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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 11.10.2023 - L 4 KR 291/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kryokonservierung von Samenzellen aufgrund einer bevorstehenden Geschlechtsangleichung. Ermöglichung einer späteren Kinderwunschbehandlung. keine potenziell fertilitätsschädigende Medikation iS des § 3 Abs 1 KryoRL

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Kostenübernahme einer Kryokonservierung von Samenzellen besteht nicht, wenn die Konservierung aufgrund einer bevorstehenden Geschlechtsangleichung nur vorsorglich für einen zukünftigen Kinderwunsch erfolgen soll.

2. Eine Transition stellt keine potenziell fertilitätsschädigende Medikation iS des § 3 Abs 1 KryoRL dar, weil bei einer Geschlechtsangleichung nicht potentiell noch Keimzellen vorhanden sind. Nach der Geschlechtsangleichung liegen vielmehr keinerlei Samenzellen mehr vor (entgegen SG Berlin vom 16.11.2022 - S 28 KR 63/22 ).

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2024; Aktenzeichen B 1 KR 28/23 R)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. Februar 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 18. Dezember 1999 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Kryokonservierung von Sperma in Höhe von 693,77 Euro.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Kryokonservierung von Sperma wegen einer Transition von Mann zu Frau aufgrund Transsexualität des Klägers ab. Sie begründete dies damit, dass seit dem 1. Juli 2021 unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. der Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgeweben sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimschädigender Th...

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