nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung. Rentenanspruch. Arbeitsunfall
Leitsatz (redaktionell)
Der Versicherungsträger darf sich ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides berufen, wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die nach sorgfältiger Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes getroffene Entscheidung rechtswidrig gewesen ist.
Normenkette
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 06.11.2003; Aktenzeichen S 3 U 30/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial- gerichts Aurich vom 6. November 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. mf/zi
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 4. Juni 1996, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, als Folge des Arbeitsunfalls, den der Kläger am 18. Januar 1996 erlitt, einen Kahnbeinbruch rechts festzustel-len und ihm Verletztenrente zu zahlen.
Der 1944 geborene Kläger verletzte sich am 18. Januar 1996 die rechte Hand, als sich beim Bohren in einem Sichtmauerwerk die Bohrmaschine verkantete, umschlug und dabei die rechte Hand mitriss (Unfallanzeige vom 19. Januar 1996, Unfallschilderung des Klägers vom 22. März 1996). Dr. C., den der Kläger noch am selben Tag aufsuchte, diagnostizierte eine Kapselzerrung des Handgelenks und eine Kapselbandzerrung des rechten Mittelfingermittelgelenks. Des Weiteren hielt er im Durchgangsarztbericht vom 19. Januar 1996 fest, dass die röntgenologische Untersuchung keine knöchernen Verletzungen und keine knöchernen Bandausrisse ergeben habe. Im Nachschaubericht vom 24. Januar 1996 vermerkte Dr. C. rückläufige Schmerzen und Schwellung. Es bestehe noch eine endgradige Bewegungseinschränkung des Handgelenks und eine endgradig schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit des Mittelgelenks des Mittelfingers. Dr. C. hielt den Kläger weiter für arbeitsunfähig und eine Nachschau erforderlich am 22. Februar 1996, sofern dann noch Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sein Kollege Dr. D. untersuchte den Kläger an diesem Tag, der über "wahnsinnige Schmerzen" im rechten Handgelenk berichtete. Dr. D. vermerkte im Nachschaubericht vom 23. Februar 1996 eine geringe Schwellung des Mittelgelenks des dritten Fingers, dessen Beugefähigkeit endgradig eingeschränkt gewesen sei. Der Kap-sel-Bandapparat sei fest. Das Handgelenk sei gegenüber links in der Beweglichkeit endgradig eingeschränkt. Die Schmerzangabe sei diffus und auch im Bereich des Karpaltunnels. Dr. D. hielt die Ruptur des Seitenbandes am Mittelgelenk des Mittelfingers für ausgeheilt, die geringe Schwellung im Bereich des Gelenks sowie die endgradige Bewegungseinschränkung könnten noch eine zeitlang bestehen. Die Beschwerden des Klägers seien am ehesten auf ein unfallunabhängiges Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Die Überweisung zu einem Neurologen habe der Kläger abgelehnt. Er könne so nicht arbeiten und wolle einen anderen Arzt aufsuchen. Dr. D. beendete das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren, die weitere Heilbehandlung solle zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden (vgl. auch die Mitteilung vom 27. Februar 1996). Daraufhin begab sich der Kläger noch am selben Tag zu seinem Hausarzt, der seine unmittelbare Vorstellung in der chirurgischen Abteilung des E. veranlasste (Nachschauberichte vom 23. und 29. Februar 1996). Des Weiteren bemängelte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten die Behandlung durch Dr. D., die er für oberflächlich hielt und führte in dem Schreiben vom 28. Februar 1996 aus, dass er bereits in zwei anderen Unfallangelegenheiten mit der Arbeit der von der Beklagten gestellten Ärzte nicht einverstanden gewesen sei, die im Anfangsstadium falsche Diagnosen gestellt und Verletzungen nicht als durch die Unfälle verur-sacht angesehen hätten. Daraufhin bat die Beklagte den Oberarzt der chirurgischen Abteilung des E. Dr. F., den Kläger in die besondere Heilbehandlung zu übernehmen und die Diagnose eines unfallunabhängigen Karpaltunnelsyndroms zu prüfen (Schreiben vom 14. März 1996).
Im Nachschaubericht vom 14. März 1996 informierte Dr. F. darüber, dass klinisch "kein eindeutiges Karpaltunnelsyndrom" bestehe. Die Diagnose müsse von einem Facharzt für Neurologie gestellt werden. Ein Karpaltunnelsyndrom sei unfallunabhängig, zumal der Kläger angegeben habe, dass diese Diagnose bereits vor mehreren Jahren gestellt worden sei (vgl. auch das Schreiben des Klägers vom 20. Januar 1997). Auf Veranlassung seines Hausarztes suchte der Kläger am 4. April 1996 den Facharzt für Orthopädie Dr. G. auf, der den Kläger in die Ab-teilung für plastische Chirurgie und Handchirurgie des H. überwies (Arztbrief vom 9. April 1996). Chefarzt Dr. I. bestätigte in der Stellungnahme vom 16. April 1996 die Beurteilung des Dr. D. und wies darauf hin, dass eine neurologische Konsilia-runtersuchung durch Dr. J. ein manifestes Karpaltunnelsyndrom mit deutlichen neurog...