internetauftritt der J. - Leistungen für die J. und ihre Gesellschaften. Das Leistungsspektrum der Klägerin umfasst danach folgende Bereiche: Unterhaltsreinigung, Essenversorgung, Cafeteria, Hol- und Bringedienst, Werkstatt, Fahrdienst, Lager, EDV, Arbeitssicherheit.
In der Gewerbeanmeldung vom 24. Februar 1998 ist angegeben, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb zum 01. Januar 1997 aufnahm und die Anmeldung wegen einer Neuerrichtung eines Betriebes für eine Hauptniederlassung erfolgt. Die angemeldete Tätigkeit wird mit „Übernahme von Service-Leistungen für die J. beschrieben. Im am 07. April 1998 eingegangenem Anmeldefragebogen ist vermerkt, dass die Klägerin zu 100% im Bereich Gebäudereinigung tätig sei. Unter dem 15. April 1998 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, dass die weiteren Unternehmen der J. (Krankenhaus und Altenhilfezentrum) Mitglied der Beigeladenen seien.
Mit Bescheid vom 21. April 1998 stellte die Beklagte fest, dass sie der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger sei. Gleichzeitig nahm sie eine Einstufung in den Gefahrtarif vor und forderte einen Beitragsvorschuss für das Jahr 1998 an.
Unter dem 15. Januar 2007 erfolgte eine Prüfung der Betriebsstruktur der Klägerin durch die Beklagte. Nach ihren Feststellungen gelte für alle Unternehmensbereiche, dass eine Tätigkeit nach Außen nicht erfolge. Ausweislich des Abschlußberichts zur Betriebsprüfung vom 10. September 2007 sei die Gebäudereinigung als das Hauptunternehmen anzusehen. Als Nebenunternehmen mit eigener Veranlagung seien die Bereiche Küche/Kantine und Pflegedienst zu bewerten. Der Hol- und Bringedienst stelle ein Hilfsunternehmen dar, für das eine eindeutige Zuordnung nicht feststellbar und das deshalb dem Hauptunternehmen zuzuordnen sei.
Nach Erlass eines Beitragsvorschussbescheides für die ersten beiden Vorschussteilbeträge im Jahr 2012 (Bescheid vom 16. Februar 2012) teilte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2012 mit, dass sie um Überweisung an die Beigeladene bitte. Sie sei ein reines Hilfsunternehmen für die J., welche ausschließlich auf dem Gebiet Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege tätig sei.
Daraufhin prüfte die Beklagte am 25. Juni 2012 erneut die Betriebsstruktur der Klägerin. Sie kam zum Ergebnis, dass die Reinigung mit 93 Arbeitnehmern weiterhin das Hauptunternehmen darstelle. Die für den Bereich Reinigung angestellten Arbeitnehmer würden im Krankenhaus, in der Schule, im Altenhilfezentrum und in der Verwaltung eingesetzt. Zudem würden diese zu den Mahlzeiten auch die Essenausgabe an die Bewohner des Altenheimes sowie des Krankenhauses übernehmen. 12 weitere Mitarbeiter seien im Hol- und Bringedienst beschäftigt. Der Pflegedienst sei zum 1. April 2012 fast vollständig in das Unternehmen Altenhilfezentrum überführt worden. Lediglich 14 Pflege- und Hilfskräfte seien noch bei der Klägerin verblieben und im Krankenhaus sowie im Altenhilfezentrum tätig. In der Küche seien 17 Köche und Servicekräfte tätig, wobei ausschließlich für das Krankenhaus und das Altenhilfezentrum gekocht würde.
Sodann lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 16. August 2012 ab, die Klägerin an die Beigeladene zu überweisen. Für eine Überweisung sei erforderlich, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Hierfür sei eine grundlegende und dauerhafte Umgestaltung des Unternehmens erforderlich, woran es vorliegend fehle. Die unter der Tarifstelle 400 Baudienstleistungen veranlagten Reinigungsarbeiten würden weiterhin den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit bilden. Hier seien die meisten Arbeitnehmer beschäftigt. Da sich die Zuständigkeit eines Gesamtunternehmens m...