Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten. selbst genutztes Hausgrundstück. Betriebskosten. Nichtberücksichtigung einer Erhaltungsaufwandspauschale und der Stromkosten für Heizungspumpe, Außenbeleuchtung und Gartenpflege. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 SGB 2 für ein zum Schonvermögen zählendes selbst genutztes Hausgrundstück kann eine monatliche Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten nicht berücksichtigt werden (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 17).

2. Als Betriebskosten iS des § 22 SGB 2 können neben einer bereits berücksichtigten Wohngebäudeversicherung weitere Versicherungsbeiträge für eine Haftpflichtversicherung, die als beitragsfreie Erweiterung eine Haus- und Grundstückshaftpflicht für ein selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland enthält, nicht berücksichtigt werden.

3. Bei Hauseigentümern können auch Stromkosten für die Heizungspumpe, Außenbeleuchtung und Gartenpflege nicht als Unterkunfts- bzw Heizkosten gem § 22 SGB 2 berücksichtigt werden, da Aufwendungen für Haushaltsenergie Bestandteil des Regelbedarfs gem § 20 Abs 1 SGB 2 bzw der Regelleistung sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01. Januar 2005 streitig. Der Kläger begehrt höhere Kosten für die Unterkunft.

Der 1948 geborene Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und bewohnt in O... ein eigenes Haus, welches mit Erdgas beheizt wird. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 20. Januar 2005 für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. April 2005 und mit Bescheid vom 12. April 2005 für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2005 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 439,63 € monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345,00 €) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 €). Damit war der Kläger nicht einverstanden, weil nach seiner Auffassung die Höhe der Unterkunftskosten fehlerhaft berechnet worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 als unbegründet zurück.

Mit der am 24. Oktober 2005 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass bei ihm die Nebenkosten in gleicher Höhe wie bei einer Mietwohnung anerkannt werden müssten. Dies bedeute, dass eine Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, die Stromkosten für die Heizungspumpe und die Stromkosten für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie eine zusätzliche Gebäudehaftpflichtversicherung leistungserhöhend zu berücksichtigen seien.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat durch Urteil vom 11. April 2006, zugestellt am 31. Mai 2006, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 28. Juni 2006 erhobene Berufung des Klägers.

Der Kläger wiederholt seinen Einwand, dass er als Eigentümer eines selbst genutzten Eigenheims im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung schlechter behandelt werde als ein Mieter. Denn bei Mietern werde der Heizungsstrom über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters als zu den Unterkunftskosten gehörend erstattet, während der Kläger als Hauseigentümer diesen Betrag, den er mit 9.00 € monatlich ermittelt habe, aus der Regelleistung beziehungsweise aus dem Schonvermögen zu bestreiten habe. Hinzu komme die Pauschale für Instandhaltung nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 in Höhe von 328,93 € jährlich. Unter Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung und nach Abzug des Haushaltsstromes ergebe sich nach seiner Berechnung ein Nachzahlungsanspruch von circa 40,00 € monatlich.

Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,

1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar und vom 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 sowie die weiteren Bescheide vom 05. Oktober 2005 und vom 06. Februar 2006 zu ändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Januar 2005 höhere Unterkunftskosten zu zahlen, und zwar unter analoger Berücksichtigung der bei Mietern anfallenden und anzuerkennenden Nebenkosten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert, die gewährte Regelleistung enthalte auch die Energiekosten, unter anderem für die Warmwasserbereitung und Beleuchtung. Eine schematische Übertragung der Modalitäten für Nebenkostenabrechnung zwischen Eigentümer und Mietern auf ein selbst genutztes Eigenheim sei nicht möglich.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gem...

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