Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Krankenversicherung. Erbringung von Betriebshilfe. kein Anspruch für in einem Viehhaltungsbetrieb anfallende Tätigkeiten, wenn dieser neben einem auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Einzelunternehmen bewusst aus steuerlichen Gründen als eigenständiges Unternehmen in Form einer rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaft geführt wird. Verbot einer Rechtsfolgen(rück)verweisung vom Steuerrecht ins Sozialversicherungsrecht aufgrund des besonderen nach dem KVLG 1989 versicherten Risikos. Landwirtschaftlicher Unternehmer. Arbeitsunfähigkeit. Aufrechterhaltung des versicherten Unternehmens. Mindestgröße
Orientierungssatz
1. Ist ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seinem auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Einzelunternehmen an einer rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaft beteiligt, die bewusst aus steuerlichen Gründen als eigenständiges Unternehmen ausschließlich (gewerbliche) Viehhaltung betreibt, so hat dieser keinen Anspruch auf Betriebshilfe für die in dem Viehhaltungsbetrieb anfallenden Tätigkeiten.
2. § 51 BewG stellt ausschließlich auf den Tierbestand des Einzelunternehmers ab. Die Vorschrift bietet daher keine Handhabung, eine Zuordnung des Tierbestandes einer rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaft zum versicherungspflichtigen Einzelunternehmen ohne Rücksicht auf die zivilrechtlichen Normen vorzunehmen, zumal den Besonderheiten der BGB-Gesellschaft steuerlich in § 51a BewG Rechnung getragen wird.
3. Eine Rechtsfolgen(rück)verweisung vom Steuerrecht ins Sozialversicherungsrecht verbietet sich bereits aufgrund des besonderen, nach dem KVLG 1989 versicherten Risikos.
Normenkette
KVLG 1989 § 9 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 5; BewG § 51a
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 17. Januar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Betriebshilfe nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung für Landwirte (KVLG 1989) in den Jahren 2006/2007.
Der 1948 geborene Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Dieses weist eine landwirtschaftliche Fläche von 53,50 Hektar (ha) auf und eine forstwirtschaftliche Fläche von 2 ha. Zudem betreibt der Kläger eine Schweinemast. Diese ist in Form einer KG organisiert, in der der Kläger Komplementär ist. Der derzeit gültige Gesellschaftsvertrag datiert vom 1. Januar 2006.
Der Kläger war bei der Beklagten über die land- und forstwirtschaftlich betriebenen Flächen versichert. Die Berechnung der Beitragshöhe beruhte ausschließlich hierauf und bezog die Schweinemast nicht mit ein.
Der Kläger erkrankte ab dem 16. Oktober 2006. Er beantragte am gleichen Tage Betriebshilfe für die Weiterführung der Schweinemast und ließ diese zunächst durch den Maschinenring Stade e.V. organisieren.
Folgende Rechnungen für Betriebshilfe wurden gestellt:
16. bis 31. Oktober 2006: EUR 948,48 (Hr. J.)
01. bis 24. November 2006: EUR 1.347,84 (Hr. J.)
29. November bis 12. Dezember 2006: EUR 764,16 (Hr. K.)
08. Januar 2007 bis 27. Februar 2007: EUR 2.235,41 und EUR 2.433,11 (Hr. L.)
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Betriebshilfe vom 23. Oktober 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2006 ab. Die begehrte Betriebshilfe für die Versorgung der Schweinemast sei nicht Bestandteil des bei der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 versicherten Unternehmens.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 23. November 2006 begründete der Kläger damit, dass die Viehhaltungskooperation KG mit anderen Landwirten weiterhin der Landwirtschaft zuzuordnen und damit auch für die Schweinemast Betriebshilfe zu gewähren sei. Bei dem von ihm betriebenen Unternehmen handele es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Flächenbewirtschaftung und Tierhaltung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ersatzkraft sei ausschließlich im Betriebsteil der Tierhaltung eingesetzt worden. Da diese jedoch nicht zu dem auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Unternehmen gehöre, sei der Betriebshilfeantrag abzulehnen. Die in Form einer Kommanditgesellschaft betriebene Tierzucht sei kein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes land- und forstwirtschaftliches Unternehmen und sei dementsprechend bei der BG getrennt von den bewirtschafteten Flächen veranlagt. Sie sei kein auf Bodenbewirtschaftung beruhender Bestandteil, für den die Leistungen der Betriebshilfe gewährt werden könnte.
Der Kläger hat mit seiner am 7. März 2007 bei dem Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage sein Begehren weiterverfolgt. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die als Kommanditgesellschaft organisierte Schweinemast sei schädlich für den Anspruch auf Betriebshilfe, sei weder durch das Gesetz noch durch die Satzung der Beklagten gedeckt. Die Abgrenzu...