Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Altersrentenanspruch bei gewerblicher Schweinemast auf anderen Flächen. Unternehmen der Landwirtschaft
Orientierungssatz
1. Eine gewerbliche Schweinemast auf anderen Flächen - hier ein Unternehmen, das zusammen mit dem Sohn in der Form einer GbR auf einem gepachteten Grundstück betrieben wird - steht einer erfolgten Unternehmensabgabe nicht entgegen und führt somit auch nicht zum Ruhen einer Altersrente der Alterssicherung der Landwirte.
2. Dieser Schweinemastbetrieb kann auch nicht in Anwendung des § 21 Abs 7 S 3 ALG als rentenschädliches Unternehmen der Landwirtschaft iS von § 30 Abs 2 S 1 ALG angesehen werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Altersrentenbescheides und die Rückforderung erbrachter Rentenleistungen.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2000 bewilligte die Beklagte der ... 1935 geborenen Klägerin ab 1. April 2000 Altersrente, nachdem der Ehemann der Klägerin sein landwirtschaftliches Unternehmen bereits zum 1. Juli 1998 abgegeben hatte.
Im Zusammenhang mit einem von der Klägerin im August 2003 gestellten Witwenrentenantrag erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin seit Mai 2000 zusammen mit ihrem Sohn auf einem gepachteten Grundstück im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine gewerbliche Schweinemast betrieb. Die Klägerin schied mit Ablauf des Jahres 2003 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2004 ihren Altersrentenbescheid vom 24. Februar 2000 für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2003 auf und forderte die in dieser Zeit geleisteten Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 10.315,03 € zurück. Hierzu führte sie aus, dass der Anspruch auf Altersrente in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 ALG in der Zeit geruht habe, in der die Klägerin an einer gewerblichen Tierhaltung bzw. Tierzucht i. S. des Bewertungsgesetzes beteiligt gewesen sei. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass die gewerbliche Schweinemast ausschließlich auf Flächen betrieben worden sei, die zu keiner Zeit zu dem landwirtschaftlichen Unternehmen ihres verstorbenen Ehemannes gehört hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil sich die Klägerin die Flächen, auf denen die Schweinemast betrieben worden sei, zurechnen lassen müsse, sodass das Unternehmen der Landwirtschaft nicht mehr als abgegeben gegolten habe.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg hat die Klägerin weiter geltend gemacht, dass eine gewerbliche Tierhaltung nur dann als leistungschädlich zu betrachten sei, wenn sie auf vorher dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugehörenden Flächen betrieben werde. Das Sozialgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und mit Urteil vom 7. April 2006 den Bescheid vom 8. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass § 30 Abs. 2 ALG nicht einschlägig sei, wenn eine Schweinemast auf neu angepachteten Flächen betrieben werde, die nicht zu dem früheren landwirtschaftlichen Unternehmen gehörten. Eine analoge Anwendung von § 30 Abs. 2 ALG sei ausgeschlossen, weil eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht vorliege.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. April 2006 zugestellte Urteil am 18. Mai 2006 Berufung eingelegt. Sie meint weiterhin, dass die Beteiligung der Klägerin an einer gewerblichen Tierhaltung ein Ruhen des Rentenanspruchs nach § 30 Abs. 2 ALG ausgelöst habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. April 2006 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Altersrente ...